# Gesetz über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung (O.ö. Bezügegesetz)

16. Gesetz

vom 13. Dezember 1972 über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung (O. ö. Bezügegesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen: ABSCHNITT I Artikel I

§ 1

(1)DEN MITGLIEDERN DES LANDTAGES UND DEN MIT

GLIEDERN DER LANDESREGIERUNG GEBÜHREN BEZÜGE.

(2)Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern

des Landtages und den Mitgliedern der Landes

regierung Sonderzahlungen.

(a) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.

(4) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.

Artikel II

§ 2

(1)Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages be

trägt 55 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landes

beamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienst

klasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen.

(2)Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt

200 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landes

beamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienst

klasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich anfälliger

Teuerungszulagen. Der Bezug eines Landeshaupt

mann-Stellvertreters beträgt 90 v. H. des Bezuges

des Landeshauptmannes. Der Bezug eines Landes

rates beträgt 90 v. H. des Bezuges eines Landes

hauptmann-Stellvertreters.

§ 3

(1) Der Bezug des Ersten Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit

um eine Amtszulage, die 50 v. H. des ihm nach § 2 Abs. 1 gebührenden Bezuges beträgt. Der Bezug des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 50 v. H. der Amtszulage des Ersten Präsidenten beträgt.

(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Landtages von dem Monat an, in dem sie gewählt wurden.

§ 4

(1)Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt

für außerordentliche Auslagen eine Vergütung. Die

Vergütung beträgt pro Monat 25 v. H. des jeweiligen

Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüg

lich" allfälliger Teuerungszulagen.

(2)Den Präsidenten des Landtages gebührt für

außerordentliche Auslagen eine Vergütung. Die

Vergütung beträgt für den Ersten Präsidenten pro

Monat 25 v. H., für den Zweiten und den Dritten

Präsidenten pro Monat 12,5 v. H. des jeweiligen

Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüg

lich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 5

(1)Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn

sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körper

schaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines

solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich

Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt,

als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen

Stellung - einschließlich einer darauf gegründeten

Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrich

tung - keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre

Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch,

solange sie einen Bezug gemäß § 1 Abs. 1 erhalten,

soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug nach

§ 1 Abs. 1 übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist

für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungs

genusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages

anrechenbar. Durch diese Regelung werden sozial

versicherungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.

(2)Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Be

dienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungs-

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genusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der Bezug gemäß § 1 Abs. 1 um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen Bezug gemäß § 1 Abs. 1 erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen zu verstehen. Eine Verringerung des Bezuges im Sinne des ersten Satzes darf jedoch nur soweit erfolgen, daß dadurch das Mitglied der Landesregierung nicht schlechter gestellt wird, als wenn es Landesbeamter wäre. Ferner darf eine Verringerung des Bezuges im Sinne des ersten Satzes nicht dazu führen, daß allfällige auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge wirkungslos werden.

§ 6

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs, 1 und des § 5 gelten

sinngemäß für Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 37 Abs. 2 L-VG. 1971).

§ 7

Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr.54, in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß.

§ 8

(i) Die Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung haben von den ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge zu entrichten.

(z) Der Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 5 v. H., für die Mitglieder der Landesregierung 7 v. H. des monatlichen Bezuges und der Sonderzahhingen.

(s) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verbrachte Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so sind nachträglich 5 v. H. der als Mitglied des Nationalrates bzw. als Mitglied des Bundesrates erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen als Beitrag zu leisten.

§ 9

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug. Sie erhalten

diesen Bezug für die Dauer von sechs statt drei Monaten bzw. von einem Jahr statt sechs Monaten, wenn nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein Ruhebezug anfällt (§ 28 Abs. 1).

§ 5 findet sinngemäß Anwendung.

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinn

gemäß für Ersatzmitglieder der Landesregierung.

Die Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregie

rung zum Mitglied der Landesregierung gilt nicht

als Unterbrechung der Amtstätigkeit.

(3)Die Mitglieder des Landtages erhalten nach

Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige

Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt, wenn

sie während einer Gesetzgebungsperiode die Funk

tion ausübten, das Dreifache, wenn sie während

zweier aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden

die Funktion ausübten, das Sechsfache, wenn sie

aber während dreier aufeinanderfolgender Gesetz

gebungsperioden die Funktion ausübten, das Zwölf -

fache des ihnen im Monat des Ausscheidens ge

bührenden Bezuges. Die Entschädigung beträgt statt

des Dreifachen bzw. Sechsfachen das Sechsfache bzw.

Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne

daß mindestens ein Jahr nach dem Ausscheiden ein

Ruhebezug anfällt (§ 17 Abs. 1).

(4)Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod

aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 3

zustehenden Bezüge im Ausmaß von 50 v. H. an die

Verlassenschaft anzuweisen.

Artikel III

§ 10

(1)Für die im Abschnitt I dieses Gesetzes ge

regelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmun

gen des § 1 Abs. 2 und 3 - auch der Monat als

ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amts

wirksamkeit fällt.

