# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung

# der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973)

43. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 2. Juli 1973 betreffend die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung

der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973)

Auf Grund des § 33 Abs. 18 des O. ö. Landwirt-schaftskammergesetzes 1967, LGB1. Nr. 55, in der Fassung der O. ö.

Landwirtschaftskammergesetz-No-velle 1973, LGB1. Nr. 28, wird

verordnet:

§ 1 Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung

Gemäß § 14 Abs. 2 und § 31 des Gesetzes werden 35 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirt-schaftskammer für Oberösterreich, im folgenden kurz .andwirtschaftskammer genannt, auf Grund des alljemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes lach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jewählt.

§ 2 Wahlrecht

(1)Wahlberechtigt sind gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die iammermitglieder gemäß Abs. 3.

(2)Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs. 1

les Gesetzes voraus,

a) daß physische Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind, ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und daß sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 18. Lebensjahr vollendet haben;

daß juristische Personen am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind.

(3) Gemäß § 3 lit. a, b, c und d des Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c des O. ö. Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGB1. Nr. 56, in der geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 Kammermitglieder:

a)alle physischen und juristischen Personen, die zur

Entrichtung der Grundsteuer von den land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 des

Grundsteuergesetzes 1955, BGB1. Nr. 149) ver

pflichtet sind. Ist ein solcher Betrieb zur Gänze

verpachtet, ist jedoch nicht der grundsteuerliche

Verpächter, sondern der Pächter Mitglied;

b)die Familienangehörigen, das sind die Ehegatten,

Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne und

Schwiegertöchter, die Eltern und Großeltern der

Mitglieder gemäß lit. a, sofern sie im Ausgedinge

oder mit diesen in Hausgemeinschaft leben und

keiner gesetzlichen Interessenvertretung von

Dienstnehmern angehören;

c)die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften und deren Ver

bände;

d)die leitenden Angestellten in einem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen,

die eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,

Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,

Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent

sprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Land

wirtschaftskammer.

(i) Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind von der Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 lit. a physische und juristische Personen ausgenommen, wenn ihre Grundsteuerpflicht durch einen Kleinbetrieb begründet wird. Kleinbetriebe sind die landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955, BGB1. Nr. 148, und die forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes 1955, wenn Grund und Boden solcher Betriebe ein Ausmaß von zwei Hektar nicht erreicht. Für das Hektarausmaß ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgebend.

Seite 76

Landesgesetzblatt für Oberösterreicti, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

(5) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Ausschreibung der Wahlen zu beurteilen.

(e) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 bis 5, wenn sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Wenn sich ein Wahlberechtigter gemäß § 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes um ein Mandat bewerben will, so muß er eine physische Person als Vertreter namhaft machen; dieser Vertreter ist wählbar, wenn bei ihm ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist, er am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 21. Lebensjahr vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

§ 3 Ausschreibung der Wahlen

(1)Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes sind die

Wahlen von der Landesregierung durch Verordnung

auszuschreiben.

(2)In der Ausschreibung ist der Stichtag und der

Wahltag zu bestimmen.

(3)Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feier

tag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen

mindestens zehn Wochen liegen.

(4)Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der

Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an

den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und

Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung

der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahl

kalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt,

auf die die in dieser Verordnung bestimmten

Termine fallen.

§ 4 Hauptwahlbehörde

(1)Gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird für das

ganze Land Oberösterreich in der Landeshauptstadt

Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß § 33

Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde beim

Amt der Landesregierung einzurichten.

(2)Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht

die Hauptwahlbehörde aus dem Landeshauptmann

als Hauptwahlleiter und sechs Beisitzern; für den

Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre

Stellvertreter ein.

(3)Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der

Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem Kreis

der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der

Landesregierung.

(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die

Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stellver

treter von der Landesregierung ernannt. Die Er

nennung hat spätestens am 21. Tag nach dem Stich

tag zu erfolgen.

(5)Gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die

Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung

vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vorschläge sind spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag der Landesregierung zu erstatten und haben außer dem Vor- und Zunamen den Beruf, das Geburtsjahr und die Anschrift der Vorgeschlagenen zu enthalten. (e) Werden von einer Wählergruppe Vorschläge gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, sind gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.

(7) Gemäß § 33 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 5) sein. Wahlleiter und Beisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören.

(s) Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann die betreffende Wählergruppe jederzeit unter Angabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger vorschlagen.

(9)Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbe

hörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Haupt

wahlleiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer

Zeitung zu verlautbaren.

(10)Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat

spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

§ 5 Bezirkswahlbehörden

(1)Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden

Wahlbezirk am Ort der Bezirkshauptmannschaft eir

Bezirkswahlbehörde gebildet. Die Gebiete der Städte

Linz, Steyr und Wels bilden mit den politischer

Bezirken Linz-Land, Steyr-Land und Wels-Land je

einen Wahlbezirk; im übrigen ist jeder politische

Bezirk Wahlbezirk. Die Bezirkswahlbehörden sind

gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bei den Bezirks-|

hauptmannschaften einzurichten.

(2)Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht

jede Bezirkswahlbehörde aus dem Bezirkshauptmann

als Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern; für den

Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihr"

Stellvertreter ein.

(3)Der Bezirkswahlleiter bestellt gemäß § 33 Abs. f

des Gesetzes seinen Stellvertreter aus dem Kreis dei

rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmann'

schaft.

