# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung

# der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung 1973)

§ 2 Wahlrecht

(1)Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sind

wahlberechtigt:

a)gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes alle Personen,

die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder

der Landarbeiterkammer sind, bei denen ein

Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahl

recht zum Oberösterreichischen Landtag aus

schließen würde, nicht vorhanden ist und die am

1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausge

schrieben wird, das 18. Lebensjahr vollendet ha

ben;

b)gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes, ferner Personen,

die im Anschluß an die Beendigung einer die

Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäfti

gung bis zum Tag der Wahlausschreibung unun

terbrochen arbeitslos waren, sofern im übrigen

die Voraussetzungen der lit. a gegeben sind;

Personen, die länger als 26 Wochen arbeitslos

waren, sind jedoch nicht wahlberechtigt. Wahl

berechtigt sind auch Personen, die Präsenzdienst

leisten oder die sich nach der Geburt eines Kin

des in Karenzurlaub befinden, sofern das die

Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begrün

dende Dienstverhältnis nicht gelöst ist und im

übrigen die Voraussetzungen der lit. a gegeben

sind.

(2)Gemäß den §§ 2 und 4 des Gesetzes sind Mit

glieder der Landarbeiterkammer - vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Rücksicht dar

auf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem

Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht, alle

Dienstnehmer, die im Land Oberösterreich hauptbe

ruflich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

beschäftiqt sind. Als auf land- und forstwirtschaft

lichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten ins

besondere

Land- und Forstwirtschaft verbunden sind. Solche Personen sind auch dann Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie neben ihrem Dienst für die Hausgemeinschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGB1. Nr. 235/1962, fallen oder wenn sie Sai-son-oder Gelegenheitsarbeiter sind;

b)alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer

der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sowie

der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigun

gen in der Land- und Forstwirtschaft; Dienstneh

mer in den von diesen Körperschaften geführten

Betrieben, Fonds und Anstalten jedoch nur, so

weit es sich um Betriebe, Fonds und Anstalten

der Land- und Forstwirtschaft handelt;

c)alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer

der gemäß § 7 des O. ö. Landwirtschaftskammer-

gesetzes 1967 anerkannten, auf land- und forst

wirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und forst

wirtschaftlichen Körperschaften, Fachvereine und

Fachverbände.

(3)Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind Personen

gemäß Abs. 2 dann nicht Mitglieder der Landarbei

terkammer, wenn sie

a)Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne,

Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern ihres

Dienstgebers oder Lehrherrn sind und mit diesen

in Hausgemeinschaft leben;

b)Dienstnehmer oder Lehrlinge in Sägen, Harzver

arbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien sind,

die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben wer

den, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr

als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind;

c)leitende Angestellte in einem land- und forst

wirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen, die

eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,

Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,

Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent

sprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Land

wirtschaftskammer für Oberösterreich sind.

(4)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 zu

treffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem

Tag der Ausschreibung der Wahlen zu beurteilen.

(5)Gemäß § 22 Abs. 3 des Gesetzes sind wählbar

alle gemäß Abs. 1 bis 4 wahlberechtigten Mitglieder

der Landarbeiterkammer, die am 1. Jänner des, Jah

res, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das

21. Lebensjahr vollendet haben und die österreichi

sche Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 3 Ausschreibung der Wahlen

(1)Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes sind die

Wahlen von der Landesregierung durch Verordnung

auszuschreiben.

(2)In der Ausschreibung ist der Stichtag und der

Wahltag zu bestimmen.

Seite 96

Landesgesetzblatt für Oberösterreicii, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

(3)Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feier

tag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen

mindestens zehn Wochen liegen.

(4)Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an

den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und

der Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung

in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahl

kalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt,

auf die die in dieser Verordnung bestimmten

Termine fallen.

§ 4 Hauptwahlbehörde

(1)Gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes wird für das

ganze Land Oberösterreich in der Landeshauptstadt

Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde beim

Amt der Landesxegierung einzurichten.

(2)Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Lan

deshauptmann als Hauptwahlleiter (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes) und sechs Beisitzern; für den Fall der Ver hinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.

(3)Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes, bestellt der

Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem

Kreise der rechtskundigen Bediensteten beim Amt

der Landesregierung.

(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die

Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stell

vertreter von der Landesregierung ernannt. Die Er

nennung hat spätestens am 21. Tag nach dem Stich

tag zu erfolgen.

(5)Gemäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die Er

nennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf

Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung

der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergrup

pen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die

den einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vor

schläge sind spätestens am 14. Tag nach dem Stich

tag der Landesregierung zu erstatten und haben

außer dem Vor- und Zunamen den Beruf, das. Ge

burtsjahr und die Anschrift der Vorgeschlagenen zu

enthalten.

(6)Werden von einer Wählergruppe Vorschläge

gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so sind ge

mäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser

Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern

möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu er

nennen.

(7)Gemäß § 23 Abs. 8 des Gesetzes müssen die

Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt

(§ 2 Abs. 1 bis 4) sein. Wahlleiter und Beisitzer dür

fen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz

angehören.

(8)Scheiden aus. der Hauptwahlbehörde Beisitzer

und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann

die betreffende Wählergruppe jederzeit unter An

gabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger

vorschlagen.

(9)Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbe

hörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Haupt-

wahlleiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu

verlautbaren.

(10) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 28.

Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

§ 5 Bezirkswahlbehörden

(1)Gemäß § 23 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden

Wahlbezirk am Sitz der Bezirkshauptmannschaft

eine Bezirkswahlbehörde gebildet; die Gebiete der

Städte Linz, Steyr und Wels bilden mit den politi

schen Bezirken Linz-Land, Steyr-Land und Wels-

Land je einen Wahlbezirk; im übrigen bildet jeder

politische Bezirk einen Wahlbezirk. Die Bezirks-

wahlbehörden sind gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes

bei den Bezirkshauptmannschaften einzurichten.

(2)Jede Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Be

zirkshauptmann als Bezirkswahlleiter und sechs Bei

sitzern; für den Fall der Verhinderung von Bei

sitzern treten ihre Stellvertreter ein.

(3)Der Bezirkswahlleiter bestellt gemäß § 23

Abs. 6 des Gesetzes seinen Stellvertreter aus dem

Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirks

hauptmannschaft.

(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die

Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihre Stell

vertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die

Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem

Stichtag zu erfolgen. § 4 Abs. 5 findet sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschläge

spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag dem Haupt

wahlleiter zu erstatten sind. Ferner findet § 4

Abs. 6 bis 8 sinngemäß Anwendung.

(5)Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbe

hörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Bezirks

wahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Be

zirkshauptmannschaft zu verlautbaren.

(e) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35.

Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

§ 6 Sprengelwahlbehörden

(1)Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes wird für jeden

Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet.

Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengel

wahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistra

ten) einzurichten.

(2)Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel.

Wenn es. zur Wahrung des Wahlgeheimnisses er

forderlich ist, jedenfalls aber dann, wenn die Zahl

der in einer Gemeinde Wahlberechtigten voraus

sichtlich weniger als zwanzig beträgt, hat die Haupt

wahlbehörde das Gebiet dieser Gemeinde einem

Wahlsprengel einer angrenzenden Gemeinde des

selben Wahlbezirkes (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes) zu

zuordnen.

(3)Jede Sprengelwahlbehörde besteht aus dem

Sprengelwahlleiter oder seinem Stellvertreter und

drei Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von

Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stüdc,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 97

(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengel

wahlbehörden von der Bezirkswahlbehörde ernannt.

Das gleiche gilt für die Stellvertreter. Die Ernennung

hat spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu er

folgen.

(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Vorschläge spätestens, am 28. Tag nach dem Stichtag dem Bezirkswahlleiter zu

erstatten sind.

(e) § 4 Abs. 6 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.

(7) Der Bezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und die ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden. Wenn das Gebiet einer Gemeinde einem Wahlsprengel einer angrenzenden Gemeinde desselben Wahlbezirkes zugeordnet wird (Abs. 2), hat die Hauptwahlbehörde eine solche Zuordnung spätestens am 5. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen, diese unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und die Kundmachung an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden (Magistrate) zu veranlassen. Es. ist anzuführen, welchem Wahlsprengel das Gebiet welcher Gemeinde (n) zugeordnet wurde und bei welchem Gemeindeamt (Magistrat) sich daher der Sitz der Sprengelwahlbehörde befindet.

(s) Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 bis 7 gebildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(9)Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes können räum

lich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung

der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in

mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Ab

grenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel ob

liegt den Bezirkswahlbehörden. Die Bezirkswahlbe

hörde hat eine solche Einteilung spätestens am

35. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unver

züglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmann

schaft kundzumachen und zu veranlassen, daß sie

von der betreffenden Gemeinde an der Amtstafel

und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird.

(10)Für die gemäß Abs. 9 eingerichteten Wahl

sprengel werden Sprengelwahlbehörden gebildet,

wobei Abs. 1 und 3 sinngemäß Anwendung finden.

Die Bezirkswahlbehörde hat gleichzeitig mit der

Feststellung der Wahlsprengel gemäß Abs. 9 hievon

die in ihr durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen

vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich

mit der Aufforderung zu verständigen, dem Bezirks

wahlleiter spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag

unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vor

schläge für die Ernennung der Beisitzer dieser

Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter zu

erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauensper

sonen (¦§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser Sprengel

wahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengelwahlleiter,

die Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und die

Stellvertreter werden von der Bezirkswahlbehörde

frühestens am 14. Tag und spätestens am 7. Tag vor

dem Wahltag ernannt. Abs 6 und 7 finden sinnge

mäß Anwendung. Die Konstituierung dieser Spren-

gelwahlbehörden hat nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19), spätestens am letzten Tag vor dem Wahltag, zu erfolgen.

(11)Mit der Konstituierung der gemäß Abs. 10

gebildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt

der für das Gebiet der Gemeinde gebildeten Spren

gelwahlbehörde.

(12)Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbe

hörden einen Sitzungsraum und das erforderliche

Schreibmaterial und für den Wahltag auch das. er

forderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

Gemeinden, für die keine Sprengelwahlbehörden

gebildet werden (zugeordnete Gemeinden), haben

der Gemeinde, die für die Anlage des Wählerver

zeichnisses (§ 16) zuständig ist, die erforderlichen

Auskünfte über die in ihrem Gemeindegebiet wohn

haften Kammerzugehörigen zu erteilen.

§ 7 Beisitzer und Sprengelwahlleiter

(1)Gemäß § 23 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt

eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein

Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist,

der wahlberechtigt {§ 2 Abs. 1 bis 4) ist und am Sitz

der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen

Wohnsitz hat.

(2)Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren

Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und

ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Bar

auslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes

erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraus

setzungen werden Entschädigungen für Verdienst

entgang gewährt, über Anträge der Beisitzer der

Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahlleiter,

im übrigen dter Bezirkswahlleiter unter sinngemäßer

Anwendung der für Schöffen geltenden Bestimmun

gen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem

Wahltag beim Hauptwahlleiter bzw. Bezirkswahl

leiter einzubringen.

§ 8 Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden

(1)Hat eine Wählergruppe, die sich als solche

durch die Beibringung der Unterschriften von wenig

stens hundert Wählberechtigten dem Hauptwahl

leiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 und

§ 6 Abs. 5 und 10 keinen Anspruch auf Ernennung

eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde

eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Ver

hinderung einen Stellvertreter -¦ entsenden, die zu

den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und

an ihnen ohnie Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Er

nennung dieser Personen ist nicht erforderlich. Wenn

eine Vertrauensperson ihre Funktion zurücklegt, so

kann die Wählergruppe eine neue Vertrauensperson

in die entsprechende Wahlbehörde entsenden. Die

Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird

hiedurch nicht berührt.

(2)Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertre

ter sind innerhalb der im § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 und

§ 6 Abs. 5 und 10 zweiter Satz genannten Fristen

für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung, für

ir

Seite

Landesgesetzblatt für Obeiösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Stüdc,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

die Bezirkswahlbehörden dem Hauptwahlleiter und für die Sprengelwahlbehörden den Bezirkswahlleitern bekanntzugeben.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9, des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter Satz finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen aller Wahlbehörden Anwendung.

