# Gesetz zum Schutze der Jugend (O.ö. Jugendschutzgesetz 1973)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1)DER JUGENDSCHUTZ IM SINNE DIESES GESETZES

UMFAßT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIG

TEN IN IHREN ERZIEHERISCHEN BESTREBUNGEN UND ZUR

UNTERSTÜTZUNG DER KINDER UND JUGENDLICHEN IN IHREN

EIGENVERANTWORTLICHEN VERHALTENSWEISEN BEHÖRDLICHE

MAßNAHMEN, DIE AUF EINE GESUNDE KÖRPERLICHE, GEI

STIGE UND CHARAKTERLICHE ENTWICKLUNG GERICHTET SIND.

(2)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird

die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minder

jährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;

Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind Minder

jährige vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Voll

endung des 18. Lebensjahres. Verheiratete Jugend

liche und Jugendliche, die Angehörige des Bundes

heeres sind, werden Personen gleichgehalten, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2)Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes

sind die Eltern, Großeltern, Wahleltern sowie der

Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach

bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht.

(3)Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes

sind

a)die Erziehungsberechtigten;

b)Personen über 18 Jahre, die entweder Familien

angehörige sind oder denen die Aufsicht über

ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder

durch Übernahme in Pflege anvertraut ist;

c)Personen über 18 Jahre, die Angehörige eines

Jugendverbandes sind und die auf Grund ihrer

Funktion im Jugendverband eine führende

Stellung einnehmen oder im Einzelfall mit der

Funktion einer Aufsichtsperson betraut wurden;

jedoch nur gegenüber jenen Kindern und Jugendlichen, die der Führung der betreffenden Person unterstehen oder der Aufsicht dieser Person im Einzelfall vom Erziehungsberechtigten nachweisbar unterstellt wurden;

(4) Wer unter Berufung auf eine bestimmte Altersstufe oder auf die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz behauptet, Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.

§ 3 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

(1)An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich

Kinder in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr,

Jugendliche in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr

nur aufhalten,

a)wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet

werden oder

b)wenn ein den Aufenthalt rechtfertigender und

mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in

Widerspruch stehender Grund vorliegt.

(2)Kinder und Jugendliche, die sich an allgemein

zugänglichen Orten aufhalten, an denen ihnen eine

Gefahr der Verwahrlosung droht, haben über Auf

forderung durch Organe der öffentlichen Aufsicht

solche Orte zu verlassen.

§ 4 Aufenthalt in Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten ist

a)Kindern nur erlaubt, wenn sie von einer Auf

sichtsperson begleitet werden; in der Zeit zwi

schen 21 Uhr und 5 Uhr überdies nur dann, wenn

ein den Aufenthalt rechtfertigender und mit den

Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in Wider

spruch stehender Grund vorliegt;

b)Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr, Jugend

lichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der

Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nur erlaubt,

" 1'"'*

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wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(2)Ausgenommen von den Bestimmungen des

Abs. 1 ist der Aufenthalt in Gaststätten, soweit er

zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur über

brückung notwendiger Wartezeiten erforderlich ist.

(3)Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt

in Nachtlokalen und in sonstigen Lokalen, die nach

Art, Lage oder ständiger Betriebsweise eine beson

dere Gefährdung für Kinder und Jugendliche bilden,

verboten.

(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Ver

ordnung festzustellen, in welchen bestimmten

Lokalen Kindern und Jugendlichen gemäß Abs. 3

der Aufenthalt verboten ist.

§ 5 Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben

(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten

16. Lebensjahr ist der Aufenthalt und das über

nachten in Beherbergungsbetrieben (ausgenommen

Schutzhütten und Jugendherbergen sowie Beherber

gungseinrichtungen von Jugendverbänden) und auf

Campingplätzen nur erlaubt, wenn sie von einer

Aufsichtsperson begleitet werden.

(2)Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 6 Besuch öffentlicher Film- und Fernsehvorführungen

(1)Kinder dürfen öffentliche Filmvorführungen nur

besuchen, wenn der Film gemäß Abs. 2 für ihre

Altersstufe geeignet ist und programmgemäß vor

21 Uhr endet. Jugendliche dürfen öffentliche Film

vorführungen nur besuchen, wenn der Film gemäß

Abs. 2 für ihre Altersstufe geeignet ist und pro

grammgemäß vor 24 Uhr endet.

