# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

7. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. Jänner 1973 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

In Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:

§ 1 Richtsätze

(I) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Richtsätze festgesetzt:

AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe

nicht bestehtbesteht

SSSS

Allgemeine Fürsorge

Gehobene Fürsorge1200,- 1530 -1090 - 1420 -725 - 825 -

415,- 520,-

(2)Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege be

trägt unbeschadet eines Anspruches auf gesetzliche Familienbeihilfe S 1075,-. Zur Deckung des not wendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in

fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungs

beitrag von S 1075,- zuerkannt werden.

(3)Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunter

stützung gebührt vierzehnmal im Jahr.

§ 2 Mietbeihilfe

Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.

§ 3 Wochenfürsorge

(1)Als Einkommenssatz, bei dessen Unterschrei

tung gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverord

nung Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2

gewährt werden, wird der zweifache Richtsatz der

allgemeinen Fürsorge für Alleinstehende, wenn die

Anspruchsberechtigte im Familienverband lebt, der

zweifache Betrag des sich für den Familienverband

ergebenden Gesamtrichtsatzes der allgemeinen Für

sorge, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Familien

beihilfe und der Mietbeihilfe festgesetzt.

(2)Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, so

fern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem So

zialversicherungsrecht besteht, folgende Leistungen

gewährt:

a)Im Falle der Entbindung sowie bei Schwanger

schaftsbeschwerden: Hebammenhilfe, Arzneimit

tel, Heilmittel sowie erforderlichenfalls ärztliche

Behandlung, und zwar jeweils im sinngemäß

gleichen Ausmaß, als derartige Leistungen nach

einschlägigen Bestimmungen des ASVG. zu ge

währen sind;

b)ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbin

dung in Höhe von S 200,-; findet eine Entbin

dung nicht statt, so gebührt bei Schwanger

schaftsbeschwerden ein einmaliger Kostenbeitrag

von S 100,-;

c)für die Dauer von sechs Wochen vor und sechs

zusammenhängenden Wochen unmittelbar nach

der Niederkunft ein Wochengeld von S 5,- täg

lich;

d)solange die Wöchnerin das Neugeborene stillt

und dies von einem Arzt oder der Hebamme be

stätigt wird, ein Stillgeld in Höhe von S 4,-

täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach

der Niederkunft.

Seite 16

Landesgesetzblatt für OberösteTreich, Jahrgang 1973, 3. Stück,

Nr. 7 u. 8

§ 4 Anrechnung von Lehrlingsentschädigung

Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrlingsentschädigung zur Hälfte, mindestens bis zu einem Betrag von S 400,- auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 in Kraft.