§ 9

Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung

Der Wahlleiter (Stellvertreter) hat bis zur Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte, die der Wahlbehörde obliegen, zu besorgen, insbesondere auch einlangende Eingaben entgegenzunehmen, über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Konstituierung der Wahlbehörden

Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.

§ 11

Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane

(1) Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben unmittelbar vorbehalten:

längerung der Wahlzeit und die Verschiebung der Wahlhandlung auf den nächsten Tag nach § 35, die Stimmzettelprüfung und die Stimmenzählung nach § 36 Abs. 2 bis 5.

(2)Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgane

ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Be

schluß.

(3)Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens

24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.

(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn

der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Bei

sitzer anwesend sind.

(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden

führt der Wahlleiter.

(e) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

§ 12 Geschäftsführung des Wahlleiters

(1)Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Wahlbehör

den als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben

der Wahlbehörden obliegen gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm ge

troffenen Verfügungen und Entscheidungen hat der Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten.

(2)Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Ein

berufung (§11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbeson

dere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder wäh

rend der Sitzung beschlußunfähig wird (§11 Abs. 4),

die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Auf

schub nicht zuläßt, so hat der Wahlleiter die Amts

handlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle

hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berück

sichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörr'e

Personen seines Vertrauens beizuziehen.

§ 13 Wahlvorschläge

(1)Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens

am 35. Tag vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde

vorzulegen.

(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hun

dert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben

sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und

genaue Anschriften anzugeben sind.

(3)Der Wahlvorschlag muß

a)die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,

b)die Wahlwerberliste, d. i. eine Liste von höch

stens 126 Wahlwerbern in der beantragten, mit

arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter

Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres

und der Anschrift jedes Wahlwerbers, sowie

c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäch-

. tigten

enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten

anführt, so gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als

Zustellungsbevollmächtigter.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 99

(4)In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur

dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine

Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung

ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5)Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Kop

pelung) ist unzulässig.

§ 14 Überprüfung der Wahlvorschläge

(1)Die Wahlvorschläge werden von der Haupt

wahlbehörde überprüft und nach dem Zeitpunkt ihrer

Einbringung gereiht.

(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß

§ 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder An

gaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.

(3)Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder

schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnun

gen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungs

bevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen

zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu

versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unter

scheidbare Bezeichnung der einzelnen Wähler

gruppen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen

nicht, so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppen

bezeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen an

läßlich der letzten Landarbeiterkammerwahlen

veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahl

vorschläge aber nach dem an erster Stelle vorge

schlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wähler

gruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster

Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3

lit. b) benannt.

(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen

desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen

vier Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung der

Aufforderung an, spätestens jedoch am 28. Tag vor

dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahl

vorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger

Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahl

behörde in allen anderen Wahlvorschlägen ge

strichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird

sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahl

vorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf

den übrigen Wahlvorschlägen durch die Hauptwahl

behörde gestrichen.

(e) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, oder deren Erklärung gemäß § 13 Abs. 4 dem Wahlvorschlag nicht angeschlossen ist, werden von der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 126 Wahlwerber im Wahlvorschlag aufscheinen, werden die überzähligen gestrichen.

(7) Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag, nachweisbar schriftlich zu verständigen.

(s) Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der

Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbehörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.

§ 15

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1)Am 23. Tag vor dem Wahltag hat die Haupt

wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, sie

unverzüglich vollinhaltlich in der Amtlichen Linzer

Zeitung zu veröffentlichen und gleichzeitig deren

Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshaupt

mannschaften und Gemeinden zu veranlassen.

(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich

die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zu

letzt gewählten Vollversammlung vertreten waren,

nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen

bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist

die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die

Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittel

ten Wählergruppensummen; sind auch diese gleich,

so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los,

das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen

ist.

(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wäh

lergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzu

führen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeit

punkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet.

Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen ent

scheidet über die Reihenfolge die Hauptwahlbehör

de durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten

Mitglied zu ziehen ist.

(4)Den Wählergruppenbezeichnungen sind die

Worte "Liste Nr. 1, 2, 3 usw." in fortlaufender

Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in

der zuletzt gewählten Vollversammlung vertretene

Wählergruppe nicht an der Wahlwerbung, so haben

in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zu

kommende Listennummer und daneben die Worte

"kein Wahlvorschlag eingebracht" aufzuscheinen.

(5)Bei allen Wählergruppen sind die Wählergrup

penbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in

für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit

schwarzer Schrift einzutragen. Vor jeder Wähler

gruppenbezeichnung ist in schwarzer Schrift das

Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige

fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als drei-

zeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die

Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehen

den Raum entsprechend angepaßt werden.

§ 16 Anlage der Wählerverzeichnisse

(t) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt jenen Gemeinden, in denen sich der Sitz einer Sprengelwahlbehörde befindet (§ 6 Abs. 1, 2 und 7), und hat auf Grund der Wähleranlageblätter zu erfolgen. Zugeordnete Gemeinden haben keine Wählerverzeichnisse anzulegen. Die Wähleranlageblätter sind nach dem in der Anlage 1, die Wählerverzeichnisse nach dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen.

Seite 100

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

(2)Die Landwirtschaftskrankenkasse für Ober

österreich, im folgenden kurz Krankenkasse ge

nannt, ist verpflichtet, für jeden am Tag der Wahl

ausschreibung bei ihr Pflichtversicherten sowie für

jede Person, die innerhalb der letzten 26 Wochen

vor dem Tag der Wahlausschreibung bei der Kran

kenkasse pflichtversichert war, ein Wähleranlage

blatt auszufertigen. In das Wähleranlageblatt sind

einzutragen: Vor- und Zuname des Versicherten,

sein Geburtsjahr, die Art der Beschäftigung, sein

ordentlicher Wohnsitz, der Name (Firma) und die

Anschrift des Dienstgebers (Ort der Beschäftigung)

bzw. des letzten Dienstgebers, sowie der Bestand

der Pflichtversicherung bzw. der Tag der Beendi

gung des letzten Versicherungspflichtigen Dienstver

hältnisses. Wähleranlageblätter sind nicht auszu

fertigen für Personen, die am 1. Jänner des Jahres,

in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 18. Le

bensjahr noch nicht vollendet haben, für leitende

Angestellte in einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb, soweit die Merkmale gemäß § 2 Abs. 3

lit. c aus den Aufzeichnungen der Krankenkasse

feststellbar sind, und für leitende Angestellte- der

Landwirtschaftskammer, soweit diese Kammer die

Namen dieser Angestellten nach dem Stichtag der

Krankenkasse bekanntgegeben hat.

