# Gesetz, mit dem das O.ö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird

# (O.ö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 1973)

Bezirksbauernkammern, Ortsbauernschaften.

(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Land

wirtschaftskammer erstreckt sich auf das Gebiet

des Landes Oberösterreich.

(2)Als Gliederungen der Landwirtschaftskam

mer sind Bezirksbauernkammern und Orts

bauernschaften zu errichten.

(3)Der örtliche Wirkungsbereich einer Be-

zirksbauernkammer erstreckt sich auf das Gebiet

eines politischen Bezirkes. Die Städte Linz,

Steyr und Wels bilden zusammen mit den poli

tischen Bezirken Linz-Land, Steyr-Land und

Wels-Land den örtlichen Wirkungsbereich je

einer Bezirksbauernkammer.

(4)Der örtliche Wirkungsbereich einer Orts

bauernschaft erstreckt sich, unbeschadet der

Bestimmung des § 28 Abs. 1, auf das Gebiet

einer Gemeinde."

2.Im § 6 Z. 2 lit. b wird nach dem Wort "Techni

sierung" ein Beistrich gesetzt.

3.Dem § 7 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Landwirtschaftskammer kann für

Leistungen an anerkannte Fachorganisationen (Sachleistungen und Zurverfügungstellung von Personal) von diesen Fachorganisationen unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Mitwirkung bei der Besorgung von Aufgaben der Landwirtschaftskammer angemessene fortlaufende oder einmalige Beiträge einheben. Die näheren Bestimmungen sind in einer Beitragsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung zu beschließen ist."

4. § 14 hat zu lauten:

"§ 14.

Zusammensetzung der Vollversammlung.

(1)Die Vollversammlung besteht aus sechs

unddreißig Mitgliedern.

(2)Fünfunddreißig Mitglieder der Vollver

sammlung werden von den Kammermitgliedern

(§ 3) nach den Bestimmungen der §§ 31 bis 34

gewählt.

(3)Die Landesregierung entsendet den je

weiligen Referenten der Land- und Forstwirt

schaft in der Landesregierung als Mitglied der Vollversammlung."

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Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Bezirksbauernkammerausschusses zu ziehen ist."

"(2) Die Mitglieder des Ortsbauernausschusses sind nach dem Verhältnis der im Wahlsprengel (in den Wahlsprengeln) des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft (§ 33 Abs. 4) für die Wahlen in die Vollversammlung abgegebenen Stimmen auf die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung über Vorschlag der Wählergruppen vom Bezirksbauernkammer-ausschuß zu bestellen.

(3) Von den Mitgliedern des Ortsbauernausschusses ist aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der Ortsbauernobmann zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der der im Ortsbauernausschuß an Mandaten stärkeren Wählergruppe angehört. Bei gleicher Mandatsstärke geben die Wählergruppensummen im Wahlsprengel (in den Wahlsprengeln) des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft (§ 33 Abs. 4) den Ausschlag. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Ortsbauernausschusses zu ziehen ist. Der Ortsbauernobmann beruft den Ortsbauernausschuß zu Sitzungen und die Ortsbauernschaft zu Mitgliederversammlungen ein, führt in diesen den Vorsitz und vertritt die Ortsbauernschaft nach außen."

11.§ 32 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 lit. a, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Wenn sich ein Wahlberechtigter gemäß Abs. 1 lit. b um ein Mandat bewerben will, so muß er eine physische Person als Vertreter namhaft machen;

dieser Vertreter ist wählbar, wenn bei ihm ein Wahlausschließungsgrund, der ihn "vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist, er am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 21. Lebensjahr vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt."

"(4) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete können zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (§ 28 Abs. 1), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel obliegt den Bezirkswahlbehörden."

"In dieser Gebührenvorschrift kann überdies vorgesehen werden, daß

der Präsident und die beiden Vizepräsidenten nach dem Ausscheiden

aus der Funktion sowie ihre Hinterbliebenen eine laufende Zuwendung

erhalten; solche laufenden Zuwendungen dürfen nur unter den

sinngemäß gleichen Voraussetzungen und höchstens in dem Ausmaß

zuerkannt werden wie Ruhe-(Versorgungs)bezüge an ehemalige

Mitglieder des o. ö. Landtages bzw. deren Hinterbliebene nach

Maßgabe der jeweils hiefür geltenden einschlägigen

landesgesetzlichen Bestimmungen; eine laufende Zuwendung darf dann

nicht zuerkannt werden, wenn ein Anspruch auf einen Bezug oder einen

Ruhe(Versorgungs)bezug nach dem Bezügegesetz, BGB1. Nr. 273/1972,

oder ein Anspruch auf einen Bezug oder einen Ruhe-

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(Versorgungs)bezug auf Grund einer Mitgliedschaft zu einer Landesregierung oder zu einem Landtag besteht."