# Gesetz über das Ehrenzeichen das Landes Oberösterreich

§ 2

(1)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweili

gen Verdienste in folgenden drei Stufen verliehen

werden:

a)Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberöster

reich,

b)Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberöster

reich,

c)Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich.

(2)Das Goldene Ehrenzeichen des Landes Ober

österreich (Abs. 1 lit. a) ist als Halsdekoration am

Band, das Silberne Ehrenzeichen des Landes Ober

österreich (Abs. 1 lit. b) und das Verdienstzeichen

des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. c) sind als

Brustdekoration zu tragen. Alle drei Stufen des

Ehrenzeichens können auch in Form einer Kleinaus

fertigung getragen werden.

(3)Beschreibungen der drei Stufen des Ehren

zeichens des Landes Oberösterreich sind in der An

lage enthalten; bildliche Darstellungen sind im Lan

desgesetzblatt kundzumachen.

§ 3

(1)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Lan

desregierung hat dem Ausgezeichneten über die

Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweit

schrift der Urkunde aufzubewahren und ein Ver

zeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen.

(2)Für die Verleihung sind landesgesetzlich ge

regelte Abgaben nicht zu entrichten.

§ 4

(1)Jeder mit dem Ehrenzeichen des Landes Ober

österreich Ausgezeichnete ist berechtigt, die ihm

verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorge

schriebenen Art zu tragen und sich als Inhaber

dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. An

dere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht ver

bunden.

(2)Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des

Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Perso

nen nicht getragen und zu Lebzeiten des Inhabers

nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen

werden.

(3)Ehrenzeichen, die entgegen den Bestimmungen

des Abs. 2 verwendet werden, sind von der Landes

regierung zu Gunsten des Landes für verfallen zu

erklären.

1.Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

a)Halsdekoration: Auf einem aus Strahlenbün

deln gebildeten sechseckigen vergoldeten

Stern von 77 mm Durchmesser liegt das ver

goldete, in den Farben weiß und rot ausge

legte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm

und der Breite von 30 mm, darauf das Wap

pen des Landes Oberösterreich. Die Verbin

dung des Sterns mit dem Band wird durch

einen vergoldeten Ring mit eingehängter

30 mm langer und 4 mm breiter vergoldeter

Öse hergestellt.

b)Band: 45 mm breit, 50 cm lang, weiß und rot

gespalten.

2.Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

1

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 13. Stück,

Nr. 23 u. 24

Seite 49

ser liegt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Dekoration ist auf der Rückseite mit einer Anstecknadel versehen.

der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring mit eingehängter vergoldeter Öse hergestellt. Die Dekoration ist auf der Rückseite des Bandes mit einer Anstecknadel versehen.

B. Kleinausfertigung:

Ansteckabzeichen in der auf ein Drittel verkleinerten Form dfer unter A Z. 1 bis 3 beschriebenen Dekorationen,: jedoch ohne Band, Öse und Ring.