(3)Die Krankenkasse hat die mit ihrem Siegel

versehenen Wähleranlageblätter spätestens am

17. Tag nach dem Stichtag den Gemeinden zu über

mitteln. Allfällige Nachträge sind von der Gemeinde

noch zu berücksichtigen, wenn sie bei ihr spätestens

am 26. Tag nach dem Stichtag einlangen. Die Wäh

leranlageblätter sind an diejenige Gemeinde zu

übersenden, in der sich der ordentliche Wohnsitz

der eingetragenen Person befindet. Ist dieser in

einer zugeordneten Gemeinde gelegen, so sind sie

an diejenige Gemeinde zu übersenden, die das

Wählerverzeichnis anzulegen hat (Abs. 1). Ist der

ordentliche Wohnsitz in keiner oberösterreichischen

Gemeinde gelegen, so ist das Wähleranlageblatt an

diejenige Gemeinde des Landes Oberösterreich zu

übersenden, in der sich der Ort der Beschäftigung

befindet bzw. die für diesen das Wählerverzeichnis

anzulegen hat. Gleichzeitig hat die Krakenkasse den

Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wähleranlage

blätter mitzuteilen, die sie den einzelnen Gemein

den des Wahlbezirkes übermittelt hat.

(4)Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet, den

kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in

der Land- und Forstwirtschaft, den land- und forst

wirtschaftlichen Schulen, die mit Betrieben der Land-

und Forstwirtschaft verbunden sind und den aner

kannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

tätigen land- und forstwirtschaftlichen Körper

schaften, Fachvereinen und Fachverbänden un

mittelbar nach dem Stichtag Wähleranlageblätter zu

übermitteln. Die Berufsvereinigungen, Schulen und

land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fach

vereine und Fachverbände sind verpflichtet, für die

bei ihnen am Tag der Wahlausschreibung beschäftig

ten aber nicht bei der Krankenkasse versicherten

Dienstnehmer sowie für die innerhalb der letzten

26 Wochen vor dem Tag der Wahlausschreibung bei

ihnen beschäftigt und nicht bei der Krankenkasse

versichert gewesenen Dienstnehmer Wähleranlage-

blätter auszufertigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten im übrigen sinngemäß.

(5) Die Gemeinden, die Wählerverzeichnisse anzulegen haben, haben die Wähleranlageblätter unverzüglich auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden oder gemäß § 6 Abs. 12 zur Verfügung gestellten Behelfe zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die im Wähleranlageblatt eingetragene Person ihren ordentlichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des Landes Oberösterreich, für die gemäß § 6 Abs. 2 und 7 auch ein anderer Wahlsprengel besteht, hat, so ist das Wähleranlageblatt zu berichtigen und unverzüglich an diese Gemeinde (Abs. 1) zu übersenden. Ergibt die Überprüfung, daß die im Wähleranlageblatt eingetragene Person keinen ordentlichen Wohnsitz im Land Oberösterreich hat und auch der Ort der Beschäftigung nicht im Gebiet der überprüfenden bzw. einer ihr zugeordneten Gemeinde liegt, so ist das Wähleranlageblatt unverzüglich nach entsprechender Berichtigung an die Gemeinde des Ortes der Beschäftigung bzw. an die, die für diesen das Wählerverzeichnis anzulegen hat, zu übersenden.

(s) Die Wähleranlageblätter, die nach erfolgter Prüfung gemäß Abs.

5 bei der Gemeinde verbleiben, sind insbesondere dahin zu

überprüfen, ob

a)die angeführte Person am Tag der Wahlaus

schreibung eine die Kammerzugehörigkeit be

gründende Beschäftigung ausgeübt hat bzw. ob

die angeführte Person im Anschluß an die Be

endigung der letzten die Kammerzugehörigkeit

begründenden Beschäftigung bis zum Tag der

Wahlausschreibung ununterbrochen, jedoch nicht

länger als 26 Wochen, arbeitslos war. Ist dem

nach die angeführte Person nicht wahlberechtigt,

so ist dies in der Anmerkungsspalte des Wähler

anlageblattes zu vermerken;

b)die angeführte Person am Tag der Wahlaus

schreibung Ehegatte, Kind, Kindeskind, Schwie

gersohn, Schwiegertochter, Vater, Mutter, Groß

vater oder Großmutter seines Dienstgebers oder

Lehrherrn war und mit diesem in Hausgemein

schaft gelebt hat. Trifft dies zu, so ist dies in der

Anmerkungsspalte des Wähleranlageblattes zu

vermerken;

c)bei der angeführten Person am Tag der Wahl

ausschreibung ein Wahlausschließungsgrund,

der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen

Landtag ausschließen würde, vorlag oder diese

Person am 1. Jänner des Jahres, in dem die

Wahl ausgeschrieben wird, das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat; zutreffendenfalls ist

dies in der Anmerkungsspalte des Wähleranlage

blattes zu vermerken.

(7) Die Gemeinde (Abs. 1) hat die Wähleranlageblätter, in deren Anmerkungsspalte Vermerke gemäß Abs. 6 aufgenommen wurden, auszuscheiden. Die ausgeschiedenen Wähleranlageblätter sind getrennt von den übrigen Wähleranlageblättern bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19) zu verwahren.