(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die

Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihr"

Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt

Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach den

Stichtag zu erfolgen. § 4 Abs. 5 findet sinngemäl

mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschlag"

spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag dem Haupt

wahlleiter zu erstatten sind. Ferner findet §

Abs. 6 bis 8 sinngemäß Anwendung.

(5)Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbe

hörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Bezirks'

wahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Be

zirkshauptmannschaft zu verlautbaren.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 77

(s) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden lat spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

§ 6 Sprengelwahlbehörden

(1)GEMÄß § 33 ABS. 4 DES GESETZES WIRD FÜR DAS

GEBIET JEDER GEMEINDE EINE SPRENGELWAHLBEHÖRDE

GEBILDET. GEMÄß § 33 ABS. 6 DES GESETZES SIND DIE

SPRENGELWAHLBEHÖRDEN BEI DEN GEMEINDEÄMTERN

(MAGISTRATEN) EINZURICHTEN.

(2)Das Geibiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel,

wenn es nicht gemäß Abs. 9 in mehrere Wahlspren

gel eingeteilt wird.

(3)Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen die

äprengelwahlbehörden aus dem Sprengelwahlleiter

und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhinderung

von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.

(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die

sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengel

wahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Be

zirkswahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat späte

stens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am

28. Tag nach dem Stichtag dem Bezirkswahlleiter zu

rstatten sind.

(e) § 4 Abs. 6 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.

(7) Der Bezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß lie Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden.

(s) Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag lach dem Stichtag zu erfolgen.

(9)Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räum-

ich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung

ier Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in

nehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in

:iner Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften einge-

•ichtet (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes), so ist der örtliche

Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlspren-

jel. Die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahl

sprengel obliegt den Bezirkswahlbehörden. Die

Jezirkswahlbehörde hat eine solche Einteilung späte

stens am 35. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen

and unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshaupt-

nannschaft kundzumachen und zu veranlassen, daß

lie von der betreffenden Gemeinde an der Amtstafel

and in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird.

(10)Gemäß § 33 Abs. 4 und 5 des Gesetzes wird

ür jeden gemäß Abs. 9 festgestellten Wahlsprengel

iine Sprengelwahlbehörde gebildet, die aus dem

Sprengelwahlleiter und sechs Beisitzern besteht; bei

Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellver-

reter ein. Die Bezirkswahlbehörde hat gleichzeitig

nit der Feststellung dieser Wahlsprengel hievon die

n ihr durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen ver-

retenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit

Ier Aufforderung zu verständigen, dem Bezirkswahl

eiter spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag unter

sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vorschläge

für die Ernennung der Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter zu erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter werden von der Bezirkswahlbehörde frühestens am 14. Tag und spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag ernannt. Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung. Die Konstituierung dieser Sprengelwahlbehörden hat nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19), spätestens am letzten Tag vor dem Wahltag, zu erfolgen.

(11)Mit der Konstituierung der gemäß Abs. 10

gebildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt

der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörde.

(12)Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbe

hörden einen Sitzungsraum und das erforderliche

Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erfor

derliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Beisitzer und Sprengelwahlleiter

(1)Gemäß § 33 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt

eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein

Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist,

der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 5) ist und am

Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen ordent

lichen Wohnsitz hat.

(2)Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren

Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und

ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Bar

auslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes

erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraus

setzungen werden Entschädigungen für Verdienst

entgang gewährt, über Anträge der Beisitzer der

Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahlleiter,

im übrigen der Bezirkswahlleiter unter sinngemäßer

Anwendung der für Schöffen geltenden Bestimmun

gen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem

Wahltag beim Hauptwahlleiter bzw. Bezirkswahl

leiter einzubringen.

§ 8 Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden

(1)Hat eine Wählergruppe, die sich als solche

durch die Beibringung der Unterschriften von wenig

stens hundert Wahlberechtigten dem Hauptwahl

leiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 und

§ 6 Abs. 5 und 10 keinen Anspruch auf Ernennung

eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde

eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Ver

hinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu

den Sitzungen: der Wahlbehörde einzuladen ist und

an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine

Ernennung dieser Person ist nicht erforderlich. Wenn

eine Vertrauensperson ihre Funktion zurücklegt,

kann die Wählergruppe eine neue Vertrauensperson

in die entsprechende Wahlbehörde entsenden. Die

Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird

hiedurch nicht, berührt.

(2)Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertre

ter sind innerhalb der im § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 und 10 zweiter Satz genannten Fristen

Seite 78

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung, für die Bezirkswahlbehörden dem Hauptwahlleiter und für die Sprengelwahlbehörden den Bezirkswahlleitern bekanntzugeben.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9, des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter Satz finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen aller Wahlbehörden Anwendung.

§ 9

Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung

Der Wahlleiter (Stellvertreter) hat bis zur Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte, die der Wahlbehörde obliegen, zu besorgen, insbesondere auch einlangende Eingaben entgegenzunehmen, über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Konstituierung der Wahlbehörden

Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.

§ 11

Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane

(1) Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben unmittelbar vorbehalten:

die Unterbrechung der Wahlhandlung, die Verlängerung der Wahlzeit und die Verschiebung der Wahlhandlung auf den nächsten Tag nach § 35, die Stimmzettelprüfung und die Stimmenzählung nach § 36 Abs. 2 bis 5.

(2)Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgan"

ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Be

schluß.

(3)Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens

24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen

(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenr

der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Bei' sitzer anwesend sind.

(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehör

den führt der Wahlleiter.

