# Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten (O.ö. Motorschlittengesetz)

59. Gesetz

vom 17. Juli 1973 über den Betrieb von Motorschlitten (O.

ö. Motorschlittengesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich; Begriffsbestimmung

(1)DIESES GESETZ REGELT DEN BETRIEB VON MOTOR

SCHLITTEN AUßERHALB VON STRAßEN MIT ÖFFENTLICHEM

VERKEHR (§ 1 ABS. 1 DER STRAßENVERKEHRSORD

NUNG I960, BGB1. NR. 159, IN DER GELTENDEN FASSUNG).

(2)Als Motorschlitten im Sinne dieses Gesetzes

gelten motorgetriebene, nicht an Leitungen gebun

dene Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus

rüstung zum Befahren der Schnee- oder Eisdecke

eingerichtet sind, selbst wenn sie auch außerhalb

der Schnee- oder Eisdecke im freien Gelände ver

wendet werden können (Motorraupenschlitten, Ski-

Doos, Snowmobiles, Skipistenpflegegeräte, Pisten

walzen u. ä.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob

die Motorschlitten als Arbeits-, Lastentransport-,

Personentransport- oder Sportgeräte verwendet

werden.

(3)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes

der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,

kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu

ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche

Wirkung zu.

§ 2 Bewilligung

(1)Der Betrieb eines Motorschlittens (§ 1 Abs. 1)

ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

(2)Eine Bewilligung darf nur für folgende Ver

wendungszwecke erteilt werden:

a)für Zwecke des Katastrophenhilfsdienstes, der

Brandbekämpfung und der Brandverhütung, des

Rettungsdienstes und der Bergwacht;

b)zur Ausübung des ärztlichen oder tierärztlichen

Berufes;

c)zur Herstellung, Erhaltung oder Versorgung

öffentlicher Einrichtungen (wie Rundfunk- oder

Fernmeldestationen); für sonstige öffentliche oder

wissenschaftliche Zwecke (wie Lawinenwarn-

dienst, Wetterdienst);

d)für die Versorgung und die ordnungsgemäße

Bewirtschaftung von Berggasthöfen und Schutz

hütten sowie von Eisenbahnanlagen (Seilbahnen,

Bergbahnen u. dgl.) und anderen Aufstiegshilfen;

e)für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung land-

(forst)wirtschaftlicher Betriebe sowie zur ord

nungsgemäßen Wildfütterung;

f)für die Errichtung, Instandhaltung und Beauf

sichtigung von Skipisten, Rodelbahnen und ähn

lichen Sportanlagen sowie der für wintersport

liche Veranstaltungen vorgesehenen Renn

strecken;

g)zur Deckung eines sonstigen unabdingbaren per

sönlichen oder wirtschaftlichen Bedarfes.

(3)Jeder Motorschlitten, dessen Betrieb bewilligt

ist, darf bei Gefahr im Verzug für jeden der im

Abs. 2 unter lit. a angeführten Zwecke, und zwar

auch außerhalb des im Bewilligungsbescheid fest

gesetzten örtlichen Einsatzbereiches (§ 4 Abs. 8 lit. b),

verwendet werden.

(4)Der Betrieb von Motorschlitten durch Organe

der öffentlichen Sicherheit, der Zollwache sowie des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung bedarf

keiner Bewilligung.

(5)Durch eine Bewilligung gemäß Abs. 1 werden

allfällige, sonst für den Betrieb von Motorschlitten

erforderliche öffentlich-rechtliche oder privatrecht-

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liehe Bewilligungen nicht ersetzt. Solche Bewilligungen ersetzen aber auch nicht eine Bewilligung gemäß Abs. .1.

§ 3 Ansuchen um die Bewilligung

(1)UM DIE ERTEILUNG DER BEWILLIGUNG HAT DER

HALTER DES MOTORSCHLITTENS SCHRIFTLICH BEIM AMT DER

LANDESREGIERUNG ANZUSUCHEN.

(2)Im Ansuchen sind der Verwendungszweck

(§ 2 Abs. 2) und der beabsichtigte örtliche Einsatz bereich des Motorschlittens (§ 4 Abs. 8 lit. b) anzu geben.

(3)Dem Ansuchen sind jedenfalls anzuschließen:

a)der Nachweis über die Verfügungsberechtigung

hinsichtlich des Motorschlittens;

b)geeignete Unterlagen über die Art und das

Fabrikat sowie über die zur Identifizierung des

Motorschlittens erforderlichen Daten;

c)geeignete Unterlagen über die technische Be

schaffenheit und Ausrüstung des Motorschlittens.

