# Gesetz über die Sozialhilfe (O.ö. Sozialhilfegesetz)

66. Gesetz

vom 6. August 1973 über die Sozialhilfe (O. ö. Sozialhilfegesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe

(1)AUFGABE DER SOZIALHILFE IST ES, HILFE ZUR FÜH

RUNG EINES MENSCHENWÜRDIGEN LEBENS NACH MAßGABE

DER BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES ZU GEWÄHREN.

(2)Die Sozialhilfe umfaßt

die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. ;

§ 2 Allgemeine Voraussetzung

Sozialhilfe darf nur gewährt werden, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Die Sozialhilfe ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

§ 3 Einsetzen der Sozialhilfe

(1)Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen.

(2)Die Gewährung von Sozialhilfe setzt einen An

trag des Hilfesuchenden voraus. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jedoch auch ohne Vorliegen

eines Antrages zu gewähren, sobald Tatsachen be

kannt werden, die Voraussetzung für eine Hilfelei

stung sind.

§ 4 Antragstellung

Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde des Aufenthaltsortes des Hilfesuchenden eingebracht werden. Anträge auf Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen oder von sozialen Diensten können auch bei den in Frage kommenden Sozialhilfeträgern (§§ 34 und 35) gestellt werden.

§ 5 Förderung der Fähigkeit zur Selbsthilfe

Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist davon auszugehen, daß die Fähigkeit des Hilfeempfängers, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung der bestehenden oder der Abwendung der drohenden Notlage selbst beizutragen, soweit als möglich gefördert wird.

§ 6 Individuelle und familiengerechte Hilfe

Bei Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und die Ursache der bestehenden oder drohenden Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand des Hilfeempfängers, weiters auf den Grad der sozialen Anpassung, auf Art und Umfang der Bedürfnisse des -Hilfeempfängers, auf die örtlichen Verhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt sowie die Kräfte deT Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.

II. ABSCHNITT

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§ 7 Voraussetzung der Hilfe

(1)Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ab

schnittes einen Rechtsanspruch, wer den Lebens

bedarf (§ 11) für sich und die mit ihm in Familien

gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Ange

hörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen

Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch

nicht von anderen Personen oder Einrichtungen (§ 8)

erhält.

(2)über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung

des Lebensbedarfes hat die Bezirksverwaltungs

behörde mit Bescheid abzusprechen.

§ 8 Subsidiarität

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist soweit nicht zu gewähren,

als andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher,

statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung oder ohne

eine

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solche Verpflichtung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.

§ 9 Einsatz der eigenen Mittel

(1)HILFE IST NUR SOWEIT ZU GEWÄHREN, ALS DAS EIN

KOMMEN UND DAS VERWERTBARE VERMÖGEN DES HILFE

EMPFÄNGERS NICHT AUSREICHEN, UM DEN LEBENSBEDARF

(§ 11) ZU SICHERN.

(2)Das Einkommen und das verwertbare Ver

mögen des Hilfeempfängers dürfen soweit nicht

berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder erforderlich ist, um besondere soziale Härten für den Hilfeempfänger

und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen auszuschließen.

(3)Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht

jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer

Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein

anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4)Die Verwertung des Vermögens darf nicht ver

langt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft

oder von einer vorübergehenden zu einer dauern

den würde.

(5)Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen

Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumut

bar ist, so können Hilfeleistungen von der Sicher

stellung de9 Ersatzanspruches (§ 50 Abs. 1) abhängig

gemacht werden.

(0)Die Landesregierung hat durch Verordnung

nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit

Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zu

berücksichtigen sind.

§ 10 Einsatz der eigenen Kräfte

(1)Art und Ausmaß der Hilfe sind davon ab

hängig zu machen, daß der Hilfeempfänger bereit

ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur

Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Da

bei ist auf den gesundheitlichen Zustand, das Lebens

alter und die berufliche Eignung und Vorbildung des

Hilfeempfängers sowie auf die familiären Verhält

nisse, insbesondere auf die geordnete Erziehung der

unterhaltsberechtigten Kinder, Bedacht zu nehmen.

(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf ins

besondere nicht verlangt werden:

a)von minderjährigen Personen, die in einer Er

werbsausbildung stehen;

b)von arbeitsunfähigen Personen;

c)von Frauen ab dem vollendeten 60. und von

Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.

§ 11 Lebensbedarf

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

a)der Lebensunterhalt (§ 12);

b)erforderliche Pflege (§ 14);

c)Krankenhilfe (§ 15);

d)Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

(§ 16);

e) Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 17).