(Ö) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mi' absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dei Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichhei gilt jedoch die Anschauung als. zum Beschluß erho ben, der er beitritt.

§ 12 Geschäftsführung des Wahlleiters

(1)Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Wahlbehördei

als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben de:

Wahlbehörden obliegen gemäß § 33 Abs. 5 de:

Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm ge

troffenen Verfügungen und Entscheidungen hat de

Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten

(2)Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Ein

berufung (§11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbeson

dere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder wäh

rend der Sitzung beschlußunfähig wird (§11 Abs. 4)

die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Auf

schub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshand

lung selbständig durchzuführen. In diesem Falle ha

er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berück

sichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörd"

Personen seines Vertrauens beizuziehen.

§ 13 Wahlvorschläge

(1)Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbuni

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätesten

am 35. Tag vor dem Wahltag der Hauptwahlbehördi

vorzulegen.

(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hun

dert Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebe]

sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr um

genaue Anschriften anzugeben sind.

{3) Der Wahlvorschlag muß

a)die unterscheidende Wählergruppenbezeichnunc

b)die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von hoch

stens 93 Wahlwerbern in der beantragten, mi

arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unte

Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Ge

burtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerben

sowie

c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäcri

tigten

enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zu

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stüdc,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 79

stellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig.

§ 14 Überprüfung der Wahlvorschläge

1) Die Wahlvorschläge werden von der Hauptwahlbehörde überprüft und nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.

3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnun-gen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungs-)evollmächtigten der betreffenden Wählergruppen ;u einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu "ersuchen, ein Einvernehmen über eine klar unter-ächeidbare Bezeichnung der einzelnen Wählergruppen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen icht, so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppen-ezeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen an-äßlich der letzten Landwirtschaftskammerwahlen veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahl-irorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wähler-

fruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster

itelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3

it. b) benannt.

(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen

lesselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

lauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen

(6)Wahlwerber, die nicht wählbar sind, werden

ron der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag ge

strichen. Wenn mehr als 93 Wahlwerber im Wahlrorschlag aufscheinen, werden die überzähligen ge

strichen.

(7)Von den Feststellungen und Verfügungen genäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte Ier betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens

im 28. Tag vor dem Wahltag, nachweisbar schriftlich ;u verständigen.

(8)Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einfebracht hat, auf den sich die Feststellungen und

/erfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist beechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen

pätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der

lauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen.

Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbehörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.

§ 15

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1)Am 23. Tag vor dem Wahltag hat die Haupt

wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, sie

unverzüglich vollinhaltlich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und gleichzeitig deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshaupt

mannschaften und Gemeinden zu veranlassen.

(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich

die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zu

letzt gewählten Vollversammlung vertreten waren,

nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen

erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate

gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei

der letzten Wahl ermittelten Wählergruppensum

men; sind auch diese gleich, so entscheidet die

Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an

Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(s) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4)Den Wählergruppenbezeichnungen sind die

Worte "Liste Nr. 1, 2, 3 usw." in fortlaufender

Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in

der zuletzt gewählten Vollversammlung vertretene

Wählergruppe nicht an der Wahlwerbung, so haben

in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zu

kommende Listennummer und daneben die Worte

"kein Wahlvorschlag eingebracht" aufzuscheinen.

(5)Bei allen Wählergruppen sind die Wählergrup

penbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in

für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit

schwarzer Schrift einzutragen. Vor jeder Wähler

gruppenbezeichnung ist in schwarzer Schrift das

Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige

fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als drei-

zeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die

Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehen

den Raum entsprechend angepaßt werden.

§ 16 Anlage der Wählerverzeichnisse

(1)Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt

den Gemeinden.

(2)Die Anlage erfolgt

Seite 80

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

(3)Die Wähleranlageblätter und die Wählerver

zeichnisse sind nach den als Anlagen 1 bis 4 ange

schlossenen Mustern herzustellen.

(4)Die Wähleranlageblätter einschließlich der Be

triebsblätter sind nach den am Tag der Wahlaus

schreibung maßgebenden Verhältnissen auszufer

tigen.

(5)Die Gemeinden haben für jeden land- und forst

wirtschaftlichen Betrieb, der eine Mitgliedschaft zur

Landwirtschaftskammer begründet und seinen Stand

ort im Gemeindegebiet hat, auf Grund der ihnen zur

Verfügung stehenden Behelfe ein Betriebsblatt an

zulegen und es dem Vordruck entsprechend auszu

fertigen.

(7) Von Betriebsblättern, in denen in Z. 4 wahlberechtigte Miteigentümer, Mitpächter oder Mitberechtigte eingetragen sind, die ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in einer anderen Gemeinde des Landes Oberösterreich haben, ist für jede in Frage kommende Gemeinde eine Zweitschrift anzufertigen und unverzüglich nachweisbar dieser Gemeinde zu übersenden. Auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Betriebsblatt sind die Namen dieser Wahlberechtigten zu streichen. Neben der Streichung ist ein Vermerk über die Absendung der Zweitschrift an die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) anzubringen.

