# Gesetz, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 neuerlich geändert wird

# (Statutargemeinden-Wahlordnungsnovelle 1973)

"§ 37.

Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 3 Abs. 2) in der betreffenden Stadt, das aktive Wahlrecht besitzen (§ 16) und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben."