# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte

# der Ärztekammer für Oberösterreich

10.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 5. Februar 1973 betreffend die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für

Oberösterreich

In Durchführung des § 28 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGB1. Nr. 92/1949, in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 1969, BGB1. Nr. 229, wird verordnet:

§ 1

Die Zahl der Kammerräte, die die Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich bilden, wird mit fünfundvierzig festgesetzt.

§ 2

Die Zahl der weiteren Kammerräte, die zusammen mit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten den Kammervorstand der Ärztekammer für Oberösterreich bilden, wird mit dreizehn festgesetzt.