# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem

# Statut

48. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 2. Juli 1973 betreffend die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

Die Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut werden gemäß § 24 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle 1973, LGB1. Nr. 30, im Zusammenhang mit § 1 des Gesetzes über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1973, LGB1. Nr. 32, am

Sonntag, 21. Oktober 1973, durchgeführt.

Als Stichtag gilt gemäß § 3 des Gesetzes LGB1. Nr. 32/1973 der 17. August 1973. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 16. August 1973.