# Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Städte Linz, Steyr und Wels im Jahre 1973

§ 4

(1)Die Einteilung der Stadt in Wahlsprengel gemäß

§ 45 Abs. 1 der Statutargemeinden-Wahlordnung

1961 gilt auch für die Durchführung der Landtags

wahl.

(2)Wird gemäß § 7 Abs. 2 der Statutargemeinden-

Wahlordnung 1961 ein ständiger Stellvertreter als

Vorsitzender der Stadtwahlbehörde und Stadtwahl

leiter bestellt, so hat der Bürgermeister dieselbe

Person zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2

der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bestellen.

Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestellung des

Stellvertreters des Stadtwahlleiters sowie hinsicht

lich der Bestellung der Sprengelwahlleiter und

deren Stellvertreter.

(3)Die nach den Bestimmungen der Statutarge

meinden-Wahlordnung 1961 berufenen Beisitzer

(Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der

Sprengelwahlbehörden sind von der Bezirkswahl

behörde auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der

nach der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bilden

den Gemeindewahlbehörde und der zu bildenden

Sprengelwahlbiehörden zu berufen. Vorschläge

gemäß § 13 der O. ö. Landtags Wahlordnung 1961 auf

Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) in die

Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehör

den können nicht eingebracht werden. Ist eine wahl

werbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in

der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahl

behörde durch keinen Beisitzer vertreten, so hat sie

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das Recht, in diese Behörde Vertrauenspersonen zu entsenden; § 14 Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.

§ 5

Die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 getroffenen Verfügungen hinsichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen, der Wahllokale und der Wahlzellen gelten auch für die Landtagswahl.

§ 6

(1)DIE WÄHLERVERZEICHNISSE FÜR DIE LANDTAGSWAHL

SIND AUF GRUND DER WÄHLEREVIDENZ IM SINNE DES

WÄHLEREVIDENZGESETZES 1970 ANZULEGEN. DIE EINTRA

GUNG DES FAMILIENSTANDES UND DES BERUFES DER WAHL

BERECHTIGTEN KANN ENTFALLEN.

(2)Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrunde legung der für die Landtagswahl abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Die Anlegung

besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinde

ratswahl entfällt.

(3)Die Führung eines gesonderten Abstimmungsverzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.

§ 7

Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Stadt, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.

§ 8

Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Stadt Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.

§ 9

(1)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl

darf mit dem amtlichen Stimmzettel für die Ge

meinderatswahl nicht vereinigt werden.

(2)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl

ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für

die Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier her

zustellen.

§ 10

(1)Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestim

mungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für

die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die

Gemeinderatswahl und ein Wahlkuveit, das zur Auf

nahme der Stimmzettel für beide Wahlen bestimmt

ist, auszufolgen.

(2)Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Ge

meinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind

nur ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl

und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts

für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahl-

kreisen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein; diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(3)Die Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszu

folgen sind, müssen sich von den Wahlkuverts

gemäß Abs. 2 farblich deutlich unterscheiden.

(4)Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine

Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstim

mungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O. ö. Landtags

wahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.

§ 11

(1)Die vor der Entleerung der Wahlurne zu

treffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen

Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu

erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und

gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10

Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.

(2)Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne

sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2

auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist

festzustellen, sodann sind diese Wahlkuverts unge

öffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Um

schlag ist zu verschließen und womöglich zu ver

siegeln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die

Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahl

kuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert

gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.

(3)Die Sprengelwahlbehörden haben den Um

schlag (Abs. 2) ungesäumt mit Boten der Bezirks

wahlbehörde zu übermitteln bzw. der Bezirkswahl

behörde ungesäumt mit Boten die Feststellung

gemäß Abs. 2 letzter Satz schriftlich zu melden.

(4)Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz

und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2

und 3 sind in der Niederschrift der Sprengelwahl

behörde zu beurkunden.

(5)Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3

hat die Sprengelwahlbehörde die Wahlkuverts

gemäß § 10 Abs. 1 zu öffnen. Die Ermittlung des

Wahlergebnisses hat für die Gemeinderatswahl und

für die Landtagswahl gesondert zu erfolgen.

§ 12

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 festzustellen. Im Falle des Einlangens eines Umschlages gemäß § 11 Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen,

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(2)Die Bezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach

einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. b die unge

öffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine

vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der

O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.

(3)Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Um

schläge aller Sprengelwahlbehörden der Stadt vor

liegen und alle Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in

die Wahlurne gegeben wurden (Abs. 2), hat'die

Bezirkswahlbehörde an Hand der bezüglichen Fest

stellungen gemäß Abs. 1 zusammenfassend festzu

stellen, wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2

sich in der Wahlurne befinden müssen.

(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der

Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu

mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzu

stellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne

befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach

Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der

mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschlie

ßend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahl

kartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der Stadt

festzustellen; dabei sind die §§ 73, 74 und 75 sowie

§ 76 Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961

anzuwenden.

(5)Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß § 76

Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ge

troffenen Feststellungen sofort in der Niederschrift

(Abs. 7) zu beurkunden und der Kreiswahlbehörde

und der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art,

wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(e) § 60 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirkswahlbehörde tritt.

(7)Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangs

weise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis

hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2

in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Nieder

schrift hat mindestens zu enthalten:

a)die Bezeichnung der Bezirkswahlbehörde und den

Ort ihres Zusammentrittes;

b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)den genauen Zeitpunkt des Zusammentrittes der

Wahlbehörde und des Endes der Abfassung der

Niederschrift;

e)die getroffenen Feststellungen (Abs. 1, 3 und 4);

wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist

auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen.

(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu

verpacken sind;

b)die gültigen Stimmzettel, die - je nach den

Parteilisten -¦ in abgesonderten Umschlägen mit

entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

c) die Umschläge und schriftlichen Meldungen gemäß § 11

Abs. 2 und 3.

(9)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie

dern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird

sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so

ist der Grund hiefür anzugeben.

(10)Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde

samt Beilagen (Wahlakt) ist sodann verschlossen der

zuständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch

Boten zu übermitteln.

§ 13

(1)Die Kreiswahlbehörden haben den vorläufigen

Feststellungen gemäß § 81 Abs. 1 der O. ö. Land

tagswahlordnung 1961 auch die Berichte der Bezirks

wahlbehörden gemäß § 12 Abs. 5 mit zugrunde zu

legen.

(2)Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der

übermittelten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden

(§ 12 Abs. 10) das Wahlergebnis hinsichtlich der

Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen

und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergeb

nissen zu berichtigen. Die überprüften und allen

falls berichtigten Ergebnisse sind den endgültigen

Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O. ö. Land

tagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu legen.

§ 14

Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis

der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl

des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.

§ 15

Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.

§ 16

Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderatswahlen entstehen, gilt folgendes;

§ 98 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 89 der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961.

§ 17

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt in den Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.