# Verordnung der o.ö. Landesregierung über ein weiteres Fachgebiet im Rahmen der land- und

# forstwirtschaftlichen Berufsausbildung

§ 1

(1)DIE PFERDEZUCHT, -HALTUNG UND -AUSBILDUNG WIRD

ALS EIN FACHGEBIET IM SINNE DES § 11 ABS. 1 DES GE

SETZES BESTIMMT.

(2)Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings

und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einem

landwirtschaftlichen Facharbeiter im Facharbeiterbrief