# Gesetz über den Schutz des Feldgutes in offener Flur (O.ö. Feldschutzgesetz)

§ 1 Feldgut

(1)Als Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind alle

Sachen zu verstehen, die in der Landwirtschaft

hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar ver

wendet werden und sich in offener Flur befinden.

(2)Zum Feldgut (Abs. 1) gehören nicht nur land

wirtschaftlich genutzte Grundstücke, wie Acker,

Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten, sondern ins

besondere auch Obstbäume, Pflanzungen aller Art,

Bienen-, Feld- und Almhütten, Zäune, Hecken, Fisch

teiche, Fischbehälter und Anlagen für die Fischzucht,

Bewässerungsanlagen, Entwässerungsanlagen (Drai-

nagen), Dämme, Wasserwerke und Wasserleitun

gen, Feldbrunnen, Widderanlagen, Feldwege, Stege

u. dgl., alle noch nicht eingebrachten Früchte und

Saaten, Fruchtschober, Heuschober, Strohschober,

Strohballen, die auf dem Feld zurückgelassenen

landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werk

zeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge und sonstige

Transportmittel, Zugvieh, Vieh auf der Weide (ein

schließlich Feder- und Kleinvieh) und der Dünger.

(3)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes

der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,

kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu

ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche

Wirkung zu.

§ 2 Feldfrevel

(1)Die unbefugte Beschädigung von Feldgut und

die unbefugte Verletzung von Rechten am Feldgut

sind als Feldfrevel verboten.

(2)Insbesondere sind verboten:

a)das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten oder Fahren

in Gärten^ auf bebauten oder zum Anbau vor

bereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit

des Graswuchses;

b)das unbefugte Feuermachen auf fremdem Grund;

c)das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von

Einfriedungen, das mutwillige öffnen der Sperr

vorrichtungen an diesen oder das unbefugte

Beseitigen, Beschädigen oder Unkenntlichmachen

von Verbotstafeln oder Warnungszeichen;

d)die unbefugte gröbliche Verunreinigung land

wirtschaftlich genutzter Grundstücke, ferner das

unbefugte Ablagern von Unrat oder Abfall

stoffen aller Art auf fremden Grundstücken oder

auf Wegen;

e)die unbefugte Benützung von Feld- oder Alm

hütten; die unbefugte Benützung und das unbe

fugte Verstecken, Verschleppen oder Beschädi

gen der auf dem Feld zurückgelassenen landwirt

schaftlichen Fahrzeuge und sonstigen Transport

mittel, Maschinen, Geräte und Werkzeuge; ferner

das unbefugte Entfernen oder Beschädigen der

am Feld befindlichen Vorrichtungen zum Lagern

oder zum Trocknen der Feldfrüchte;

f)das unbefugte Treiben, Hüten oder Weiden von

Vieh (auch Feder- und Kleinvieh) auf fremdem

Grund; der Tatbestand des unbefugten Weidens

von Vieh (einschließlich Feder- und Kleinvieh)

auf fremdem Grund ist auch gegeben, wenn es

der Tierhalter grobfahrlässig unterläßt, ge

eignete Vorkehrungen zu treffen, um das über

wechseln von Vieh auf fremden Grund zu ver-

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hindern und durch das Vieh eine unbefugte Beschädigung von Feldgut erfolgt;

§ 3 Feldschutzorgane

(1)Zum Schütze des Feldgutes können von der

Gemeinde Feldschutzorgane bestellt werden. Die

Feldschutzorgane sind Organe der Gemeinde.

(2)Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichi

sche Staatsbürger bestellt werden, die das einund

zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die er

forderliche körperliche und geistige Eignung für die

mit der Ausübung des Feldschutzes verbundenen

Aufgaben sowie die hiefür erforderliche Verläßlich

keit besitzen.

(3)Von der Bestellung als Feldschutzorgan ist

ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder

wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder

gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Ver

gehens oder einer ebensolchen Übertretung rechts

kräftig verurteilt wurde.

(4)Forst-, Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgane

können auch als Feldschutzorgane bestellt werden.

(5)Die Gemeinde hat Personen, die als Feldschutz

organe bestellt werden sollen, vor der Bestellung

mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut zu

machen.

(e) Bestellte Feldschutzorgane sind von der

Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer

Pflichten anzugeloben.

(7)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle

angelobten Feldschutzorgane einen Vormerk zu

führen. Zum Zwecke der Evidenzhaltung sind die

Gemeinden verpflichtet, jede Veränderung im Stand

der von ihnen bestellten Feldschutzorgane unver

züglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(8)Wenn Umstände eintreten oder nachträglich

bekannt werden, die einer Bestellung zum Feld

schutzorgan entgegengestanden wären, hat die Ge

meinde, falls der Amtsverlust nicht schon kraft eines

rechtskräftigen Urteiles eingetreten ist, die Be

stellung unverzüglich zu widerrufen.

§ 4 Ausweis; Feldschutzabzeichen

(1)Nach der Angelobung ist den Feldschutz

organen von der Gemeinde ein amtlicher Ausweis

auszustellen und das Feldschutzabzeichen auszu

folgen.

(2)Die bestellten und angelobten Feldschutz

organe haben bei Ausübung ihres Dienstes den

amtlichen Ausweis mit sich zu führen und das Feld

schutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Die

Verpflichtung zur Tragung des Feldschutzabzeichens

entfällt bei Feldschutzorganen, die auch als Forst-,

Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgan bestellt sind und

ein entsprechendes Diens-tabzeichen tragen.