(4)Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, welche Unterlagen als geeignet im Sinne

des Abs. 3 lit. b und c gelten.

§ 4 Erteilung der Bewilligung

(1)Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.

(2)Die Bewilligung darf nach Maßgabe des § 2 nur

erteilt werden, wenn

a)die durch den Betrieb des Motorschlittens be

rührten öffentlichen Interessen (z. B. Lärmver

hütung, Luftreinhaltung, Gewässerschutz, Natur-

und Landschaftsschutz, Interessen des Heilvor

kommens- und Kurortewesens) die Interessen an

der Verwendung (§ 2 Abs. 2) nicht überwiegen;

b)der Motorschlitten entsprechend dem jeweiligen

Stand der Technik so gebaut und ausgestattet ist,

daß unter Bedachtnahme auf den Verwendungs

zweck eine Gefährdung der körperlichen Sicher

heit von Personen soweit als möglich ausge

schlossen ist und überdies die bei Verwendung

des Motorschlittens entstehenden Umweltbelästi

gungen (z. B, Geräusche, Luftverunreinigung) das

nach dem jeweiligen Stand der Technik unver

meidliche Maß nicht übersteigen; und

c)keine Umstände bekannt sind, auf Grund deren

die Verläßlichkeit des Bewilligungswerbers mit

Bezug auf den Betrieb des Motorschlittens, insbe

sondere im Hinblick auf die Einhaltung der für

den Betrieb geltenden Bestimmungen, in Zweifel

zu ziehen ist.

(3)Die Bewilligung (Abs. 2) ist befristet zu er

teilen

a)für bestimmte Zeiträume, wenn der Verwen

dungszweck die Erteilung der Bewilligung nur für

diese Zeiträume rechtfertigt;

b)für eine bestimmte Zeitdauer, wenn dies die

Interessenlage gemäß Abs. 2 lit. a erfordert.

(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu

bestimmen, welchen Mindesterfordernissen im Sinne

des Abs. 2 lit. b ein Motorschlitten entsprechen muß. Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck eines Motorschlittens insbesondere nähere Bestimmungen über die Ausstattung (vor allem über Bremsanlagen, Scheinwerfer, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Blinkleuchten, Rückstrahler, Rückblickspiegel, Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Warnzeichen, Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme, Anhaltevorrichtungen für zu befördernde Personen, Funkentstörung) zu treffen und die höchstzulässigen Betriebsgeräusche und Abgasmengen festzusetzen.

(5)Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung den Motorschlitten

vorzuführen, wenn dies zur Feststellung, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. b bzw. der Durch führungsverordnung (Abs. 4) gegeben sind, erforder

lich ist.

(6)Ist der Bewilligungswerber eine juristische Person, so hat er der Landesregierung eine natür

liche Person namhaft zu machen, die für die Einhal

tung der für den Betrieb des Motorschlittens gelten

den Bestimmungen verantwortlich ist. Die Voraus

setzungen des Abs. 2 lit. c müssen in diesem Falle

in bezug auf die namhaft gemachte Person gegeben

sein.

(7)Wird die Bewilligung für einen Verwendungs

zweck gemäß § 2 Abs. 2 lit. d bis g angestrebt, so

hat die Landesregierung vor der Entscheidung über

das Ansuchen jenen Gemeinden, in deren Gemeinde

gebiet der örtliche Einsatzbereich des Motorschlittens

liegen soll, innerhalb einer angemessen festzusetzen

den mindestens dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8)Im Bewilligungsbescheid sind festzusetzen:

a)der Zweck der Verwendung des Motorschlittens;

b)der örtliche Einsatzbereich des Motorschlittens;

c)Auflagen bezüglich der Einhaltung bestimmter

Betriebszeiten und Fahrtwege, soweit dies zur

Sicherung der im Abs. 2 lit. a angeführten öffent

lichen Interessen erforderlich ist.

(9)Die Landesregierung hat dem Bewilligungs

inhaber einen Berechtigungsausweis auszustellen,

der die wesentlichen Daten der erteilten Bewilligung

(Bewilligungsinhaber, Identifikation des Motor

schlittens, Umfang der Bewilligung) zu enthalten hat.