(2)Der ausreichende Lebensbedarf (§ 7 Abs. 1) ist

durch geeignete Maßnahmen (Geldleistungen, Sach

leistungen oder persönliche Hilfe) zu sichern.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

näher zu regeln, welche Leistungen, in welchem

Ausmaß und in welcher Form im Rahmen der Sozial

hilfe zur Sicherung eines ausreichenden Lebens

bedarfes im Einzelfall gewährt werden können. Hie-

bei ist davon auszugehen, daß im Rahmen der Pen

sionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialver

sicherungsgesetz gewährte vergleichbare Mindest

leistungen in der Regel den ausreichenden Lebens

bedarf sicherstellen.

§ 12 Lebensunterhalt

(1)Der Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 lit. a) umfaßt

den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürf

nisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens,

insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Be

heizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürf

nisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch

eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Um

welt und eine angemessene Teilnahme am kultu

rellen Leben.

(2)Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichen

den Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand

für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geld

leistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen

sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der

§§9 und 10 auf Grund der Richtsätze (§ 13) zu

bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).

(3)Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzel

fall soweit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf be

sondere persönliche oder familiäre Verhältnisse des

Hilfeempfängers (insbesondere Alter, Krankheit

oder Gebrechlichkeit) zur Sicherung eines aus

reichenden Lebensunterhaltes erforderlich wird.

(4)Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Ein

zelfall auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche

Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger

trotz wiederholter Belehrung und Ermahnung mit

den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht spar

sam umgeht oder trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeits

möglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur

Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Der

Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienan

gehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt

werden.

(5)Zuerkannte richtsatzgemäße Geldleistungen

(Abs. 2 bis 4) sind in den Monaten Februar, Mai,

August und November in eineinhalbfacher Höhe zu

gewähren.

(e) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächliche vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen.

(7) Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus.

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§ 13 Richtsätze

(1)Zur Bemessung von monatlichen Geldleistun

gen (§ 12 Abs. 2) sind durch Verordnung der Landes

regierung Richtsätze, und zwar

a)ein Richtsatz für den Alleinunterstützten,

b)ein Richtsatz für den Hauptunterstützten,

c)ein Richtsatz für den Mitunterstützten,

d)ein Richtsatz für ein Kind in fremder Pflege

festzusetzen.

(2)Die Richtsätze sind so festzusetzen, daß

a)mit dem Richtsatzbetrag für den Alleinunter

stützten der Lebensunterhalt eines Hilfeempfän

gers, der nicht in Familiengemeinschaft mit unter

haltsberechtigten Familienangehörigen lebt,

b)mit dem Richtsatzbetrag für den Hauptunter

stützten und den Richtsatzbeträgen für Mitunter

stützte der Lebensunterhalt eines Hilfeempfän

gers und der mit ihm in Familiengemeinschaft

lebenden unterhaltsberechtigten Familienange

hörigen,

c)mit dem Richtsatzbetrag für ein Kind in fremder

Pflege der Lebensunterhalt eines Minderjährigen

unter 16 Jahren, der bei anderen Personen als

den Eltern bzw. einem Elternteil in Pflege (§13

Abs. 2 des O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes) ist,

und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, gedeckt

werden kann.

§ 14 Erforderliche Pflege

(1)Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die er

forderlich wird (§11 Abs. 1 lit. b), weil auf Grund

des körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes

die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen

des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2)Die ausreichende erforderliche Pflege ist durch

Maßnahmen zu sichern, die eine entsprechende

pflegerische Betreuung gewährleisten.

§ 15 Krankenhilfe

(1)Die Krankenhilfe (§ 11 Abs. 1 lit. c) umfaßt

a)Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;

b)Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Kör

perersatzstücken und Zahnersatz;

c)Untersuchung, Behandlung und Pflege in Kran

kenanstalten;

d)Krankentransport.

(2)über die erforderlichen Maßnahmen zur Siche

rung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann

sich der zuständige Sozialhilfeträger (§ 34 Abs. 1 Z. 4

und § 35 Abs. 1 Z. 4) bereit erklären, als Leistung

der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes

oder der Unterbringung in einer Entwöhnungsanstalt

für Süchtige oder Trinker ganz oder zum Teil zu

übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Un

terbringung in der Entwöhnungsanstalt zur Wieder

herstellung oder Besserung der Gesundheit des Hil

feempfängers erforderlich ist.

(s) Der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe kann auch vom Träger einer Krankenanstalt

für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling gestellt werden. Ein solcher Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Aufnahme des Pfleglings bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

§ 16 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

(1)Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerin

nen (§ 11 Abs. 1 lit. d) umfaßt alle anläßlich der

Schwangerschaf turnt-dotJEntbindung erforderlichen

medizinischen und wirtschaftlicEerr^Matoahmen.

