# Landesverfassungsgesetz über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland

56. Landesverfassungsgesetz

vom 9. Juli 1973 über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1)Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesre

publik Deutschland in den in den §§ 3 bis 6 bezeich neten Grenzabschnitten bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

(2)Die für diese Grenzabschnitte festgelegte

Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2

des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).

§ 2 Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

1.Staatsgrenze: Die Staatsgrenze zwischen der Re

publik Österreich (Land Oberösterreich) und der

Bundesrepublik Deutschland;

2.Vertrag: Der Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über die gemeinsame Staatsgrenze vom

29. Feber 1972;

3.Anlagen: Die Anlagen zu dem in Z. 2 genannten

Vertrag.

§ 3

Im Grenzabschnitt "Dona u" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte imu Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.

§ 4

Im Grenzabschnitt "I n n w i n k e 1" ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltene Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.

§ 5

Im Grenzabschnitt "Inn" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.

§ 6

(1)Im Teil des Grenzabschnittes "Salzach" von

der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum

Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze

unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Be

schreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenver

zeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000)

enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen

ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der

Salzach endgültig bestimmt.

(2)Im Tteil des Grenzabschnittes "S a 1 z a c h"

vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß

der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberöster

reich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich

und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbet

tes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der

flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig

bestimmt. "Mitte des regulierten Flußbettes" ist

eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den

flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit

entfernt ist.

§ 7

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes, - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.