(s) Betriebsblätter, in denen in Z. 2 oder 3 ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Oberösterreich hat, verbleiben bei der Gemeinde, in der sich der Standort des Betriebes befindet. Hat dieser Wahlberechtigte jedoch im Land Oberösterreich mehrere Betriebe und befindet sich der Hauptbetrieb (die Gutsverwaltung) der im Land Oberösterreich liegenden Betriebe in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist das Betriebsblatt unverzüglich nachweisbar an diese Gemeinde zu übersenden. Ist in der Z. 4 des Betriebsblattes ein wahlberechtigter Miteigentümer, Mitpächter oder Mitberechtigter eingetragen, der seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Oberösterreich hat, so gelten die Bestimmungen des vorherigen Satzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß gegebenenfalls eine Zweitschrift des Betriebsblattes an die Gemeinde zu übersenden ist, in der sich der Hauptbetrieb (die Gutsverwaltung) der im Land Oberösterreich liegenden Betriebe befindet; für diesen Fall gilt überdies Abs. 7 letzter Satz sinngemäß.

(9) Die Gemeinden haben zu den Betriebsblättern (Zweitschriften), in denen in Z. 2, 3 oder 4

sitz im Land Oberösterreich eingetragen ist, des sen Betrieb seinen Standort in der Gemeinde ha bzw. sich in der Gemeinde der Hauptbetrieb (di Gutsverwaltung) aller im Land Oberösterreid liegenden Betriebe des Wahlberechtigten be findet,

auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Be helfe für jeden dieser Wahlberechtigten ein Wähler anlageblatt A dem Vordruck entsprechend auszufei tigen. Ist der Wahlberechtigte eine physische Persor so sind in das Wähleranlageblatt A ferner die Fami lienangehörigen des Wahlberechtigten, das sind di Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersohn und Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern, sofer sie im Ausgedinge oder mit dem Wahlberechtigte in Hausgemeinschaft leben und am 1. Jänner de Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, da 18. Lebensjahr vollendet haben, vollzählig einzv tragen.

(10)Ist eine in der Z. 1 bis 3 des Wähleranlagebla'

tes A angeführte Person vom Wahlrecht ausgeschlo;

sen oder ein Familienangehöriger wegen der Zuge

hörigkeit zu einer gesetzlichen Interessenvertretun

von Dienstnehmern nicht wahlberechtigt, so ist die

in der Anmerkungsspalte des Wähleranlageblattes ,

einzutragen.

(11)Die Landwirtschaftskrankenkasse für Obe:

Österreich, im folgenden kurz Krankenkasse genann

ist verpflichtet, für jeden bei ihr Pflichtversichertei

der nach ihren Aufzeichnungen eine der iStellun

eines Zentralgutsdirektors, Gutsdirektors, Fors

direktors, Forstmeisters, Forstverwalters oder le

tenden Verwalters entsprechende Tätigkeit ausül

oder leitender Angestellter der Landwirtschaftskan

mer ist, ein Wähleranlageblatt B anzulegen un

dem Vordruck entsprechend auszufertigen. D:

Krankenkasse hat die Wähleranlageblätter B spi

testens am 17. Tag nach dem Stichtag den G

meinden zu übermitteln, in denen die im Wähle

anlageblatt B Eingetragenen ihren ordentliche

Wohnsitz haben. Befindet sich dieser außerha!

des Landes Oberösterreich, so ist das Wähle

anlageblatt B an die Gemeinde zu Übermittel

innerhalb der sich der Standort des Betriebt

des Dienstgebers (Ort der Beschäftigung) des Eing

tragenen befindet. Die Gemeinde hat die Wählerai

lageblätter B zu überprüfen und allenfalls zu ergäi

zen. Ist der im Wähleranlageblatt B Eingetragei

vom Wahlrecht ausgeschlossen, so ist dies in d

Anmerkungsspalte festzuhalten, das Wähleranlag

blatt B auszuscheiden und gesondert aufzubewahre

(12)Die Gemeinde hat auf Grund der Wählera:

lageblätter A und B das Wählerverzeichnis zu e

stellen. In das Wählerverzeichnis sind alle in d

Wähleränlageblättern A und B eingetragenen phys

sehen Personen, sofern sie wahlberechtigt sind, s

wie die in den Wähleranlageblättern A eingetr

genen juristischen Personen deutlich lesbar, mö

liehst in alphabetischer Reihenfolge unter Beifügui

der Anschrift, aufzunehmen. Jeder Wahlberechtig

darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetrag"

sein.

(13)Die Gemeinden haben die WähleranlagebU

ter A samt den Betriebsblättern nach dem Wählt,

der Landwirtschaftskammer zu übersenden.

'BIW,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 81

§ 17

Auflage der Wählerverzeichnisse

(1)Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tag nach dem

Stichtag von der Gemeinde durch vierzehn Tage in

einem allgemein zugänglichen Amtsraum täglich

während der Amtsstunden, an Sonntagen jedoch

durch mindestens drei Stunden, zur öffentlichen

Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist

gleichzeitig ortsüblich kundzumachen. Die Kundma

chung hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des

Amtsraumes und die Auflagestunden und den Hin

weis darauf zu enthalten, daß jedermann in das

Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Ab

schriften oder Vervielfältigungen herstellen kann;

¦sie hat ferner die Bestimmungen des § 18 Abs. 1

und 2 vollinhaltlich wiederzugeben.

(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der

Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der öffent

lichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die

sich an der Wahlwerbung beteiligen, sind über ihr

Ersuchen Abschriften des Wählerverzeichnisses ge

gen Kostenersatz zu überlassen, wenn sie dieses

Verlangen spätestens zehn Tage vor der Auflage des

Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde gestellt

haben.

(3)Die erfolgte Auflage und Kundmachung und

die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind

vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu

beurkunden.

