# Gesetz über Nebengebührenzulagen der Landesbeamten des Ruhestandes, der

# Hinterbliebenen und Angehörigen (O.ö. Nebengebührenzulagengesetz)

60. Gesetz

vom 17. Juli 1973 über Nebengebübrenzulagen der Landesbeamten des

Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (O. ö.

Nebengebühren-zulagengesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

(1)DIESES GESETZ REGELT DIE ANSPRÜCHE DER LANDES

BEAMTEN, IHRER HINTERBLIEBENEN UND ANGEHÖRIGEN

AUF NEBENGEBÜHRENZULAGEN.

(2)Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind

die Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1

des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954. Sie

werden im folgenden kurz "Beamte" genannt.

(s) Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 340, genannten Personen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 26.

Stück, Nr. 59, 60, 61, 62, 63 u. 64

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(4)Unter einem "öffentlich-rechtlichen Dienstver

hältnis zum Land" im Sinne dieses Gesetzes ist das

Dienstverhältnis der Beamten, unter einem "privat

rechtlichen Dienstverhältnis zum Land" im Sinne

dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Ver

tragsbediensteten des Entlohnungsschemas I oder II

des Landes Oberösterreich zu verstehen.

(5)Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen

des Gehaltsgesetzes 1956, BGB1. Nr. 54, und des

Pensionsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 340, Bezug ge

nommen wird, sind hierunter jeweils die auf Grund

des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, des

Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGB1. Nr. 22/1966,

oder der Ergänzungen zu diesen Gesetzen sinngemäß

als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Be

stimmungen zu verstehen.

§ 2

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in

Nebengebührenwerten

(1)Folgende Nebengebühren - in den weiteren

Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Neben

gebühren" genannt - begründen Anspruch auf eine

Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:

1.Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs. 1 bis 3

des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der

Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen

gewährt werden, die über den vom Beamten auf

Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu er

wartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinaus

gehen,

2.Erschwerniszulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956,

3.Gefahrenzulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956.

(2)Anspruchsbegründende Nebengebühren, die

der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte

umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen

zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt

1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des An

spruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich

einer allfälligen Teuerungszulage.

(3)Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die

anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-

gefoührenwerten laufend festzuhalten.

(4)Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres

festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist

dem Beamten mittels Dienstrechtsmandates mitzu

teilen.

§ 3 Pensionsbeitrag

(1)Von den anspruchsbegründenden Nebenge

bühren hat der Beamte des Dienststandes einen

Pensionsbeitrag von 4 v. H. zu entrichten.

(2)Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu

leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine

Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(3)Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind

nicht zurückzuzahlen.

§ 4 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

(1)Dem Beamten, der anspruchsbegründende

Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monat

liche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt

als Bestandteil des Ruhebezuges.

§ 5

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist

auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkraft

treten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem

Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehal

tenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.

Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestim

mungen des § 10 Abs. 4 festgestellten Nebenge

bührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie

um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach

den Bestimmungen der §§11 und 12.

(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß be

trägt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus

der Multiplikation der Summe der Nebengebühren

werte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens

des Anspruches auf die Nebengebührenzulage

geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst

klasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage

ergibt.

(3)Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhe

genuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um

den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich

einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

(4)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf

jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monats

bezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht

übersteigen.

§ 6

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

(1)Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine

anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat,

gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum

Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage

hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die

Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß de9 Beamten

abgefunden worden ist.

(2)Die Nebengebührenzulage zum Versorgungs

genuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

§ 7

Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise 12 v. H. und für eine Vollwaise 30 v. H. der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 26. Stück, Nr. 59, 60, 61, 62, 63 u. 64

§ 8

Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

(1)DEM EHEMALIGEN BEAMTEN DES RUHESTANDES, DER

ANSPRUCH AUF EINE NEBENGEBÜHRENZULAGE ZUM RUHE

GENUß GEHABT HAT, GEBÜHRT ZUM UNTERHALTSBEITRAG

EINE MONATLICHE NEBENGEBÜHRENZULAGE IN JENEM AUS

MAß, DAS SICH AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM DER

BEMESSUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN RUHEGENUß (ZUZÜG

LICH EINER ALLFÄLLIGEN RUHEGENUßZULAGE) UND DEM

UNTERHALTSBEITRAG ERGIBT. DIE BESTIMMUNGEN DES

§ 5 ABS. 3 UND 4 GELTEN SINNGEMÄß.

(2)Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Be

amten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine

Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat,

gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche

Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich

aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung

zugrunde liegenden Versorgungsgenuß (zuzüglich

einer allfälligen Versorgungsgenußzulage) und dem

Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des

§ 7 gelten sinngemäß.

(3)Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten

gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche

Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle

der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhe

standsversetzung Anspruch auf eine Nebengebühren

zulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche

Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß,

das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versor

gungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungs

genußzulage), auf den der Angehörige Anspruch

hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung

gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.

(4)Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbei

trag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.

