# Landesverfassungsgesetz über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches

37. Landesverfassungsgesetz

vom 25. April 1973 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

(I) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (politischer Bezirk Steyr-Land) und der steiermär-kischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (politischer Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinie des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab 1 :

5760 dargestellt.

(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.

§ 2

In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den

allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.

§ 3

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungs-gesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt Verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.