(2)Gebühren nach Abschnitt I dieses Gesetzes für

denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Be

züge, so ist nur einer, und zwar der jeweils höhere

Bezug, auszuzahlen.

(3)Auf die nach Abschnitt I dieses Gesetzes dem

Landeshauptmann gebührenden Bezüge sind die dem

Landeshauptmann nach bundesgesetzlichen Regelun

gen gebührenden, dem Grunde nach gleichartigen

Leistungen anzurechnen.

(4)Bestünden nach diesem Gesetz nebeneinander

Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 9

Abs. 1 bzw. Abs. 2 und auf eine einmalige Ent

schädigung nach § 9 Abs. 3, so gebührt lediglich

der sich aus dem höheren Anspruch ergebende

Betrag.

§ 11

(1) Die Mitglieder des Landtages und jene Mitglieder der Landesregierung, welche ke.ine Mitglieder des Landtages sind, erhalten ein monatliches Reisepauschale in der Höhe von 25 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

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(2) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt eine Amtswohnung. Wird ihnen eine Amtswohnung nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung beträgt 10 v. H. des Bezuges (§ 2 Abs. 2). Die Entschädigung gebührt zwölf mal jährlich.

§ 12

Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.

§ 13

§ 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II

Artikel IV

§ 14

(1)Einem Mitglied des Landtages gebührt nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag

ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugs

fähige Gesamtzeit (§ 15 Abs. 2) mindestens zehn

Jahre beträgt.

(2)§ 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 340,

in der nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz

geltenden Fassung ist mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähig-

keit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsaus

übung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Ge*-

samtdienstzeit die ruhebezugsfähige' Gesamtzeit zu

treten hat.

§ 15

(1)DER RUHEBEZUG WIRD AUF DER GRUNDLAGE DES

GEMÄß § 2 ABS. 1 FESTGELEGTEN BEZUGES ZUZÜGLICH

EINET ALLFÄLLIGEN AMTSZULAGE FÜR DIE INNEGEHABTE

HÖCHSTE FUNKTION (§ 3) UND DER RUHEBEZUGSFÄHIGEN

GESAMTZEIT ERMITTELT.

(2)Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich

zusammen aus

a)der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des

Landtages,

b)der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des

Nationalrates oder des Bundesrates, wenn für

diese Zeit ein Beitrag von 5 v. H. der für die

Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates bzw. des

Bundesrates erhaltenen Entschädigung geleistet

wird,

c)der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d)den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

e)den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.

Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist

unzulässig.

(3)Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzu

rechnen, wenn das Mitglied des Landtages im Jahre

1934 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates

oder des Landtages war und bei den Wahlen im

Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder des Landtages gewählt bzw. vom neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4)Zeiten als Mitglied der Landesregierung, die

ein Mitglied des Landtages vor der Funktionsaus

übung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen

Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen

des Art. V begründen, auf Antrag für die Bemessung

des Ruhebezuges nach Art. IV anzurechnen.

(5)Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6

des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des

Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind mit der Maß

gabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der

ruhegenußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der

Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung

in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion

zu treten hat.

(0)Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2

ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6

Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung

des Landesbeamten-Pensionsgesetzes in vollen

Jahren auszudrücken.

§ 16

(1)80 v. H. des Bezuges nach § 15 Abs. 1 bilden

die' Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(2)Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugs

fähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der

Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich

für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungs

grundlage.

(3)Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage

nach Abs. 1 nicht übersteigen.

§ 17

(1)Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des

Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funk

tion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des

55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit

zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monats-

ersten an.

(2)Wird der Antrag später als sechs Monate nach

dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt,

so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung

des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 18

(1)Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des

Landtages gebühren auf Antrag monatliche Ver-

sorgüngsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages

am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat

oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages einge

tretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsaus

übung gehabt hätte.

(2)Für die Beurteilung des Anspruches der Hinter

bliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen

die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 4, des § 17

Abs. 1 bis 7, des § 18 Abs. 2 bis 4 und des § 19

des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Lan

desbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.

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(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 19

(1)Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H.

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Ge

samtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 15 Abs. 1 entspricht, mindestens aber

42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1.

(2)Der Waisenversorgungsbezug beträgt

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 8 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates bzw. des Bundesrates von ihren Entschädigungen Beiträge von mindestens 5 v. H. zu leisten haben.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund rückerstattet werden.

Artikel V

§ 24

(1)Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf

Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funk

tionsdauer wenigstens vier Jahre betragen hat.

(2)Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des

gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Bezuges und der

Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3

bis 6 und des § 25 ermittelt. Hat das Mitglied der

Landesregierung mehrere Funktionen in der Landes

regierung ausgeübt, so ist die mit dem höchsten

Bezug verbundene Funktion maßgebend.