(2)Die Feststellung, ob ein Film geeignet ist, vor

Kindern oder Jugendlichen vorgeführt zu werden,

hat die Landesregierung durch Verordnung zu

treffen. Die Feststellung kann einen einzelnen Film

oder Gruppen von Filmen zum Gegenstand haben.

Die Eignung ist, erforderlichenfalls auf bestimmte

Altersstufen abgestellt, dann zuzuerkennen, wenn

ein schädlicher Einfluß auf die körperliche, geistige

oder charakterliche Entwicklung nicht zu befürchten

ist. Die Eignung eines Films, vor Jugendlichen ab

dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum vollendeten

18. Lebensjahr vorgeführt zu werden, darf nur dann

nicht zuerkannt werden, wenn zu befürchten ist, daß

der Film einen schädlichen Einfluß auf die körper

liche, geistige oder charakterliche Entwicklung von

Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr im

besonderen Maße ausüben würde. Die Eignung ist

mit den Worten "Frei für (Kinder und) Jugendliche

über . . . Jahre" zu umschreiben; bei der Werbung

für Filme dürfen bei gegebener Eignung nur diese

Worte verwendet werden und es darf andernfalls die

Nichteignung nicht zum Ausdruck gebracht werden.

(3)Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in der Amt

lichen Linzer Zeitung kundzumachen. Erforderlichen

falls kann die Kundmachung in der Weise erfolgen,

daß die Verordnung in der für die Filmvorführung in Betracht kommenden Betriebsstätte an einer für alle Besucher sichtbaren Stelle rechtzeitig vor Beginn der Vorführung angeschlagen wird; die Verordnung wird damit für den Kreis der zu dieser Filmvorführung in dieser Betriebsstätte Einlaß begehrenden Besucher wirksam. Zum Anschlag ist der Betriebsinhaber verpflichtet.

(4) Kinder dürfen öffentliche Fernsehvorführungen nur besuchen, wenn die Vorführung programmgemäß vor 21 Uhr endet und durch das Fernsehunternehmen nicht als für ihre Altersstufe ungeeignet bezeichnet wurde. Jugendliche dürfen öffentliche Fernsehvorführungen nur besuchen, wenn die Vorführung programmgemäß vor 24 Uhr endet und durch das Fernsehunternehmen nicht als für ihre Altersstufe ungeeignet bezeichnet wurde. Wird in einer öffentlichen Fernsehvorführung ein Film gezeigt, so gelten hinsichtlich dieses Films die Bestimmungen über den Besuch von öffentlichen Filmvorführungen durch Kinder und Jugendliche sinngemäß.

§ 7 Besuch öffentlicher kultureller Veranstaltungen

Der Besuch öffentlicher kultureller Veranstaltungen (wie

Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge) ist

a)Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nur

erlaubt, wenn es sich um für Kinder dieser Alters

stufe bestimmte Veranstaltungen handelt, die

programmgemäß vor 21 Uhr enden;

b)Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr nur

erlaubt, wenn die Veranstaltung entweder pro

grammgemäß vor 21 Uhr endet oder im Zusam

menwirken mit der Schule erfolgt; der Besuch

anderer Veranstaltungen ist Kindern ab dem

vollendeten 6. Lebensjahr nur erlaubt, wenn sie

von einer Aufsichtsperson begleitet werden und

die Veranstaltung programmgemäß vor 24 Uhr

endet;

c)Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

nur erlaubt, wenn die Veranstaltung entweder

programmgemäß vor 24 Uhr endet oder die

Jugendlichen von einer Aufsichtsperson begleitet

werden.

§ 8 Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen

(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten

16. Lebensjahr ist die Teilnahme an öffentlichen

Tanzveranstaltungen nur erlaubt,

a)wenn es sich um Tanzveranstaltungen für Kinder

und Jugendliche dieser Altersstufe handelt und

die Veranstaltung vor 21 Uhr endet;

b)wenn es sich um einen Tanzunterricht (Tanzlehr

kurse in Tanzschulen im Sinne des Tanzschulge

setzes, LGB1. Nr. 29/1951, in der jeweils gelten

den Fassung; Kunsttanzkurse; Tanzübungen)

handelt und die Veranstaltung vor 21 Uhr endet,

(2)An öffentlichen Tanzveranstaltungen von Ju

gendverbänden und an öffentlichen Schülerbällerj

dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebens

jahr bis 24 Uhr teilnehmen, ab 24 Uhr nur dann

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wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(3)Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebens

jahr ist die Teilnahme an öffentlichen Tanzveran

staltungen nach 24 Uhr nur erlaubt, wenn sie von

einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(4)Der Tatbestand der Teilnahme im Sinne der

Abs. 1 bis 3 ist bereits durch die Anwesenheit er

füllt.

