# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes "Hellmonsödt"

8. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. Jänner 1973 betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenver-kehrsgebietes "Hellmonsödt"

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1 Das Gebiet der Gemeinde Hellmonsödt wird aus

dem Fremdenverkehrsgebiet "Urfahr" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. Juli 1951, LGB1. Nr. 22) ausgeschieden und zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet "Hellmonsödt" erklärt.

§ 2

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1

angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3

Die Erklärung zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene

Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Urfahr" verbleibt dem Fremdenverkehrsverband "Urfahr".

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.