(Ö) Die Gemeinde (Abs. 1) hat auf Grund der bei ihr verbliebenen und

nicht gemäß Abs. 7 ausgeschiedenen Wähleranlageblätter das

Wählerver-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 101

zeichnis zu erstellen. In das Wählerverzeichnis sind alle in diesen Wähleranlageblättern eingetragenen Personen mit Vor- und Zuname sowie der Wohnungsanschrift bzw. dem Ort der Beschäftigung deutlich lesbar und möglichst in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(9) Gemäß § 23 Abs. 15 des. Gesetzes sind die Dienstgeber der Wahlberechtigten, die nach der O. ö. Landarbeitsordnung 1968 bestellten Betriebsräte und Vertrauenspersonen und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, den Gemeinden die zur Anlegung des Wählerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 17 Auflage der Wählerverzeichnisse

(1)Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tag nach

dem Stichtag von der Gemeinde, in der sich der Sitz

einer Sprengelwahlbehörde befindet, durch vier

zehn Tage in einem allgemein zugänglichen Amts

raum täglich während der Amtsstunden, sonntags

aber durch mindestens drei Stunden, zur öffentlichen

Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist

gleichzeitig in der Gemeinde, in der sich der Sitz

einer Sprengelwahlbehörde befindet, und, falls das

Gebiet angrenzender Gemeinden dem Wahlsprengel

zugeordnet wurde (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz), auch in

diesen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die

Kundmachung hat das Gemeindeamt (Magistrat),

wo das Wählerverzeichnis aufliegt, die Bezeichnung

des Amtsraumes, die Auflagefrist, die Auflagestun

den und den Hinweis darauf zu enthalten, daß jeder

mann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen

und davon Abschriften oder Vervielfältigungen her

stellen kann; sie hat ferner die Bestimmungen des

§ 18 Abs. 1 und 2 vollinhaltlich wiederzugeben.

(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist

der Landarbeiterkammer gleichzeitig mit der öffent

lichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die

sich an der Wahlwerbung beteiligen, sind über ihr

Ersuchen Abschriften (Lichtpausen) des Wählerver

zeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn

sie dieses Verlangen spätestens zehn Tage vor der

Auflage des Wählerverzeichnisses bei der Gemein

de gestellt haben.

(3)Die erfolgte Auflage und Kundmachung und

die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind

vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu

beurkunden.

(4)Vom ersten Tag der öffentlichen Auflage an

dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr

auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

vorgenommen werden; ausgenommen hievon ist die

Behebung von Formgebrechen, z. B. von Schreib

fehlern.

(5)Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerver

zeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der

darin verzeichneten Wahlberechtigten und der ge

mäß § 16 Abs. 7 ausgeschiedenen Wähleranlage

blätter der Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahl

behörde mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten,

wenn sich durch Richtigstellung des Wählerver-

zeichnisses gemäß § 18 Abs. 9 Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben.

§ 18

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung

(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jedes Mit

glied der Landarbeiterkammer, das das 18. Lebens

jahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und

seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist

(§17 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nicht

wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme ver

meintlich Wahlberechtigter schriftlich oder müdlich

bei der Gemeinde, in der das Wählerverzeichnis auf

gelegt ist, Einspruch erheben. Der Einspruch hat eine

Begründung zu enthalten und muß für jeden Einzel

fall gesondert eingebracht werden. Die Namen der

Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.

(2)Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und

ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis meh

rerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß we

gen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person in

das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde

als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein

Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies in seinem

Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß,

wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erhebt.

(3)In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbe

hörde, deren Entscheidung durch den Einspruch an

gerufen wird, mit der anderen Sprengelwahlbehörde

einvernehmlich vorzugehen.

(4)Die Gemeinde, in der das Wählerverzeichnis

aufgelegt ist, hat die Person, gegen deren Aufnahme

oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis Ein

spruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger

Bekanntgabe der Begründung des Einspruches inner

halb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches

zu verständigen. In der Verständigung ist darauf

hinzuweisen, daß binnen drei Tagen schriftlich oder

mündlich bei der Gemeinde (Abs. 1) Einwendungen

vorgebracht werden können.

(5)über den Einspruch entscheidet die Sprengel

wahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der

Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlassung

der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde (Abs. 4)

dem Einspruchswerber sowie dem durch die Ent

scheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar

schriftlich zuzustellen.

(6)Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbe

hörde kann der Einspruchswerber sowie der durch

die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach

Zustellung der Entscheidung begründete Berufung

bei der Gemeide, in der das Wählerverzeichnis auf

gelegt ist, einbringen.

(7)Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem

Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde

vorzulegen, die hierüber nach Durchführung des Par

teiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlangen

endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am sel

ben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu

Seite 102

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat.

(8)Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme

einer Person in ein Wählerverzeichnis Verfahren

bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist

ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande ge

kommen oder ist eine Person in zwei Wählerver

zeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufge

nommen, so kann die betroffene Person Beschwerde

bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung

des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wähler

verzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann

in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.

(9)Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahl

behörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Richtig

stellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der

Gemeinde sofort unter Angäbe der Entscheidungs

daten durchzuführen.

§ 19 Abschluß des Wählerverzeichnisses

Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde, die das Wählerverzeichnis aufzulegen hat (§ 17 Abs. 1), dieses spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Dies ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.

§ 20

Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere

Wahlsprengel

(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6

Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist

von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des

Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein

gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in dem

die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Ge

meinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach

Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Tag

der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz

bzw. den Ort der Beschäftigung hatten, in die

Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel

zu übertragen sind. Die Vollständigkeit und die

Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß

der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlspren

gel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeich

nis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen

der Wahlsprengel zu beurkunden.

(2)Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der

Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das abge

schlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in

die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der einzel

nen Wahlsprengel Einsicht zu nehmen.

§ 21 Ausübung des Wahlrechtes

(1)Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerver

zeichnis (§ 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.

(2)An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte

teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.

(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(4)Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in

dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis

er eingetragen ist, sofern er nicht im Besitz einer

Wahlkarte ist.

(5)Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahl

karte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb

ihres Wahlsprengels ausüben.