(4)Vom ersten Tag der öffentlichen Auflage an

dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr

auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

vorgenommen werden; ausgenommen hievon ist die

Behebung von Formgebrechen, z. B. von Schreib

fehlern.

(5)Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerver

zeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der

darin verzeichneten Wahlberechtigten der Bezirks

wahlbehörde und der Hauptwahlbehörde mitzutei

len. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich durch

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses gemäß

§ 18 Abs. 9 Änderungen in der Anzahl der Wahlbe

rechtigten ergeben.

§ 18

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung

(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jedes Mit

glied der Landwirtschaftskammer, das das 18. Le

bensjahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens

und seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist

(§ 17 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nicht

wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme ver

meintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich

bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch

hat eine Begründung zu enthalten und muß für jeden

Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen

der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheim

nis.

(2)Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und

ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis meh

rerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß we

gen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person in

das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies in seinem Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erhebt.

(3)In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbe

hörde, deren Entscheidung durch den Einspruch an

gerufen wird,! mit der anderen Sprengelwahlbehörde

einvernehmlich vorzugehen.

(4)Die Gemeinde hat die Person, gegen deren Auf

nahme oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeich

nis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleich

zeitiger Bekanntgabe der Begründung des Einspru

ches innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des

Einspruches zu verständigen. In der Verständigung

ist darauf hinzuweisen, daß binnen drei Tagen

schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einwen

dungen vorgebracht werden können.

(5)über den Einspruch entscheidet die Sprengel

wahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der

Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlas

sung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde

dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entschei

dung Betroffenen unverzüglich nachweisbar schrift

lich zuzustellen.

(B) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbe-hörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begründete Berufung bei der Gemeinde einbringen.

(7)Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem

Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde

vorzulegen, die hierüber nach Durchführung des Par

teiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlangen

endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am sel

ben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu

verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich

nachweisbar ¦schriftlich dem Einspruchswerber und

dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat.

(8)Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme

einer Person in ein Wählerverzeichnis Verfahren

bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist

ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande ge

kommen oder ist eine Person in zwei Wählerver

zeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufge

nommen, so kann die betroffene Person Beschwerde

bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung

des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wähler

verzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann

in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.

(9)Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahl

behörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Richtig

stellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der

Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungs

daten durchzuführen.

§ 19 Abschluß des Wählerverzeichnisses

Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsver-fahrens hat die

Gemeinde spätestens am dritten Tag

Seite 82

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

vor dem Wahltag das Wählerverzeichnis abzuschließen. Dies ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.

§ 20

Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere

Wahlsprengel

(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6

Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist

von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des

Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein

gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in dem

die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Ge

meinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach

Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Tag

der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz

(Sitz) bzw. den Standort des Betriebes hatten, in die

Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel

zu übertragen sind. Die Vollständigkeit und die

Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß

der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlspren

gel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeich

nis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen

der Wahlsprengel zu beurkunden.

(2)Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der

Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das abge

schlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in

die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der einzel

nen Wahlsprengel Einsicht zu nehmen.

§ 21 Ausübung des Wahlrechtes

(1)Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerver

zeichnis (§ 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.

(2)An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Be

stimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte

teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerverzeichnissen eingetragen sind.

(3)Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes üben juristi

sche Personen ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Ver

tretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder

stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen

von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das

Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur

von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausge

übt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staats

angehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der

ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Land

tag ausschließen würde, nicht vorhanden ist. Wird

das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausge

übt, so muß auf der Vollmacht von der Gemeinde

seines ordentlichen Wohnsitzes bestätigt sein, daß

gegen ihn ein Wahlausschließungsgrund nicht vor

liegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der

Sprengelwahlbehörde keine Zweifel bestehen.

(4)Gemäß § 33 Abs. 17 des Gesetzes hat jeder

Wahlberechtigte nur eine Stimme. Durch diese Be

stimmung wird das Recht des Wahlberechtigten,

außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden

Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtig

ter einer wahlberechtigten juristischen Person in

deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(5) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht im Besitz einer Wahlkarte ist.

(e) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihres Wahlsprengels ausüben.

§ 22 Wahlkarte

(1)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

steht Wahlberechtigten zu,

(2)Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Ge

meinde, die den Wahlkartenwerber in das Wähler

verzeichnis aufgenommen hat, spätestens am 3. Tag

vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu bean

tragen. Hiebei hat der Antragsteller den Nachweis

des Vorliegens eines Umstandes gemäß Abs. 1 zu er

bringen.

(3)Gegen die Verweigerung der Wahlkarte stehl

ein Rechtsmittel nicht zu.

(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem

in der Anlage 5 ersichtlichen Muster herzustellen ist

obliegt der Gemeinde (Abs. 2) und ist im Wählerver

zeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten in

auffälliger Weise mit dem Worte "Wahlkarte" vor

zumerken.

(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nichi

ausgestellt werden.

§ 23 Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone

(1)Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spä

testens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den

Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahl

lokale und die Wahlzeit, gegebenenfalls gesondert

für die Stimmenabgabe im Wahllokal und für jene

in Anstalten gemäß Abs. 6 derart, daß jedem Wahl

berechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme

ermöglicht wird.

(2)Spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag sind

über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für

jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Wahl

zeit durch die Gemeinde in geeigneter Weise, jeden

falls auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 83

des Wahllokales und an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.

(3)Das Wahllokal muß für die Durchführung der

Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren

Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter

eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist,

dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.