§ 5 Kennzeichen

(1)Für jeden Motorschlitten, dessen Betrieb be

willigt wird, hat die Landesregierung ein eigenes

Kennzeichen zuzuweisen. Die Zuweisung des Kenn

zeichens darf jedoch nur erfolgen, wenn der Bewilli-

gungswerber das Bestehen einer ausreichenden Haft

pflichtversicherung (§ 6) nachgewiesen hat.

(2)Die Kennzeichen bestehen aus dem lateinischen

Großbuchstaben "O" und einer Ordnungszahl in

arabischen Ziffern.

(3)Der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet,

auf seine Kosten am Motorschlitten das Kennzeichen

dauerhaft und leicht lesbar ersichtlich zu machen.

Der Buchstabe und jede Ziffer des Kennzeichens

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müssen mindestens 4 cm hoch und 1,8 cm breit und in schwarzer Farbe auf weißem Grund ausgeführt sein.

(4) Der Motorschlitten darf nur betrieben werden, wenn das Kennzeichen ordnungsgemäß angebracht ist.

§ 6 Haftpflichtversicherung

(1)Für jeden Motorschlitten, dessen Betrieb be

willigt ist, hat bei einem für diesen Versicherungs

zweig in Österreich zugelassenen Versicherer eine

ausreichende Haftpflichtversicherung zu bestehen.

(2)Der Versicherer ist verpflichtet, die Landes

regierung unverzüglich zu verständigen, wenn der

Versicherungsschutz nicht mehr gegeben ist.

(3)Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme

auf die durch den Betrieb und die Verwendung von

Motorschlitten gefährdeten schutzwürdigen Inter

essen und auf die Eigenart der verschiedenen Bau

arten und Verwendungszwecke die Mindestversiche

rungssummen für Personen- und Sachschadenereig

nisse festzusetzen.

§ 7 Erlöschen der Bewilligung

(1)Die Bewilligung zum Betrieb eines Motor

schlittens erlischt

a)bei einem Wechsel in der Person des Halters des

Motorschlittens;

b)mit dem Ablauf der Zeit, für die die Bewilligung

erteilt wurde (§ 4 Abs. 3 lit. b);

c)durch Entziehung (Abs. 2);

d)durch Zurücklegung (Abs. 3);

e)durch Erteilung einer neuen Bewilligung (Abs. 4).

(2)Die Landesregierung hat die Bewilligung zu.

entziehen, wenn

a)die Verläßlichkeit des Bewilligungsinhabers (§ 4

Abs. 2 lit. c) oder der gemäß § 4 Abs. 6 namhaft

gemachten Person nicht mehr gegeben ist;

b)der Nachweis der Betriebssicherheit des Motor

schlittens (§ 9 Abs. 4) vom Bewilligungsinhaber

nicht erbracht werden kann;

c)der Versicherungsschutz (§ 6 Abs. 1) nicht mehr

gegeben ist; oder

d)der Bewilligungsinhaber oder die Lenker des

Motorschlittens wiederholt gegen Auflagen (§ 4

Abs. 8 lit. c) oder gegen sonstige für den Betrieb

des Motorschlittens geltende Bestimmungen ver

stoßen haben und die ordnungsgemäße Ausübung

der Bewilligung entsprechend den Bestimmungen

dieses Gesetzes nicht mehr gewährleistet ist.

(3)Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung

jederzeit zurücklegen. Die Zurücklegung ist der

Landesregierung unter Anschluß des Berechtigungs-

ausweis.es (§ 4 Abs. 9) schriftlich anzuzeigen.

(4)Bei Änderung des Verwendungszweckes (§ 4

Abs. 8 lit. a) oder des örtlichen Einsatzbereiches

(§ 4 Abs. 8 lit. b) ist eine neue Bewilligung für den

Betrieb des Motorschlittens erforderlich.

(5)Mit dem Erlöschen der Bewilligung zum Betrieb

eines Motorschlittens erlischt auch die Zuweisung des Kennzeichens für diesen Motorschlitten. Der Halter des Motorschlittens ist verpflichtet, das Kennzeichen vom Motorschlitten ohne unnötigen Aufschub zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. Der Berechtigungsausweis (§ 4 Abs. 9) ist von der Landesregierung einzuziehen.