§ 22 Wahlkarte

(1)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

steht Wahlberechtigten zu,

a)die zwischen dem Tag der Wahlausschreibung

und dem Wahltag in das Gebiet eines anderen

Wahlsprengels. übersiedelt sind;

b)die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des

Landes Oberösterreich haben und zwischen dem

Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag

ihren Beschäftigungsort in das Gebiet eines an

deren Wahlsprengels verlegt haben;

c)die Sprengelwahlleiter, Beisitzer oder Ver

trauenspersonen oder ihre Stellvertreter oder

Wahlzeugen oder Hilfspersonen einer Sprengel

wahlbehörde sind;

d)die sich am Wahltag in einer Kranken- oder Kur

anstalt in Behandlung befinden;

e)die sich am Wahltag während der Wahlzeit in

Ausübung ihres Dienstes außerhalb ihres Wahl

sprengels. aufhalten müssen;

f)die sich am Wahltag in schulischer Ausbildung

befinden oder Präsenzdienst leisten und sich aus

diesem Grunde außerhalb ihres Wahlsprengels

aufhalten.

(2)Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Ge

meinde, die den Wahlkartenwerber in das Wähler

verzeichnis aufgenommen hat, spätestens am 3. Tag

vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu bean

tragen. Hiebei hat der Antragsteller den Nachweis

des Vorliegens eines Umstandes gemäß Abs. 1 zu er

bringen.

(3)Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht

ein Rechtsmittel nicht zu.

(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem

in der Anlage 3 ersichtlichen Muster herzustellen

ist, obliegt der Gemeinde (Abs. 2) und ist im

Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahlbe

rechtigten in auffälliger Weise mit dem Worte

"Wahlkarte" vorzumerken.

(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nicht

ausgestellt werden.

§ 23 Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone

(1) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit, gegebenenfalls gesondert für die Stimmenabgabe im Wahllokal und für jene

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 103

in Anstalten gemäß Abs. 6 derart, daß jedem Wahlberechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme ermöglicht wird.

(2)Spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag sind

über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für

jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Wahl

zeit durch jede Gemeinde des. Wahlsprengeis in ge

eigneter Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen

Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an der

Amtstafel jeder Gemeinde des Wahrsprengeis, kund

zumachen.

(3)Das Wahllokal muß für die Durchführung der

Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren

Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter

eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist,

dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.

(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme der

Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie

Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die

Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne

und Wahlzelle, sind von der Gemeinde, in der sich

der Sitz einer Sprengelwahlbehörde befindet

(§ 6 Abs. 1, 2, 7 und 9), zur Verfügung zu stellen.

Nach Möglichkeit soll ein entsprechender Warte

raum für die Wahlberechtigten zur Verfügung

stehen.

(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvor

richtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des

Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem

Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit

dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des

Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß wäh

rend der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

(e) Sprengelwahlbehörden, in deren Wahlsprengel sich eine Krankenanstalt oder eine Anstalt für bett-lägrige Pfleglinge befindet, haben sich, um den dort untergebrachten bettlägrigen Pfleglingen, die im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels eingetragen sind oder die Wahlkarten besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, während der gemäß Abs. 1 bestimmten Wahlzeit mit den Wahlzeugen, Vertrauenspersonen und ihrem Hilfspersonal in diese Anstalten zu begeben. Abs. 3 bis 5 und die §§ 25 bis 30 finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für die Stimmenabgabe durch entsprechende Einrichtungen, z. B. Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, vorzusorgen ist, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(7) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten.

§ 24 Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengel-

wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - uribeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.

§ 25 Durchführung der Wahl

Die Durchführung der Wahl steht der Sprengelwahlbehörde zu.

§ 26

Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal

(1)Der Sprengelwahlleiter hat die Wahlhandlung

am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu

bestimmten Wahllokal einzuleiten und der Sprengel

wahlbehörde das von der Gemeinde übernommene

Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstim

mungsverzeichnis, das nach dem in der Anlage 4 er

sichtlichen Muster herzustellen ist, die undurchsich

tigen gleichartigen Wahlkuverts und die amtlichen

Stimmzettel zu übergeben. Der Sprengelwahlleiter

hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen

Empfangsbestätigung (§ 31 Abs. 3) übernommenen

amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der

Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das

Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang

(§ 36 Abs. 6) festzuhalten.

(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat

sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen,

daß die Wahlurne leer ist.

(3)Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrechter

haltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhand

lung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen

dieser Verordnung Sorge zu tragen.

(4)In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberech

tigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die

Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfs

personal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten,

die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder

als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfs

personal tätig sind, haben das Wahllokal nach Ab

gabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengel

wahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten

nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 27 Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten

(1)Jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengel

wahlbehörde zu treten, seinen Namen und seinen

Wohnsitz zu nennen und eine öffentliche Urkunde

vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine seine Identi

tät beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur

dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der

Sprengelwahlbehörde über seine Identität keine

Zweifel bestehen.

Seite 104

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

(3) Wenn sich über die Identität des Wahlberechtigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbehörde über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu entscheiden, über Einsprüche von Vertrauenspersonen. Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahlberechtigten, die nur vor der Stimmenabgabe des Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Sprengelwahlbehörde neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 28 Stimmenabgabe

(1)Nachdem sich der Wahlberechtigte entspre

chend ausgewiesen hat oder seine Identität sonst

anerkannt wurde, hat ihm der Sprengelwahlleiter

ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimm

zettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen,

Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist ver

boten.

(2)Der Sprengelwahlleiter hat den Wähler anzu

weisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt

der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt

ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus

der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem

Sprengelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahl

urne zu legen hat.

(3)Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt

lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be

gehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren

amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein

weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies

im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wäh

ler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen

Stimmzettel vor der Sprengelwahlbehörde durch

Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wah

rung des Wahlgeheimnissos mit sich zu nehmen.

(4)Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persön

lich auszuüben, doch können sich Blinde und Brest

hafte von einer Geleitperson führen und sich bei

der Abstimmung helfen lassen.

(5)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 darf

die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten

werden.

§ 29 Abstimmungsverzeichnis

Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstim-mungsverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses zu vermerken.

§ 30 Wahlkartenwähler

Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identi-

tät ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) anzuschließen.

§ 31 Amtlicher Stimmzettel

(1)Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksich

tigung der gemäß § 15 erfolgten Veröffentlichung

die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnun

gen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten (An

lage 6). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf An

ordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2)Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich

nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listen

nummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr

14Va cm bis 1572 cm in der Breite und 20 cm bis

22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein

Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle

Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der

Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden.

Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnun

gen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur

Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt

werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern

unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken.

Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich

schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke

und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt

zu werden.

(3)Die amtlichen Stimmzettel sind den Sprengel

wahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde über die

Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden (Magi

strate), entsprechend der endgültigen Zahl der Wahl

berechtigten im Bereich der ßprengelwahlbehörde,

zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln.

Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirks

hauptmannschaften für einen allfälligen zusätzlichen

Bedarf der Sprengelwahlbehörden am Wahltag zur

Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel

sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in

zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine

Ausfertigung für den übergeber, die zweite Aus

fertigung für den übernehmer bestimmt.

§ 32 Gültige Ausfüllung

(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Sprengel

wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem

Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet

werden.

(2)Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus

ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe

der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn

der Wähler in einem der neben jeder Wähler

gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegen

des Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farb

stift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig

hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte

Wählergruppe wählen will.

; ¦•[

T"

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 105

(3) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer Wahlwerberliste eindeutig zu erkennen ist.

§ 33 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1)Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen,

wenn

1.auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe

vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2.mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist

und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimm

zettel kein Zweifel über die gewählte Wähler

gruppe ergibt, oder

3.neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimm

zettel die übrigen amtlichen Stimmzettel ent

weder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit

gemäß § 34 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.

(2)Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimm

zettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die

Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 34 Ungültige Stimmzettel

(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der

art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzwei

deutig hervorgeht, welche Wählergruppe der

Wähler wählen wollte, oder

3.keine Wählergruppe angezeichnet und auch kein

Name eines Wahlwerbers beigefügt wurde, oder

4.zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet

wurden, oder

5.eine Listennummer angezeichnet wurde, neben

der keine Wählergruppenbezeichnung aufscheint,

oder

6.aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder

der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig

hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen

wollte.

(2)Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm

zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so

zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon

aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger

Stimmzettel.

(3)Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem

amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der

Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen

die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich

hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültig

keitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Bei

lagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des

amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 35

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1)Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fort

setzung oder die Beendigung der Wahlhandlung ver

hindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhand

lung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die

Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.

(2)Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer

Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung

oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,

so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs

verzeichnis, die Wahlkarten, die noch nicht ausge

gebenen amtlichen Stimmzettel und die Wahlurne

mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimm

zetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fort

setzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen

und sicher zu verwahren.

(3)Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu ver

anlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder

Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich

von jeder betroffenen Gemeinde ortsüblich kundge

macht wird.

§ 36 Abschluß der Wahlhandlung

(1)Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am

Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahl

berechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die

Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal ver

bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer, die

Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfs

personal.

(2)Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahl

urne, mischt gründlich die daraus entnommenen

Wahlkuverts und stellt fest:

a)die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen

Wahlkuverts;

b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis einge

tragenen Wähler;

c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach

lit. a und b nicht übereinstimmen.

(3)Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die

Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel

und stellt fest:

a)die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen;

b)die Summe der gültigen Stimmen;

c)die Summe der ungültigen Stimmen;

d)die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen

entfallenden gültigen Stimmen.

(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von

Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.

(5)Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit

fortlaufenden Nummern zu versehen.

(0) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die

Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu

beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 5

ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den

Seite 106

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel - gemäß § 6 Abs. 2 für das. Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder gemäß § 6 Abs. 9 für Teile des Gemeindegebietes -, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Zahl der Wahlkartenwähler, die Entscheidungen über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.

(?) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.

(8)Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die

Wahlhandlung beendet.

(9)Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhand

lung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart

der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus. der Nie

derschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstim

mungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkarten

wähler, der Empfangsbestätigung über die Anzahl

der übernommenen amtlichen Stimmzettel, den nicht

ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den un

gültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Um

schlägen mit entsprechenden Aufschriften zu ver

wahren sind, sowie den gültigen Stimmzetteln, die

getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in ab

gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Auf

schriften zu verwahren sind, in ein Paket zu ver

packen und dieses womöglich zu versiegeln und der

Bezirkswahlbehörde so beschleunigt vorzulegen,

daß es bei dieser am ersten Tag nach dem Wahltag

einlangt.

§ 37 Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde

(1)Die Bezirkswahlbehörde prüft die Wahlakten

aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen

Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und

Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den

zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.

(2)Es obliegt ihr ferner, bis zum 4. Tag nach dem

Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die Summe

der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der

ungültigen Stimmen und die Summen der auf die

einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen

Stimmen festzustellen.

(3)Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die

Bezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die

Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die Zeit

der Amtshandlung und die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 zu beurkunden sind.

(4)Die Niederschrift ist vom Bezirkswahlleiter,

den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter

fertigen, wobei § 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß

Anwendung findet.

(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so

beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser späte

stens am 5. Tag nach dem Wahltag einlangt. Gleich

zeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der

Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzu

machen.

(6)Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirks

hauptmannschaft und werden nur im Falle einer

Anfechtung oder eines Einspruches (§ 40) an die

Hauptwahlbehörde vorgelegt.

(7)Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß

§ 17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen

der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk

zusammenzufassen und die Summe der Wahlberech

tigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage

der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwahl

behörde bekanntzugeben.

§ 38 Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses

(1)Die Hauptwahlbehörde überprüft die Nieder

schriften aller Bezirkswahlbehörden auf ihre Voll

ständigkeit und Richtigkeit.

(2)Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am

10. Tag nach dem Wahltag für das ganze Land

b)die Summe der abgegebenen gültigen und un

gültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stim

men, die Summe der ungültigen Stimmen und die

Summen der auf die einzelnen Wählergruppen

entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;

c)gemäß § 39 festzustellen, in welchem Verhältnis

sich die 42 Mandate der Vollversammlung der

Landarbeiterkammer auf die einzelnen Wähler

gruppen aufteilen;

d)die auf die einzelnen Wählergruppen gemäß

§ 39 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den

Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maß

gabe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzu

weisen und festzustellen, welche Wahlwerber

der einzelnen Wählergruppen durch die Wahl

Mitglieder der Vollversammlung der Land-

arbeiterkammer geworden sind;

e)den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen

gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahlleiter,

den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter

fertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei

§ 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung

findet.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 107

(s) Gemäß § 23 Abs. 11 des Gesetzes hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 39 Mandatsermittlung

(1)Der Verhältnisanteil der Wählergruppen an

den 42 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.