§ 9

Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung von Nebengebührenzulagen

(1)Die Nebengebührenzulagen sind unter sinn

gemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 34

des Pensionsgesetzes 1965 auf zehn Groschen zu

runden.

(2)Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage

im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach

vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen

würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage

eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzig

fache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7

oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten

Nebengebührenzulage.

§ 10

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem

früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der

Nebengebühren'

(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren -¦ soweit sie auf einen Zeitraum

nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen - zu berücksichtigen:

1.anspruchsbegründende Nebengebühren, die der

Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Land bezogen hat, und

2.den anspruchsbegründenden Nebengebühren ent

sprechende Nebengebühren, die der Beamte in

einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Land bezogen hat.

(2)Nebengebühren aus einem früheren Dienstver

hältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu

berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten

bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis

ruhegenußfähig sind.

(3)Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung

nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Neben

gebühren der in einem privatrechtlichen Dienstver

hältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher

Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der

Beamten.

(4)Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten

sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Land

festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf

Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmun

gen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit

Bescheid festzustellen.

§ 11

Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlaß

der Aufnahme eines Beamten

Aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten kann für die in einem früheren

Dienstverhältnis

1.als Landeslehrer, land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer, Landesvertragslehrer oder land-

und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer,

2.zu einer anderen Gebietskörperschaft oder

3.bei den österreichischen Bundesbahnen

zurückgelegte Dienstzeit, die im begründeten Dienst

verhältnis ruhegenußfähig ist, mit Bescheid eine

Gutschrift von Nebengebührenwerten festgesetzt

werden. Für diese Festsetzung sind die Neben

gebührenwerte maßgebend, die für Beamte in

gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten

oder gutgeschrieben worden sind.

§ 12

Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes

(1)Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkraft

tretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört

oder nach dem 31. Dezember 1971 aufgenommen

wird, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972

eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

für das Jahr 1970 oder das Jahr 1971 in einem öffent

lich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine an

spruchsbegründende Nebengebühr oder in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine

dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr

bezogen hat.

(2)Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr,

in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land

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zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,

von 1946 bis 1950"A,

von 1951 bis 19603/s,

von 1961 bis 1971 .3/t

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1. Hat der Beamte für das Jahr 1970 keine Neben-gebühren nach Abs. 1 bezogen oder ist dies für den Beamten günstiger, so sind der Gutschrift nicht die für das Jahr 1970, sondern die für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis gemäß § 11 Z. 1, 2 oder 3 zurückgelegt worden sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

§ 13

Bestimmungen für die in der Zelt vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember

1971 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren

Hinterbliebene und Angehörige

(1)Für den Beamten des Ruhestandes, der in der

Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1971 aus

dem Dienststand ausgeschieden ist, ist auf Antrag

eine Gutschrift von Nebengebührenwerten vorzu

nehmen, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate

vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine

anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine ent

sprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkraft

treten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestan

denen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.

Diese Gutschrift bildet die Bemessungsgrundlage der

ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührenden

Nebengebührenzulage. Die Bestimmungen des § 12

Abs. 2 und 3 finden bei der Ermittlung der Gutschrift

mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der

Gutschrift nicht die für das Jahr 1970 oder 1971,

sondern die für jenes innerhalb der letzten 60 Monate

vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst

stand liegende Kalenderjahr bezogenen, in Neben

gebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach

§ 12 Abs. 1 zugrunde zu legen sind, das der Beamte

des Ruhestandes in seinem Antrag selbst angibt.

(2)Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genann

ten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebenge

bührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Be

amte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7

gilt sinngemäß. Gibt der Hinterbliebene in seinem

Antrag kein innerhalb der letzten 60 Monate vor

dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand

liegendes Kalenderjahr als Grundlage für die Ermitt

lung der Gutschrift von Nebengebührenwerten an,

so ist das für den Hinterbliebenen günstigste der in

Betracht kommenden Kalenderjahre als Grundlage

für die Ermittlung der Gutschrift heranzuziehen.

(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf

ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinter

bliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß

anzuwenden.

(4)Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und

des § 9 sind anzuwenden.

(5)Wird der Antrag binnen einem Jahr nach der

Kundmachung dieses Gesetzes gestellt, so gebührt

die Nebengebührenzulage ab 1. Jänner 1972, an

sonsten von dem der Einbringung des Antrages

folgenden Monatsersten an.

§ 14

Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1956 aus

dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren

Hinterbliebene und Angehörige

(1)Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner

1956 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, deren

Hinterbliebene und Angehörige erhalten an Stelle

einer laufenden Nebengebührenzulage eine ein

malige Abfindung.

(2)Die einmalige Abfindung beträgt

für Beamte des Ruhestandes . . . . S 1000,-,

für Witwen S 600,-,

für Voll- und HalbwaisenS 300,-.

(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf

ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinter

bliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8

sinngemäß anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.