# Gesetz über die Ausbildung und Anerkennung von Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern

# (O.ö. Sportlehrergesetz)

(3) Sportlehrer sind Personen, die befähigt sind, in allen Sportzweigen die Grundausbildung und in

einem oder mehreren Sportzweigen als Wahlfächern die Stufe Leistungssport zu lehren.

II. ABSCHNITT

Anerkennung als O. ö. Lehrwart, O. ö. Trainer oder O. ö. Sportlehrer

§ 4

Die Anerkennung als Oberösterreichischer Lehrwart (O. ö. Lehrwart), Oberösterreichischer Trainer (O. ö. Trainer) oder Oberösterreichischer Sportlehrer (O. ö. Sportlehrer) ist von der Landesregierung durch Bescheid auszusprechen, wenn der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen und die jeweilige besondere Voraussetzung erfüllt.

§ 5

(1)Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung

sind

a)die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)ein Wohnsitz in Oberösterreich,

c)die Vollendung des 19. Lebensjahres,

d)die erforderliche Verläßlichkeit unter Bedacht-

nahme auf ein einwandfreies Vorleben und

e)die für die Erteilung von Sportunterricht erfor

derliche körperliche und geistige Eignung.

(2)Die körperliche und geistige Eignung ist durch

ein Zeugnis des Amtsarztes der für den Wohnsitz

des Bewerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbe

hörde nachzuweisen.

(3)Von den Erfordernissen nach Abs. 1 lit. a bis c

kann die Landesregierung Nachsicht gewähren,

wenn dies der Bedarf in Oberösterreich erfordert.

Jedoch kann Nachsicht vom Erfordernis des Abs. 1

lit. c nur Personen gewährt werden, die das 18. Le

bensjahr vollendet haben. Im Falle einer Nachsicht

vom Erfordernis des Abs,. 1 lit. b ist für die Fest

stellung der Eignung (Abs. 2) nicht der Wohnsitz,

sondern der Aufenthaltsort des Bewerbers in Ober

österreich maßgebend.

§ 6

Besondere Voraussetzung der Anerkennung ist die fachliche

Befähigung; diese ist nachzuweisen für die Anerkennung 1. als O. ö. Lehrwart durch die erfolgreiche Able-

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gung der Lehrwartprüfung in dem betreffenden Sportzweig;

2.als O. ö. Trainer durch die erfolgreiche Able

gung der Trainerprüfung in dem betreffenden

Sportzweig;

3.als O. ö. Sportlehrer durch die erfolgreiche Ab

legung der Sportlehrerprüfung.

§ 7

(1)MIT DER ANERKENNUNG ALS O. Ö. LEHRWART IST

DIE BERECHTIGUNG VERBUNDEN, DEN TITEL "OBERÖSTER

REICHISCHER LEHRWART FÜR ..." JEWEILS MIT EINEM

HINWEIS AUF DEN SPORTZWEIG, IN DEM DIE LEHRWART

PRÜFUNG ABGELEGT WURDE, ZU FÜHREN UND DAS

O. Ö. LEHRWARTABZEICHEN ZU TRAGEN.

(2)Mit der Anerkennung als O. ö. Trainer ist die

Berechtigung verbunden, den Titel "Oberösterreichi

scher Trainer für ..." jeweils mit einem Hinweis

auf den Sportzweig, in dem die Trainerprüfung ab

gelegt wurde, zu führen und das O. ö. Trainerab

zeichen zu tragen.

(3)Mit der Anerkennung als O. ö. Sportlehrer ist

die Berechtigung verbunden, den Titel "Oberöster

reichischer Sportlehrer" zu führen und das

O. ö. Sportlehrerabzeichen zu tragen. Der Titel kann

auch mit einem Hinweis auf das Wahlfach (die

Wahlfächer) im Sinne des § 3 Abs. 3 geführt werden.

(4)Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Abzeichen

haben die Landesfarben, das Landeswappen und die

Aufschrift "Oberösterreichischer Lehrwart", "Ober

österreichischer Trainer" bzw. "Oberösterreichischer

Sportlehrer" zu zeigen. Das Nähere über Form, Aus

stattung und Tragweise der Abzeichen hat die Lan

desregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 8

Die Anerkennung als O. ö. Lehrwart, als O. ö. Trainer oder als O. ö. Sportlehrer ist zu widerrufen, wenn die im § 5 Abs. 1 lit. d angeführte Voraussetzung nachträglich wegfällt.

III. ABSCHNITT Prüfungen

§ 9

(1)Die Lehrwartprüfung, die Trainerprüfung und

die Sportlehrerprüfung sind vor einer Kommission

abzulegen, die beim Amt der Landesregierung ein

zurichten ist.

(2)Der Kommission gehören an:

1.zwei von der Landesregierung bestellte Beamte

des Amtes der Landesregierung, die mit den

fachlichen Angelegenheiten des Sportes befaßt

sind, als Vorsitzender und als Vorsitzender-

Stellvertreter;

2.Mitglieder, die in besonderer Weise für den

Sportunterricht befähigt sind; als besonders be

fähigt gelten jedenfalls

(3) Die Kommissionsmitglieder nach Abs. 2 Z. 2 und 3 sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren in solcher Anzahl zu bestellen, daß die gesetzmäßige Zusammensetzung der Fachkommissionen (§ 10) gesichert ist. Vor der Bestellung hat die Landesregierung der Landessportorganisation Oberösterreich Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Monaten Bestellungsvorschläge zu erstatten.