(2)Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß

die Summender für jede Wählergruppe abgegebenen

gültigen Stimmen (Wählergruppensummen) nach

ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben

werden und unter jede dieser Wählergruppen

summen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.

(3)Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größen

ordnung nach die zweiundvierzigste ist.

(4)Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf

soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer

Wählergruppensumme enthalten ist.

(5)Wenn danach mehrere Wählergruppen auf ein

Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet

das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahl

behörde zu ziehen ist.

§ 40 Anfechtung und Einspruch

(1)Gemäß § 23 Abs. 12 des Gesetzes kann die

Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln

innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung

des Wahlergebnisses (§ 38 Abs. 3) von den Zustel

lungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der

Hauptwahlbehörde angefochten werden. Im Ver

fahren ist das Parteiengehör zu wahren. Die Wahl

ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu er

klären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahl

verfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahl

ergebnis beeinflußt werden konnte; wurde eine

Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregie

rung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier

Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

(2)Gemäß § 23 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zu

stellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe inner

halb von drei Tagen nach der Kundmachung des

Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung

einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbe

hörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen

begründeten Einspruch erheben, worüber nach

Durchführung des Parteiengehörs im ersten Fall die

Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesre

gierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch

stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unver

züglich die entsprechende Richtigstellung kundzu

machen.

§ 41 Berufung

Gemäß § 23 Abs. 14 des. Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 40 die

binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung zu entscheiden hat.

§ 42 Fristen

(1)Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch

Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

eingerechnet.

§ 43 Schutz der Wahlfreiheit

Gemäß § 23 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit

sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

§ 44

Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten

(1)Gemäß § 24 des Gesetzes haben die Gemeinden

bei der Durchführung der Wahlen im Bereich ihres

Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der

Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und

das Wahllokal und die zur Durchführung der

Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände ko

stenlos zur Verfügung zu stellen; im übrigen sind

alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten

von der Landarbeiterkammer zu tragen.

(2)Die nach den Anlagen dieser Verordnung vor

gesehenen Drucksorten sind von der Landarbeiter

kammer unverzüglich nach Ausschreibung der

Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach

dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen

zu versenden.

§ 45 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig wird die Landarbeiterkammer

wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 33, in der Fassung der

Verordnungen LGB1. Nr. 45/1967 und

LGB1. Nr. 61/1970 aufgehoben.

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Tag der Wahlausschreibung:

1. Vor- und Zuname:

2.Geburtsjahr:

3.Art der Beschäftigung (Landarbeiter, Forstarbeiter,

Angestellter):

4 Ordentlicher Wohnsitz:

5. Name (Firma) und Anschrift des Dienstgebers (Ort der

Beschäftigung):

6.Ist der unter Z. 1 Angeführte am Tag der Wahlausschreibung bei

der Landwirtschaftskrankenkasse

pflichtversichert bzw. besteht eine die Kammerzugehörigkeit

begründende Beschäftigung?

ja *) nein *)

7.Tag der Beendigung des letzten Versicherungspflichtigen

Dienstverhältnisses bzw. der letzten, die

Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäftigung: **)

Siegel - Unterschrift

Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 6 der Landarbeiterkammerwahlordnung (nur

von der Gemeinde einzutragen):

*) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen. **) Nur auszufüllen,

wenn Z. 6 mit "nein" beantwortet wiTd.

f HHT -'¥

Landesgesetzblatt für Oberösterteidi, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 109

Wählerverzeichnis

Anlage 2

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Fortlaufende NummerVor- und ZunameOrdentlicher Wohnsitz bzw. Ort der BeschäftigungAbgegebene StimmeAnmerkung

Seite 110

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Wahlkarte

Anlage 3

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

Herr (Frau)

wohnhaft in

geboren am

ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels

der Gemeinde polit. Bezirk

unter der fortlaufenden Nummer eingetragen. Er (Sie) ist

berechtigt, das Wahlrecht

auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.

.., am

Der Bürgermeister:

Amtssiegel

Duplikate werden nicht ausgestellt.

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 4

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Fortlaufende Nummer des AbstimmungsverzeichnissesVor- und Zuname

Fortlaufende Nummer des WählerverzeichnissesAnmerkungen

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Steck, Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 111

Niederschrift

Anlage 5

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Wahlbezirk: •.;

Gemeinde:

Wahlsprengel:

.... Wahlzeit:

Beginn der Wahlhandlung:

Sprengelwahlleiter: Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer:

Vertrauenspersonen:

Wahlzeugen:

anwesendabwesend

Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war.

Es wurde die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln gegen Empfangsbestätigung übernommen,

diese Anzahl überprüft und das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde bekanntgegeben. Als mutmaßlicher

Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:

An die Wähler wurde insgesamt die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln ausgegeben.

Zur (Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:

Wählerverzeichnis Nr.Vor- und Zuname:Grund:

Seite 112Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20.

Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46

(Anlage 5, Rückseite)

Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der

Landarbeiterkammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu

getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 35 der Wahlordnung):

Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des §

30 der

Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum

Schluß der Wahlzeit erschienenen

Wahlberechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach

Entleerung der

Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden

und daß im

Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher

Grund für die

Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:

Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.

Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen: ...

Summe der gültigen Stimmen:

Summe der ungültigen Stimmen:

Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis,

Abstimmungsverzeichnis, Wahl

karten, Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen

amtlichen Stimmzettel, nicht

ausgegebene amtliche Stimmzettel (im Umschlag), ungültige

Stimmzettel (im Umschlag),

gültige Stimmzettel (in Umschlägen).

Unterschriften des Sprengelwahlleiters und der Beisitzer,

Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:

Landescpesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,

Nr. 43, 44, 45 u. 46

Seite 113

Anlage 6

Amtlicher Stimmzettel

für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der

Landarbeiterkammer

für Oberösterreich

am

liste Nr.WählergruppenbezeichnungFür die gewählte Wählergruppe im

Kreis ein X einsetzen!

1j

2

3

4

5

6

7

usw.