§ 8 Ausübung der Bewilligung

(1)Die Wartung, das Abstellen und die Vorbe

reitung zur Inbetriebnahme eines Motorschlittens

sowie der Betrieb eines Motorschlittens dürfen -

unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften - nur so

erfolgen, daß die dadurch berührten öffentlichen

Interessen (§ 4 Abs. 2 lit. a) nur in unvermeidbarem

Maße beeinträchtigt werden und die körperliche

Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird. Insbe

sondere darf beim Betrieb eines Motorschlittens nicht

mehr Lärm, Rauch oder Geruch verursacht werden,

als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sach

gemäßer Verwendung unvermeidbar ist.

(2)Der Lenker eines Motorschlittens muß minde

stens sechzehn Jahre alt sein und jenes Maß an

geistigen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, das

ihn befähigt, den Motorschlitten sicher und gefahrlos

zu beherrschen (Lenkerbefähigung). Der Nachweis

der Lenkerbefähigung wird durch den Besitz einer

Kraftfahrzeuglenkerberechtigung oder durch ein ent

sprechendes amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter

als drei Jahre sein darf, erbracht.

(3)Der Bwilligungsinhaber darf das Lenken des

Motorschlittens nur solchen Personen überlassen,

welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen.

(4)Der Berechtigungsausweis (§ 4 Abs. 9) ist vom

jeweiligen Lenker des Fahrzeuges mitzuführen und

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sowie der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur

Überprüfung auszuhändigen.

(5)Der Bewilligungsinhaber hat Umstände, die

gemäß § 7 Abs. 1 lit. a zum Erlöschen der Bewilligung

führen, ohne unnötigen Aufschub der Landesregie

rung schriftlich anzuzeigen.

§ 9 Betriebssicherheit der Motorschlitten

(1)Ein Motorschlitten darf nur im betriebssicheren

Zustand betrieben werden. Ein Motorschlitten ist

im betriebssicheren Zustand, wenn die Voraus

setzungen des § 4 Abs. 2 lit. b bzw. der Durchfüh

rungsverordnung (§ 4 Abs. 4) gegeben sind.

(2)Werden Umstände bekannt, die die Betriebs

sicherheit eines Motorschlittens zweifelhaft er

scheinen lassen, kann die Landesregierung den

Betriebsinhaber verpflichten, innerhalb einer ange

messen festzusetzenden Frist den Nachweis der

Betriebssicherheit des Motorschlittens zu erbringen.

Nach Ablauf der festgesetzten Frist darf die Bewilli gung zum Betrieb des Motorschlittens nur ausgeübt

werden, wenn der Nachweis der Betriebssicherheit

erbracht wurde.

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(s) Die Landesregierung kann im Interesse der Betriebssicherheit der Motorschlitten durch Verordnung anordnen, daß die Bewilligung zum Betrieb eines Motorschlittens nach Ablauf einer in der Verordnung festzusetzenden mindestens dreijährigen Frist und in der Folge nach Ablauf einer jeweils weiteren mindestens zweijährigen Frist nur ausgeübt werden darf, wenn der Bewilligungsinhaber den Nachweis im Sinne des Abs. 2 erbringt.

(4) Der Nachweis der Betriebssicherheit (Abs. 2 und 3) kann durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlichen Sachverständigen, eines Ziviltechnikers nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften oder eines Vereines oder Gewerbetreibenden, der zur Abgabe eines Gutachtens gemäß § 57 a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGB1. Nr. 267, in der geltenden Fassung ermächtigt wurde, erbracht werden.

§ 10 Mitwirkung bei der Vollziehung

(1)Die Organe der Bundesgendarmerie haben im Rahmen der einschlägigen bundesgesetzlichen Vor

schriften bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch

(2)Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Über

tretungen dieses Gesetzes der zuständigen Bezirks verwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3)Die Abgabe einer Stellungnahme der Gemeinde

gemäß § 4 Abs. 7 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

überläßt, welche nicht die erforderlichen Voraussetzungen hiefür besitzt (§ 8 Abs. 3);

(2) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 12 Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kund

machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

drittfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Motorschlitten, für deren Betrieb eine Bewilli

gung nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen,

wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Ge

setzes zu einem Zweck gemäß § 2 Abs. 2 verwendet

wurden, für diesen Verwendungszweck im bis

herigen Einsatzbereich sowie im Falle des § 2 Abs. 3

vorläufig weiter betrieben werden. Dieses Recht

erlischt, wenn der Halter des Motorschlittens nicht

innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes um die Erteilung der Bewilligung

gemäß § 3 ansucht, spätestens jedoch mit der Ent

scheidung über ein solches Ansuchen.