(2)über die erforderlichen Maßnahmen zur"

rung einer ausreichenden Hilfe für werdende Müt

ter und Wöchnerinnen hinaus gebührt dem Hilfe

empfänger ein Entbindungskostenbeitrag. Der Ent

bindungskostenbeitrag ist im Monat der Nieder

kunft in der Höhe des Richtsatzes für den Allein

unterstützten zu gewähren.

§ 17 Erziehung und Erwerbsbefähigung

(1)Zum Lebensbedarf eines Minderjährigen gehört

die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erzie

hung und eine auf seine Fähigkeiten und Neigun

gen entsprechend Bedacht nehmende angemessene

Berufsausbildung (§ 11 Abs. 1 lit. e). Wenn es die

Fähigkeiten des Hilfeempfängers und der bisherige

Erfolg rechtfertigen, so ist die Beendigung einer Be

rufsausbildung höchstens bis zur Erreichung des

21. Lebensjahres zu ermöglichen.

(2)Die ausreichende Erziehung und Erwerbsbe

fähigung ist1 durch Maßnahmen zu sichern, die den

minderjährigen Hilfeempfänger befähigen, sich in die

soziale Umwelt bzw. in das Erwerbsleben einzuglie

dern. Wenn es die Fähigkeiten und Leistungen des

Hilfeempfängers rechtfertigen, so ist der Besuch

einer mittleren oder höheren Schule bis zur Errei

chung des 21. Lebensjahres zu ermöglichen.

§ 18 Unterbringung in Anstalten oder Heimen

(1)Der ausreichende Lebensbedarf (§ 11 Abs. 1)

kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines

gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in ge

eigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden.

Gegebenenfalls ist mit Bescheid auch darüber abzu

sprechen, inwieweit die Kosten der Unterbringung

in der Anstalt (im Heim) nach Maßgabe der Bestim

mungen des § 9 als Leistung der Sozialhilfe zu über

nehmen sind. Andere Rechtsvorschriften über die

Unterbringung von Personen in Anstalten oder

Heimen werden hiedurch nicht berührt.

(2)Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbrin

gung in einer Anstalt oder einem Heim allein nicht

ausreichend gesichert werden kann, gebührt den

Hilfeempfängern, insbesondere zur Sicherung des

Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Ta

schengeld. Das Taschengeld darf 20 v. H. des Richt

satzes für den Alleinunterstützten nicht überschrei

ten. Die Höhe des Taschengeldes ist, abgestellt auf

die Art der Anstalt (des Heimes) und die Bedürf

nisse der darin untergebrachten Hilfeempfänger,

durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

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Das Taschengeld gebührt in den Monaten Februar, Mai, August und November in eineinhalbfacher Höhe.

(s) Vor der Entscheidung, mit der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim der Sozialhilfe (§ 37) oder einer gleichartigen Einrichtung (§ 38) gewährt wird, ist die Zusicherung des in Betracht kommenden Sozialhilfeträgers (§§ 34 und 35) zur Unterbringung des Hilfeempfängers in einer geeigneten Anstalt (einem geeigneten Heim)- eiilzuholen.

III.ABSCHNITT

Bestattungskosten

§ 19

(1)ALS LEISTUNG DER SOZIALHILFE SIND DIE KOSTEN

EINER EINFACHEN BESTATTUNG EINES MENSCHEN ZU ÜBER

NEHMEN, SOWEIT SIE NICHT AUS DESSEN VERMÖGEN GE

TRAGEN WERDEN KÖNNEN ODER VON ANDEREN PERSONEN

ODER EINRICHTUNGEN AUF GRUND GESETZLICHER, STATU

TARISCHER ODER VERTRAGLICHER VERPFLICHTUNG ZU TRAGEN

SIND.

(2)Als Teil der Bestattungskosten können die Ko

sten einer Überführung innerhalb des Landes oder

aus grenznahen Gebieten übernommen werden,

wenn die Überführung in familiären oder sinngemäß

gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1

gilt im übrigen sinngemäß.

(3)Der Verstorbene gilt als Empfänger der Sozial

hilfe.

IV.ABSCHNITT

Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 20

(1)Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nur ge

währt werden, wenn eine Person auf Grund beson

derer persönlicher oder familiärer Verhältnisse einer

sozialen Gefährdung ausgesetzt ist und die dadurch

hervorgerufene außergewöhnliche Notlage nur durch

Gewährung von Sozialhilfe überbrückt werden kann.