(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme der

Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie

Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die

Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne

und Wahlzelle sind von der Gemeinde, in deren Ge

biet der Wahlsprengel liegt, zur Verfügung zu stel

len. Nach Möglichkeit soll ein entsprechender War

teraum für die Wahlberechtigten zur Verfügung

stehen.

(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvor

richtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des

Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem

Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit

dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des

Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß wäh

rend der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

(e) Sprengelwahlbehörden, in deren Wahlsprengel sich eine Krankenanstalt oder eine Anstalt für bett-lägrige Pfleglinge befindet, haben sich, um den dort untergebrachten bettlägrigen Pfleglingen, die im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels eingetragen sind oder die Wahlkarten besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, während der gemäß Abs. 1 bestimmten Wahlzeit mit den Wahlzeugen, Vertrauenspersonen und ihrem Hilfspersonal in diese Anstalten zu begeben. Abs. 3 bis 5 und die §§ 25 bis 30 finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für die Stimmenabgabe durch entsprechende Einrichtungen, z. B. Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, vorzusorgen ist, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(7) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten.

§ 24 Wahlzeugen

(1)In jedes Wahllokal können von jeder Wähler

gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbe

hörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen ent

sendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengel

wahlleiter bei sonstiger Nicht'berücksichtigung spä

testens am 4. Tag vor dem Wahltag durch den Zu-

stellungs'bevollmächtigten der betreffenden Wähler

gruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2)Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter

tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahl

handlung steht ihnen - unbeschadet der Bestim

mung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.

§ 25 Durchführung der Wahl

Die Durchführung der Wahl steht der Sprengel-wahlbehörde zu.

§ 26

Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal

(1)Der Sprengelwahlleiter hat die Wahlhandlung

am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu

bestimmten Wahllokal einzuleiten und der Sprengel

wahlbehörde das von der Gemeinde übernommene

Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstim

mungsverzeichnis, das nach dem in der Anlage 6 er

sichtlichen Muster herzustellen ist, die undurchsich

tigen gleichartigen Wahlkuverts und die amtlichen

Stimmzettel zu übergeben. Der Sprengelwahlleiter

hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen

Empfangsbestätigung (§ 31 Abs. 3) übernommenen

amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der

Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das

Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang

(§ 36 Abs. 6) festzuhalten.

(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat

sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen„

daß die Wahlurne leer ist.

(3)Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrechter

haltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhand

lung sowie für die Beachtung der Bestimmungen die

ser Verordnung Sorge zu tragen.

(4)In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberech

tigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die

Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfs

personal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten,

die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder

als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfs

personal tätig sind, haben das Wahllokal nach Ab

gabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengel

wahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten

nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 27 Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten

(1)Jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengel

wahlbehörde zu treten, seinen Namen und seinen

Wohnsitz zu nennen und eine öffentliche Urkunde

vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine .seine Identi

tät beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur

dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der

Sprengelwahlbehörde über seine Identität keine

Zweifel bestehen.

(3)Wenn sich über die Identität des Wahlberech

tigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbehörde

über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu entschei

den, über Einsprüche von Vertrauenspersonen,

Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahlberechtig

ten, die nur vor der Stimmenabgabe des Wahlberech

tigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zu

lässig sind, hat die Sprengelwahl'behörde neuerdings

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der

Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht

zulässig.

Seite 84

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

§ 28 Stimmenabgabe

(1)Nachdem sich der Wahlberechtigte entspre

chend ausgewiesen hat oder seine Identität sonst

anerkannt wurde, hat ihm der Sprengelwahlleiter

ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimm

zettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen,

Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist ver

boten.

(2)Der Sprengelwahlleiter hat den Wähler anzu

weisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt

der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt

ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus

der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem

Sprengelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahl

urne zu legen hat.

(3)Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt

lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be

gehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren

amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein

weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies

im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wäh

ler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen

Stimmzettel vor der Sprengelwahlbehörde durch

Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wah

rung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4)Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte

von einer Geleitperson führen und sich bei der

Abstimmung helfen lassen.

(5)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 darf

die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten

werden.

§ 29 Abstimmungsverzeichnis

Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstim-mungsverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses zu vermerken.

§ 30 Wahlkartenwähler

Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) anzuschließen.

§ 31 Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 15 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnun-

gen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten (Anlage 8). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2)Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich

nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listen

nummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr

14V2 cm bis 15V2 cm in der Breite und 20 cm bis

22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein

Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle

Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der

Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden.

Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnun

gen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur

Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt

werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern

unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken.

Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich

schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke

und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt

zu werden.

(3)Die amtlichen Stimmzettel sind den Sprengel

wahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde über die

Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden (Magi

strate), entsprechend der endgültigen Zahl der Wahl

berechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde,

zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln.

Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirks

hauptmannschaften für einen allfälligen zusätzlichen

Bedarf der Sprengelwahlbehörden am Wahltag zur

Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel

sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in

zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine

Ausfertigung für den übergeber, die zweite Aus

fertigung für den übernehmer bestimmt.

§ 32 Gültige Ausfüllung

(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Sprengel

wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem

Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet

werden.

(2)Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus

ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe

der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn

der Wähler in einem der neben jeder Wähler

gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegen

des Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farb

stift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig

hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte

Wählergruppe wählen will.

(3)Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig aus

gefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere

Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen

sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wähler

gruppe oder durch Beifügung des Namens eines odei

mehrerer Wahlwerber einer Wahlwerberliste, ehr

deutig zu erkennen ist.