§ 9 Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen

(1)Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen, die

nicht unter die Bestimmungen der §§6 bis 8 fallen,

ist

a)Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nur

erlaubt, wenn die Veranstaltung programmgemäß

vor 21 Uhr endet und die Kinder von einer Auf

sichtsperson begleitet werden;

b)Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr nur

erlaubt, wenn die Veranstaltung programmgemäß

vor 21 Uhr endet, der Besuch anderer als Kinder

oder Sportveranstaltungen überdies nur dann,

wenn die Kinder von einer Aufsichtsperson be

gleitet werden;

c)Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

nur erlaubt, wenn die Veranstaltung programm

gemäß vor 24 Uhr endet.

(2)Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von

öffentlichen Freistilringkämpfen, Frauenringkämpfen

und Frauenboxveranstaltungen verboten.

§ 10 Ausnahmen; weitere Beschränkungen

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf An

trag für einzelne Veranstaltungen durch Verordnung

Ausnahmen von den in den §§ 6 bis 9 umschriebenen

Beschränkungen und Verboten, jedoch nicht von der

Feststellung der Eignung von Filmen und Fernseh-

vörführungen für Kinder und Jugendliche, verfügen,

wenn durch die Veranstaltung Interessen des

Jugendschutzes (§ 1 Abs. 1) nicht gefährdet werden

und die Ausnahme der Fortbildung, der Gemein

schaftspflege oder der Unterstützung ähnlicher Be

strebungen für Kinder oder Jugendliche dient. In

der Verordnung ist durch Angabe der Altersstufe

festzusetzen, für welchen Personenkreis die Aus

nahme gilt und gegebenenfalls auch zu bestimmen,

ob die Ausnahme nur für den Fall gilt, daß die hie-

von betroffenen Kinder und Jugendlichen von einer

Aufsichtsperson begleitet werden.

(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung

den Besuch einzelner unter die Bestimmungen der

§§ 7 bis 9 fallender Veranstaltungen durch Kinder

und Jugendliche weiter beschränken oder gänzlich

verbieten, wenn dies im Interesse des Jugend

schutzes (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist. Abs. 1 letzter

Satz gilt sinngemäß.

(3)Hinsichtlich der Kundmachung einer Verord

nung gemäß Abs. 1 oder 2 gelten die Bestimmungen

des § 6 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen des O. ö. Veranstaltungsgesetzes, LCSBl. Nr. 7/1955, in der jeweils geltenden Fassung üb^r Beschränkungen oder das Verbot des Besuches von Veranstaltungen durch Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und der §§ 7 bis 9 nicht berührt.

§ 11 Teilnahme an Glücksspielen

(1)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten

16. Lebensjahr dürfen sich an Glücksspielen um

Geld oder Geldeswert nicht beteiligen.

(2)Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1

ist die Teilnahme an behördlich genehmigten

Tombolaveranstaltungen, Glückshäfen, Lotterie- und

Totospielen.

(3)Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt

in Spiellokalen und an sonstigen örtlichkeiten, die

überwiegend dem Spielbetrieb um Geld oder Geldes

wert gewidmet sind, verboten.

§ 12 Alkohol- und Nikotingenuß

(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten

16. Lebensjahr ist der Genuß von alkoholischen

Getränken aller Art und der Genuß von Tabakwaren

verboten.

(2)Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebens

jahr ist der Genuß von Branntwein und branntwein

ähnlichen Getränken überhaupt und der übermäßige

Genuß anderer alkoholischer Getränke verboten.

§ 13 Suchtmittel

Kindern und Jugendlichen ist die Beschaffung und der Genuß von Drogen und Stoffen, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit oder Aufputschung hervorzurufen, verboten, soweit sie ihnen nicht zu Heilzwecken ärztlich verordnet wurden. Die Abgabe solcher Drogen und Stoffe ohne ärztliche Verordnung an Kinder und Jugendliche ist, unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften, verboten.

§ 14 Autostopp

(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten

16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzu

halten, um mitgenommen zu werden. Lenker von

Kraftfahrzeugen dürfen solche Personen nicht zum

Mitfahren einladen und, wenn sie von diesen an

gehalten werden, nicht mitfahren lassen.