(3)Das Nähere über Form und Inhalt des amt

lichen Ausweises und über die äußere Form des

Feldschutzabzeichens ist durch Verordnung der

Landesregierung zu bestimmen. Das Feldschutz

abzeichen hat das Landeswappen und einen Hin

weis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

(4)Der amtliche Ausweis und das Feldschutz

abzeichen sind von der Gemeinde einzuziehen, wenn

die Bestellung zum Feldschutzorgan widerrufen wird

oder die Funktion sonst endet.

§ 5 Befugnisse der Feldschutzorgane

(1)Feldschutzorgane genießen, wenn sie bei Aus

übung ihres Dienstes das Feldschutzabzeichen bzw.

das Dienstabzeichen für Forst-, Jagd- oder Fischerei

aufsichtsorgane (§ 4 Abs. 2 letzter Satz) sichtbar

tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz

obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes

oder Dienstes einräumt.

(2)Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres

Dienstes befugt,

a)die zum Feldgut gehörigen Grundstücke und An

lagen (§ 1 Abs. 2) zu betreten;

b)Personen, die einer unbefugten Beschädigung

von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung

von Rechten am Feldgut verdächtig erscheinen,

zum Zwecke der Feststellung der Personalien

anzuhalten und Anzeige zu erstatten;

c)bei Gefahr im Verzüge Gegenstände, die im Zu

sammenhang mit einer unbefugten Beschädigung

von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung

von Rechten am Feldgut für verfallen erklärt

werden können, vorläufig in Beschlag zu neh

men; das Feldschutzorgan hat gegebenenfalls

dem Betroffenen hierüber sofort eine Bescheini

gung auszustellen; der Bürgermeister hat von

der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durch

führung des Strafverfahrens zuständige Behörde

ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

(3)Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres

Dienstes ferner befugt, Personen, die bei einer un

befugten Beschädigung von Feldgut oder einer un

befugten Verletzung von Rechten am Feldgut betre

ten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die

zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige

Behörde festzunehmen, wenn

a)der Betretene dem Feldschutzorgan unbekannt

ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch

sonst nicht sofort feststellbar ist oder

b)begründeter Verdacht besteht, daß er sich der

Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder

c)der Betretene trotz Abmahnung in der Fort

setzung der strafbaren Handlung verharrt oder

sie zu wiederholen sucht.

Die Bestimmungen des § 36 VStG. 1950 gelten im übrigen sinngemäß.

(4)Die Befugnisse gemäß Abs. 2 lit. b und c sowie

gemäß Abs. 3 kommen den Feldschutzorganen un

abhängig davon zu, ob zur Durchführung des Straf

verfahrens eine Verwaltungsbehörde oder ein Ge

richt zuständig ist.

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§ 6 Umweltschutz; Anzeigepflicht der Feldschutzorgane

Die Feldschutzorgane sind unbeschadet ihrer Aufgabe gemäß § 3 Abs. 1 und ihrer Befugnisse gemäß § 5 verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes wahrgenommene Mißstände, die offensichtlich Maßnahmen im Rahmen des Umweltschutzes erfordern, ohne unnötigen Aufschub dem Bürgermeister anzuzeigen.

§ 7 Strafbestimmungen

(1)WER EINEN FELDFREVEL (§ 2) BEGEHT, IST, SOFERN

NICHT EINE VON DEN GERICHTEN ODER VON DEN AGRAR-

BEHÖRDEN (ALS ANGELEGENHEIT DER BODENREFORM) ZU

AHNDENDE STRAFBARE HANDLUNG VORLIEGT, VON DER BE

ZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE MIT EINER GELDSTRAFE BIS

ZU DREITAUSEND SCHILLING, IM FALLE DER UNEINBRING

LICHKEIT MIT ARREST BIS ZU ZWEI WOCHEN, ZU BE

STRAFEN.

(2)Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand

lung bezieht oder der Erlös daraus sowie Werk

zeuge, die der Beschuldigte bei Begehung des Feld

frevels bei sich hatte und die gewöhnlich zur Ge

winnung von Feldfrüchten verwendet werden

(Hacken, Hauen, Messer oder ähnliches Handgerät),

können für verfallen erklärt werden.

(3)Im Straferkenntnis ist auf Antrag des Geschä

digten auch über die aus der Verwaltungsübertre

tung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu

entscheiden (§ 57 VStG. 1950).

§ 8 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 9 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig treten alle bisherigen Rechtsvor

schriften über Angelegenheiten, die in diesem Ge

setz geregelt sind, soweit sie noch in Geltung

stehen, außer Kraft, und zwar insbesondere:

a)die Verordnung des Ackerbauministers im Ein

vernehmen mit den beteiligten Ministern vom

11. Juli 1918, RGB1. Nr. 255, betreffend einige

weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des

Betriebes der Landwirtschaft (Feldschutzverord

nung) ;

b)die Verordnung der k. k. Statthalterei vom

20. Juli 1918, LGuVBl. Nr. 74, womit Anordnun

gen zum Schütze des Feldgutes getroffen

werden;

c)soweit es Feldschutzorgane betrifft und als lan

desgesetzliche Regelung in Geltung steht, das

Gesetz vom 16. Juni 1872, RGB1. Nr. 84, betref-

fend die amtliche Stellung des zum Schütze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachperfionales;

soweit es Feldschutzorgane betrifft, das Gesetz vom 11. Februar 1891, LGuVBl. Nr. 11, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schütze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, in der Fassung der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 6. August 1934, LGB1. Nr. 64.