§ 33 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtlich* Stimmzettel enthält, so

zählen sie für einen gültigen wenn

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 85

1.auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe

vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2.mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist

und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimm

zettel kein Zweifel über die gewählte Wähler

gruppe ergibt, oder

3.neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimm

zettel die übrigen amtlichen Stimmzettel ent

weder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit

gemäß § 34 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem

gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden,

beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 34 Ungültige Stimmzettel

(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der

art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzwei

deutig hervorgeht, welche Wählergruppe der

Wähler wählen wollte, oder

3.keine Wählergruppe angezeichnet und auch kein

Name eines Wahlwerbers beigefügt wurde, oder

4.zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet

wurden, oder

5.eine Listennummer angezeichnet wurde, neben

der keine Wählergruppenbezeichnung aufscheint,

oder

6.aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder

der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig

hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen

wollte.

(2)Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm

zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so

zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon

aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger

Stimmzettel.

(3)Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem

amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der

Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen

die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich

hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültig

keitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Bei

lagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des

amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 35

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1)Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fort

setzung oder die Beendigung der Wahlhandlung ver

hindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhand

lung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die

Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.

(2)Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer

Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung

oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,

so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs-

verzeichnis, die Wahlkarten, die noch nicht ausge-

gebenen amtlichen Stimmzettel und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(3) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht wird.

§ 36 Abschluß der Wahlhandlung

(1)Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am

Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahl

berechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal ver

bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfs

personal.

(2)Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahl

urne, mischt gründlich die daraus entnommenen

Wahlkuverts und stellt fest:

(3)Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel

und stellt fest:

(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.

(5)Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(e) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 7 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauensperisonen und Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Zahl der Wahlkartenwähler, die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.

Seite 86

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

(7)Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter,

den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den

Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift

verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter

Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung

nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift aus

drücklich zu bestätigen.

(8)Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die

Wahlhandlung beendet.

(9)Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhand

lung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart

der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der Nieder

schrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungs

verzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler,

der Empfangsbestätigung über die Anzahl der über

nommenen amtlichen Stimmzettel, den nicht ausge

gebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen

Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit

entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,

sowie den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach

den Wählergruppen ebenfalls in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu ver

wahren sind, in ein Paket zu verpacken und dieses

womöglich zu versiegeln und der Bezirkswahl

behörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei

dieser am 1. Tag nach dem Wahltag einlangt.

§ 37 Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde

(1)Die Bezirkswahlbehörde prüft die Wahlakten

aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen

Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und

Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den

zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.

(2)Es obliegt ihr ferner, bis zum 4. Tag nach dem

Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die Summe

der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der

ungültigen Stimmen und die Summen der auf die

einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen

Stimmen festzustellen.

(3)Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die

Bezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die

Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die Zeit

der Amtshandlung und die Namen der an- und ab

wesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und

der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis

der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellun

gen gemäß Abs. 2 zu beurkunden sind.

(4)Die Niederschrift ist vom Bezirkswahlleiter,

den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter

fertigen, wobei § 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß

Anwendung findet.

(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so

beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser späte

stens am 5. Tag nach dem Wahltag einlangt. Gleich

zeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der

Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzu

machen.

(e) Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirkshauptmannschaft

und werden nur im Falle einei

Anfechtung oder eines Einspruches (§ 40) an die

Hauptwahlbehörde vorgelegt.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß §17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk zusammenzufassen und die Summe der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

§ 38 Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses

(1)Die Hauptwahlbehörde überprüft die Nieder

schriften aller Bezirkswahlbehörden auf ihre Voll

ständigkeit und Richtigkeit.

(2)Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am

10. Tag nach dem Wahltag für das ganze Land

a)auf Grund der ihr gemäß § 37 Abs. 7 von den

Bezirkswahlbehörden bekanntgegebenen Zahlen

die Summe der Wahlberechtigten festzustellen]

b)die Summe der abgegebenen gültigen und un

gültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stim

men, die Summe der ungültigen Stimmen und die

Summen der auf die einzelnen Wählergruppen

entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;

c)gemäß § 39 festzustellen, in welchem Verhältnis

sich die 35 Mandate der Vollversammlung de]

Landwirtschaftskammer auf die einzelnen Wäh

lergruppen aufteilen;

d)die auf die einzelnen Wählergruppen gemäf.

§ 39 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate der

Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maß-

gäbe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzu

weisen und festzustellen, welche Wahlwerbe]

der einzelnen Wählergruppen durch die Wah

Mitglieder der Vollversammlung der Landwirt

Schaftskammer geworden sind;v

e)den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungei

gemäß lit, a bis d in einer vom Hauptwahlleiter

den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter

fertigenden Niederschrift zu beurkunden, wöbe

§ 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung

findet,

(3)Gemäß § 33 Abs. 11 des Gesetzes hat die Haupt

wahlbehörde das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d

binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amt

liehen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 39 Mandatsermittlung

(1)Der Verhältnisanteil der Wählergruppen ai

den 35 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermitteil

(2)Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, da

die Summen der für jede Wählergruppe abgegebene:

gültigen Stimmen (Wählergruppensummen) nac

ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschriebe:

werden und unter jede dieser Wählergruppeii

summen die Hälfte, darunter das Drittel, das Vierte

usw. geschrieben wird.

(3)Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größer

Ordnung nach die fünfunddreißigste ist.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 87

(4) Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.

5) Wenn mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehen ist.