(2)Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht in Not

fällen (zum Beispiel Krankheit oder Unfall) und

nicht, wenn das Kind (der Jugendliche) zum Be

kanntenkreis des Lenkers gehört oder das Kind (der

Jugendliche) von einer Aufsichtsperson begleitet

wird.

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§ 15

Erwerb, Besitz und Gebrauch bestimmter Gegenstände

(1)KINDERN UND JUGENDLICHEN IST DER ERWERB UND

DER BESITZ UNZÜCHTIGER ODER VERROHENDER SCHRIFTEN,

ABBILDUNGEN UND LAUFBILDER SOWIE ANDERER UNZÜCH

TIGER GEGENSTÄNDE VERBOTEN.

(2)Kindern und Jugendlichen ist der Gebrauch von

Böllern, Feuerwerkskörpern und dergleichen ver

boten. Das überlassen solcher Gegenstände an

Kinder und Jugendliche ist verboten.

§ 16 Allgemeine Gebote und Verbote

(1)Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu

sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder

und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes

und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen An

ordnungen beachten.

(2)Unternehmer und Veranstalter sind verpflich

tet, auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung

maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes deut

lich sichtbar hinzuweisen und weiters im Rahmen

ihrer Möglichkeiten durch sonstige geeignete Maß

nahmen (zum Beispiel durch mündliche Hinweise

oder Verweigerung des Eintrittes) dafür zu sorgen,

daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen von

Kindern und Jugendlichen beachtet werden.

(3)Hat der Unternehmer oder Veranstalter mit

der Leitung des Unternehmens oder eines Teiles des

Unternehmens bzw. mit der Leitung einer Veran

staltung verantwortlich einen Vertreter betraut, so

trifft die Verpflichtung des Abs. 2 diesen Vertreter.

(4)Jede Handlung oder pflichtwidrige Unter lassung ist verboten, von welcher der Handelnde

schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht

erkennbaren Folgen einzusehen vermag, daß sie

eine Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche,

geistige oder charakterliche Entwicklung von Kin

dern oder Jugendlichen herbeizuführen oder zu ver

größern geeignet ist.

§ 17 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern

nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vor

liegt, wer

(2)Verwaltungsübertretungen sind zu bestrafen

sondere im Wiederholungsfalle, können Geldstrafen bis zu fünftausend Schilling, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot gemäß § 13 neben oder anstelle einer Geldstrafe Arreststrafen bis zu einer Woche verhängt werden;

(4)Wird die Verpflichtung zur Erbringung einer

sozialen Leistung auferlegt, so ist im Straferkenntnis zugleich für den Fall, daß die aufgetragene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die an deren Stelle tretende Ersatzstrafe festzusetzen. Die Ersatzstrafe hat sich im Rahmen des Abs. 2 lit. a

zu halten. § 16 VStG. 1950 wird hiedurch nicht berührt.

(5)Freiheitsstrafen gegen Jugendliche und die Verpflichtung zur Erbringung einer sozialen Leistung sind nach Möglichkeit in der Freizeit des Jugend

lichen zu vollstrecken.

(e) Statt eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe gegen einen Jugendlichen zu verhängen, kann ihn die Behörde den Erziehungsmaßnahmen der er-ziehungsberechtigten Personen überweisen, wenn zu erwarten ist, daß diese von ihrem Recht auf verständige und wirksame Art Gebrauch machen werden.

(7) Gegenstände, die Kinder oder Jugendliche entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 besitzen, sind für verfallen zu erklären.

(s) In den Fällen des Abs. 1 lit. b ist auch der Versuch strafbar.

§ 18 Sonderbestimmungen für Kinder und Jugendliche

(1) Werden Kinder von einem Organ der öffentlichen Aufsicht bei

einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung betreten, so sind sie

in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens

aufmerksam zu machen und zu ermahnen, sich in Hinkunft entsprechend

den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verhalten. Bei erschwerenden

Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, ist hierüber der

Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.

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(2)Erhält die Bezirksverwaltungsbehörde nach

Abs. 1 oder auf andere Weise von einem schwer

wiegenden oder wiederholten gesetzwidrigen Ver

halten eines Kindes Kenntnis, so hat sie unter

Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 Abs. 1

im erforderlich erscheinenden Maße weitere ge

eignete Veranlassungen, und zwar insbesondere im

Sinne des § 17 Abs. 6 oder hinsichtlich von Maß

nahmen der Jugendfürsorge zu treffen.