§ 10

(1)Die Kommission nach § 9 wird in Fachkommis

sionen tätig, die aus dem Vorsitzenden (Stellver

treter) und aus wenigstens zwei weiteren Mitglie

dern nach § 9 Abs. 2 Z. 2 bzw. 3 bestehen.

(2)Die weiteren Mitglieder sind vom Vorsitzenden

(Stellvertreter) wie folgt auszuwählen:

1.Für die Lehrwartprüfung muß mindestens ein

Mitglied die besondere Befähigung in dem Sport

zweig aufweisen, in dem der Prüfungswerber die

Prüfung abzulegen wünscht.

2.Für die Trainerprüfung gilt Z. 1 sinngemäß mit

der Maßgabe, daß ein O. ö. Lehrwart nicht als

Mitglied herangezogen werden kann.

3.Für die Sportlehrerprüfung können O. ö. Lehr

warte nicht herangezogen werden, O. ö. Trainer

nur für das Wahlfach. Hat der Prüfungswerber

mehrere Wahlfächer gewählt, so ist die Fach

kommission erforderlichenfalls entsprechend zu

erweitern.

4.In allen Fällen muß zumindest ein Mitglied

fachkundig auf dem Gebiet Körperlehre und Lei

stung Erster Hilfe sein.

§ 11

(1)Zur Lehrwartprüfung, zur Trainerprüfung und

zur Sportlehrerprüfung darf ein Bewerber nur zu

gelassen werden, wenn er einen entsprechenden

Ausbildungslehrgang (§§ 12 und 13) besucht hat.

(2)Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme

auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Er

kenntnisse und der Entwicklung in den einzelnen

Sportzweigen sowie auf die unterschiedlichen An

forderungen an die Tätigkeit als O. ö. Lehrwart, als

O. ö. Trainer und als O. ö. Sportlehrer nach An

hörung der Landessportorganisation Oberösterreich

durch Verordnung die näheren Vorschriften über

die Durchführung der Lehrwartprüfung, der Trainer

prüfung und der Sportlehrerprüfung (Prüfungsord

nungen) zu erlassen.

(3)In den Prüfungsordnungen sind als Anforde

rungen für die Prüfungen insbesondere festzusetzen:

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a)die einzelnen Fertigkeiten, deren Beherrschung

jeweils Voraussetzung für die Tätigkeit als

O. ö. Lehrwart, als O. ö. Trainer oder als

O. ö. Sportlehrer ist;

b)die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen

theoretischen Kenntnisse und Kenntnisse in der

Methodik der Unterweisung;

c)die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen

Kenntnisse von einschlägigen Rechtsvorschriften;

d)die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen

Kenntnisse in Körperlehre und Leistung Erster

Hilfe.

IV. ABSCHNITT Ausbildungslehrgänge

§ 12

(1)Zur Vorbereitung auf die Lehrwartprüfung, die

Trainerprüfung und die Sportlehrerprüfung sind Aus

bildungslehrgänge einzurichten, in denen sich die

Bewerber die theoretischen und praktischen Kennt

nisse entsprechend den Anforderungen des § 11

Abs. 3 aneignen können.

(2)Als Ausbildner in den praktischen Unterwei

sungen darf nur bestellt werden, wer in besonderer

Weise für den Sportunterricht befähigt ist (§ 9

Abs. 2 Z. 2).

§ 13

(1) Die Landesregierung hat für die Durchführung der Ausbildungslehrgänge, deren Träger das Land Oberösterreich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Entwicklung in den einzelnen Sportzweigen sowie auf die unterschiedlichen Anforderungen an die Tätigkeit als O. ö. Lehrwart, als O. ö. Trainer und als O. ö. Sportlehrer nach Anhörung der Landessportorganisation Oberösterreich Ausbildungsordnungen zu erlassen, in denen insbesondere die Dauer der Lehrgänge, der Ausbildungsplan und die Lehrmethode derart festzusetzen sind, daß die Erreichung des Ausbildungszieles (§ 12 Abs. 1) sichergestellt ist.

(2) Die Landesregierung hat Ausbildungslehrgänge, die den im § 12 genannten Anforderungen entsprechen, deren Träger aber nicht das Land Oberösterreich ist, als zur Erlangung der Zulassung zur Lehrwartprüfung, zur Trainerprüfung oder zur Sportlehrerprüfung geeignet anzuerkennen. Anerkannt dürfen nur solche Ausbildungslehrgänge werden, deren Träger eine Gebietskörperschaft oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungslehrgänge gewährleistet. Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß der Träger des Ausbildungslehrganges eine den Forderungen des Abs. 1 sinngemäß entsprechende Ausbildungsordnung vorlegt. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

V. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14

Personen, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres während eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Lehrwarte, Trainer oder Sportlehrer tätig waren, sind vom Erfordernis der Ablegung der Lehrwartprüfung, Trainerprüfung bzw. Sportlehrerprüfung nach Anhörung der Landessportorganisation Oberösterreich zu befreien, wenn auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Sport- und Lehrtätigkeit als erwiesen angenommen werden kann, daß sie die fachliche Befähigung (§ 6) besitzen.

§ 15

(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Gesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Sie dürfen frühestens zum 1. Jänner 1974 in Kraft

gesetzt werden.