§ 40 Anfechtung und Einspruch

(1)Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln

innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 38 Abs. 3) von den Zustellungs

bevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Im Verfahren ist

das Parteiengehör zu wahren. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn

wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens ver

letzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beein

flußt werden konnte; wurde eine Wahl für ungültig

erklärt, so hat die Landesregierung für den betreffen

den Wahlsprengel binnen vier Wochen eine Neu

wahl auszuschreiben.

(2)Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zu stellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe inner

halb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahl

ergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbehörde bei

der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten

Einspruch erhöben, worüber nach Durchführung des Parteiengehörs im ersten Fall die Hauptwahlbehörde,

im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden

hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende

Richtigstellung kundzumachen.

§ 41 Berufung

Gemäß § 33 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 40 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung entscheidet.

§ 42 Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

eingerechnet.

§ 43 Schutz der Wahlfreiheit

Gemäß § 33 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit

sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

§ 44

Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten

(1)Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes haben die

Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen im

Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere durch

Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mit

zuwirken und das Wahllokal und die zur Durch

führung der Wahlen notwendigen Einrichtungs

gegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im

übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängen

den Kosten von der Landwirtschaftskammer zu

tragen.

(2)Die nach den Anlagen dieser Verordnung vor

gesehenen Drucksorten sind von der Landwirtschafts

kammer unverzüglich nach Ausschreibung der Wah

len herzustellen und rechtzeitig an die nach dieser

Verordnung in Betracht kommenden Stellen zu ver

senden.

§ 45 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig wird die Landwirtschaftskammer

wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 34, in der Fas

sung der Verordnungen LGB1. Nr. 44/1967 und

LGB1. Nr. 60/1970 aufgehoben.

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Tag der Ausschreibung der Wahlen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 89

Wähleranlageblatt A

Anlage 2

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Tag der Ausschreibung der Wahlen:

Vor- und Zuname: Vor- und Zuname: Vor- und Zuname: Vor- und Zuname:

Vor- und Zuname: Vor- und Zuname:

Geburtsjahr: Geburtsjahr: Geburtsjahr: Geburtsjahr: Geburtsjahr:

Geburtsjahr:

Gemeinde:

Gemeinde:

Anmerkungen: (Falls bei einer der in Z. 1,2 oder 3 genannten Personen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, vorliegt oder eine der in Z. 2 oder 3 genannten Personen einer gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehört):

Seite 90

Laudesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Wähleranlageblatt B

Anlage 3

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Tag der Ausschreibung der Wahlen:

Vor- und Zuname:

Beschäftigung:

Geburtsjahr:

Wohnungsanschrift:

Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 11 der Landwirtschaftskammerwahlordnung (nur von der Gemeinde einzutragen):

Siegel -¦ Unterschrift

Wählerverzeichnis

Anlage 4

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Wahlbezirk:

Fortlaufende NummerVor- und ZunameWohnungsanschrift

Abgegebene StimmeAnmerkungen

"•• •""¦'

Laudesgesetzblatt füT Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Wahlkarte

Anlage 5

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.'

Herr (Frau)

wohnhaft in

geboren am

ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels

der Gemeinde polit. Bezirk '....::

unter der fortlaufenden Nummer eingetragen. Er (Sie) ist

berechtigt, das Wahlrecht

auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.

, am

Amtssiegel

Der Bürgermeister:

Duplikate werden nicht ausgestellt.

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 6

O. ö. Landwirtschaftskammer wähl 19

Gemeinde:

Wahlsprengel: ..

Wahlbezirk:

Fortlaufende Nummer des AbstimmungsverzeichnissesVor- und Zuname

Fortlaufende Nummer des WählerverzeichnissesAnmerkung

Seite 92

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stüdt, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Niederschrift

Anlage 7

O. ö. Landwirtschaftskammer wähl 19

Wahlbezirk:

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Wahllokal:

Wahltag:

Beginn der Wahlhandlung:

Wahlzeit:

Sprengelwahlleiter: Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer:

Beisitzer: Beisitzer: Vertrauenspersonen:

Wahlzeugen:

anwesendabwesend

Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war.

Es wurde die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln gegen Empfangsbestätigung übernommen,

diese Anzahl überprüft und das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde bekanntgegeben. Als mutmaßlicher

Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:

An die Wähler wurde insgesamt die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln ausgegeben.

Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:

Wählerverzeichnis Nr.Vor- und Zuname:Grund:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46Seite 93

(Anlage 7, Rückseite)

Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landwirtschaftskammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 35 der Wahlordnung):

Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des §

30 der

Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum

Schluß der Wahlzeit erschienenen

Wahlberechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach

Entleerung der

Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden

und daß im

Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher

Grund für di"3

Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:

Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.

Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen: ..

Summe der gültigen Stimmen:

Summe der ungültigen Stimmen:

Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis,

Abstimmungsverzeichnis, Wahl

karten, Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen

amtlichen Stimmzettel, nicht

ausgegebene amtliche Stimmzettel (im Umschlag), ungültige

Stimmzettel (im Umschlag),

gültige Stimmzettel (in Umschlägen).

Unterschriften des Sprengelwahlleiters und der Beisitzer,

Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:

; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20.

Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Anlage 8

Amtlicher Stimmzettel

für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

für Oberösterreich

am

Liste

Nr.WählergruppenbezeichnungFür die gewählte Wählergruppe im Kreis

ein X einsetzen!

1

2

3i

4

5

6

7

usw.