(3)Abs. 2 gilt sinngemäß für den Fall, daß ein

Jugendlicher gemäß § 4 Abs. 2 VStG. 1950 nicht

strafbar ist sowie nach rechtskräftig erfolgter Be

strafung eines Jugendlichen hinsichtlich allenfalls

erforderlich erscheinender Maßnahmen der Jugend

fürsorge.

§ 19 Heranziehung zu sozialen Leistungen

(1)Wird ein Jugendlicher zur Erbringung einer

sozialen Leistung verpflichtet (§17 Abs. 3), so sind

im Straferkenntnis Art und Ausmaß der sozialen

Leistung festzusetzen.

(2)Als soziale Leistung des Jugendlichen kann die

Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheits

fürsorge aufgetragen werden. Der Jugendliche darf

jedoch nur zu solchen Leistungen verpflichtet werden,

deren Erbringung ihm unter Berücksichtigung der

persönlichen Verhältnisse, insbesondere seines

Alters, zumutbar ist.

(3)Das Ausmaß der sozialen Leistung ist mit

täglich höchstens vier Stunden, insgesamt aber

höchstens vierundzwanzig Stunden, festzusetzen.

(4)Jugendliche, die im unmittelbaren Zusammen

hang mit der Erbringung einer ihnen auferlegten

sozialen Leistung eine Gesundheitsstörung oder eine

Körperbeschädigung erleiden, haben, wenn die Ge

sundheitsstörung oder Körperbeschädigung nicht

vorsätzlich herbeigeführt wurde, Anspruch auf Hilfe

leistung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 ff.

des O. ö. Behindertengesetzes 1971, LGB1. Nr. 11,

sofern die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. d des

O. ö. Behindertengesetzes 1971 zutrifft; die Bestim

mungen über das Gesamteinkommen und § 40 des

O. ö. Behindertengesetzes 1971 sind nicht anzu

wenden.

(5)Wird durch die Folgen einer Gesundheits

störung oder einer Körperbeschädigung im Sinne des

Abs. 4 die Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach

dem Eintritt der Gesundheitsstörung oder der

Körperbeschädigung hinaus um mindestens 20 v. H.

vermindert, so hat der Geschädigte gegenüber dem Land Anspruch auf eine Rente; die Rente gebührt

für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit

um mindestens 20 v. H.; § 2 Abs. 1 lit. d des O. ö. Be

hindertengesetzes 1971 gilt sinngemäß.

(e) Die Rente (Abs. 5) ist nach dem Grad der durch die Gesundheitsstörung oder die Körperbeschädigung herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen. Sie beträgt monatlich, solange der Geschädigte infolge der Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung

(7) Die Rente (Zusatzrente) wird nur über Antrag zuerkannt und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat zu gewähren. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 31 bis 33, des § 34 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 des O. ö. Behindertengesetzes 1971 sinngemäß Anwendung.

§ 20 Vollziehung

(1)DIE BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE KANN ZUR

UNTERSTÜTZUNG BEI DER VOLLZIEHUNG DIESES GESETZES

FREIWILLIGE JUGENDHELFER (§ 38 DES O. Ö. JUGENDWOHL-FAHRTSGESETZIES, LGB1. NR. 82/1955) HERANZIEHEN. FREI WILLIGE JUGENDHELFER GENIEßEN BEI AUSÜBUNG EINER

SOLCHEN TÄTIGKEIT DEN SCHUTZ DES § 68 DES ÖSTER

REICHISCHEN STRAFGESETZES 1945, ASLG. NR. 2.

(2)Die Organe der Bundesgendarmerie haben un

beschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und

des § 18 Abs. 1 und der einschlägigen bundesgesetz

lichen Vorschriften bei der Vollziehung dieses Ge

setzes durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen dro

hende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen,

die für die Einleitung oder Durchführung von Ver

waltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzu

wirken.

(s) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen dieses Gesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und bei drohenden oder festgestellten Übertretungen überdies alle vorläufigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die geeignet sind, die körperliche Sicherheit oder die geistige oder charakterliche Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, zu treffen, soweit diese Maßnahmen ohne vorangegangenes Verfahren vorgenommen werden können.

§ 21 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

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(2) Gleichzeitig tritt das O. ö. Jugendschutzgesetz, LGB1. Nr. 51/1961, mit der Maßgabe außer Kraft, daß Verwaltungsübertretungen, die vor dem Außer-

krafttreten des Gesetzes begangen wurden, nach den Bestimmungen des O. ö. JugendschutzgesetzeS; LGB1. Nr. 51/1961, zu verfolgen sind.