# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Eitzing

27. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 7. Mai 1973 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Eitzing

Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr, 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 7. Mai 1973 der Gemeinde Eitzing, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Eitzing:

Von Rot und Schwarz schräggeteilt, auf der Teilungslinie drei silberne Ballen hintereinander.