(3)Zeiten, die als Ersatzmitglied der Landesregie

rung, als Mitglied der Bundesregierung oder als

Staatssekretär zurückgelegt wurden, sind sowohl für

die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als

auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit

der Ausübung der Funktion eines Mitgliedes der

Landesregierung zuzurechnen,

(4)Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des

Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt

wurden, sind sowohl für die Begründung des An

spruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung

des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung

als Mitglied der Landesregierung derart zuzurechnen,

daß jedes Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag, zum

Nationalrat oder zum Bundesrat vier Monaten der

Ausübung der Funktion eines Mitgliedes der Landes

regierung gleichgehalten wird. Jedoch sind Zeiten,

die als Erster Präsident des Landtages zurückgelegt

wurden, zur Gänze, Zeiten, die als Zweiter oder

Dritter Präsident des Landtages zurückgelegt wur- /

den, zu zwei Drittel sowohl für die Begründung des

Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Be

messung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung

der Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung

zuzurechnen.

(5)Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur

auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist. (e) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

§ 25

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als

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ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhe-genußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

§ 26

Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des Bezuges nach § 24 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nach § 24 Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 27

(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 24 ein Anspruch

auf

a)einen Bezug nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 3,

b)einen Ruhebezug nach § 14,

c)einen Bezug oder einen Ruhebezug als Bundes

präsident,

d)einen Bezug oder einen Ruhebezug als Mitglied

der Bundesregierung oder als Staatssekretär,

e)ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versor-

gungs)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzu-

lage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Ge

bietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer

Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen

einer Gebietskörperschaft oder von Personen

(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die

hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt

sind,

f)ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der

Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als

Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesell

schaften, Unternehmungen oder Betriebe zum

Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungs

gesetz, BGB1. Nr. 168/1946, oder vom zweiten

Verstaatlichungsgesetz, BGB1. Nr. 81/1947, erfaßt

sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei

denen oberste Organe der Vollziehung des

Bundes einschließlich der Bundesregierung hin

sichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestel

lung"- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an

denen der Bund oder das Land mit wenigstens

50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als

Mitglied des Generalrates der österreichischen

Nationalbank,

g)Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des

Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. f

genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft

zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

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so ist der Ruhebezug 1/fiur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis h genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen,

(2) Für den Ruhebezug des Landeshauptmannes gilt überdies § 10 Abs. 3 sinngemäß.

§ 28

(1)Der Ruhebezug gebührt von dem dem Aus

scheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von

dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsaus

übung folgenden Monatsersten an.

(2)Für die Monate, für die die Weiterzahlung des Bezuges nach § 9 Abs. 1 vorgesehen ist, gebühren

keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das Mitglied

der Landesregierung die Erklärung abgibt, den Ruhe

bezug an Stelle des Bezuges beziehen zu wollen.

(s) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 29

(1)Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuer

lich zum Mitglied der Landesregierung oder wird er

zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt,

so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates,

der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug

vorangeht.

(2)Scheidet ein neuerlich Gewählter (Abs. 1) aus

seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne

des § 26 neu zu bemessen.

(s) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 24 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre.

§ 30

(1)Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landes

regierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug

gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages

eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktions

ausübung gehabt hätte.

(2)Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3 gelten

sinngemäß.

§ 31

(1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der Landesregierung.

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(i) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen sind die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 27 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges nach § 24 Abs. 2 zugrunde zu legen sind.

§ 32

(I) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§11 und 13, des § 16 Abs. 1, des § 20 Abs. 2, 5 und 6, der §§ 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, des § 41 Abs. 1 bis 3 und der §§ 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (i) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Artikel VI

§ 33

(1)GEBÜHRT EINEM MITGLIED DES LANDTAGES .ODER

DER LANDESREGIERUNG NACH DEM AUSSCHEIDEN AUS DER

FUNKTION KEIN RUHEBEZUG, SO KANN FÜR DIE DAUER

DES VORLIEGENS BESONDERS BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGER

UMSTÄNDE VOR ALLEM DANN, WENN ES DEM VORMALIGEN

MITGLIED DES LANDTAGES ODER DER LANDESREGIERUNG

AN EINEM ANGEMESSENEN UNTERHALT MANGELT, EIN

AUßERORDENTLICHER VERSORGUNGSBEZUG GEWÄHRT WER

DEN. DER AUßERORDENTLICHE VERSORGUNGSBEZUG DARF

DEN MINDESTRUHEBEZUG (§ 16 BZW. § 26) NICHT ÜBER

STEIGEN. DAS VORMALIGE MITGLIED DES LANDTAGES ODER

DER LANDESREGIERUNG, DEM EIN AUßERORDENTLICHER

VERSORGUNGSBEZUG GEWÄHRT WURDE, HAT JEDE ÄNDE

RUNG IN DEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESES VERSORGUNGS

BEZUGES MAßGEBENDEN VERHÄLTNISSEN BINNEN ZWEI

WOCHEN DER LANDESREGIERUNG ANZUZEIGEN.

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Hinterbliebene nach einem Mitglied des Land

tages oder der Landesregierung mit der Maßgabe,

daß der außerordentliche Versorgungsbezug den

Mindestversorgungsbezug (§ 19 bzw. § 31) nicht

übersteigen darf.