(2)Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in

Form von Geldleistungen oder Sachleistungen er

folgen.

(3)Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann un

abhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Siche

rung des Lebensbedarfes gewährt werden. Die Hilfe

in besonderen Lebenslagen kann auch von Bedingun

gen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt

werden, die der Hilfeempfänger zu erfüllen hat, um

den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzu

stellen.

(4)Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen be

steht kein Rechtsanspruch.

V. ABSCHNITT Soziale Dienste

§ 21 Arten der Hilfe

(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des

Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur

Befriedigung gleich-

artiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.

(2)Die Sozialhilfeträger können unter Bedacht-

nahme auf die örtlichen und regionalen Verhältnis

se, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und

Verkehrsverhältnisse sowie die Altersstruktur der

Bevölkerung nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§34 und 35 folgende soziale Dienste erbringen:

a)Hauskrankenpflege;

b)Familienhilfe;

c)Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes;

d)allgemeine und spezielle Beratungsdienste;

e)Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und

zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Le

ben;

f)Erholungshilfe für alte oder behinderte Men

schen;

g)Unterbringung in Heimen der Sozialhilfe (Pflege

heime, Altenheime und Pflegestationen gemäß

§ 37) bzw. in gleichartigen Heimen (§ 38).

(3)Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein

Rechtsanspruch.

§ 22 Beitragsleistung

Die Leistung sozialer Dienste kann von einer zumutbaren

Beitragsleistung des Hilfeempfängers oder seiner

unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden.

VI. ABSCHNITT Organisation der Sozialhilfe

§ 23 Träger der Sozialhilfe

(1)Träger der Sozialhilfe sind das Land, die Sozial

hilfeverbände (Abs. 2) und die Städte mit eigenem

Statut (Sozialhilfeträger).

(2)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestehenden Bezirksfürsorgeverbände (Ge

meindeverbände gemäß Art. I des Gesetzes betref

fend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lan

de Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, in Verbindung

mit § 14 der O. ö. Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 45) bleiben in ihrem rechtlichen Be

stand unberührt. Sie erhalten die Bezeichnung Sozi

alhilf everband; ihre innere Organisation wird nach

Maßgabe der Bestimmungen der §§24 ff. geändert.

§ 24 Organe des Sozialhilfeverbandes

Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind:

a)die Verbandsversammlung;

b)der Verbandsausschuß;

c)der Obmann des Verbandsausschusses.

§25 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann des Verbandsausschusses und Vertretern der Verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben einen Vertreter zu

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entsenden. Die Zahl der Vertreter, die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohner zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln:

die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter; Dezimalreste bis einschließlich 5 sind abzurunden, Dezimalreste über 5 sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der Verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.

(2)Die Vertreter der Gemeinden sind vom Ge-

meinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der

im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Par

teien unter sinngemäßer Anwendung der für die

Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestim

mungen der O. ö. Gemeindeordnung 1965 zu wählen.

In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden

Vertreter für den Fall seiner Verhinderung ein Stell

vertreter zu wählen.

(3)Die Wahl der Vertreter der Gemeinden und

ihrer Stellvertreter hat erstmals innerhalb von sechs

Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu er

folgen.

(4)Die Verbandsversammlung muß so zusammen

gesetzt sein, daß jeder Partei, die sowohl im Land

tag als auch im Gemeinderat einer verbandsange-

hörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein

Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusam

mensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß

Abs. 2 und 3 nicht gegeben, so hat die verbandsan-

gehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Ver

bandsversammlung nicht vertretene Partei über

wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt,

innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Ver

treter nachträglich in die Verbandsversammlung zu

wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in

Frage, so hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese

Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten

Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nach

trägliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 2

sinngemäß; steht für die Wahl des Stellvertreters

kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, so

kann auf das an erster Stelle stehende Ersatzmitglied

des Gemeinderates gegriffen werden.

(5)Die Funktionsdauer eines Vertreters der Ge

meinde (seines Stellvertreters) endet

versammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann des Verbandsausschusses verpflichtet, die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.

(7)Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung

ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel

der Vertreter (Stellvertreter) der verbandsange-

hörigen Gemeinden und die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich; kommt die

erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der

Antrag abgelehnt. Im übrigen gelten die Bestim

mungen des § 51 Abs. 2 bis 4 der O. ö. Gemeinde

ordnung 1965 sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem

Obmann des Verbandsausschusses kein Stimmrecht

zukommt.

(8)Das Nähere über die Geschäftsführung der

Verbandsversammlung ist in der von der Verbands

versammlung zu beschließenden Geschäftsordnung

zu regeln.

§26 Verbandsausschuß

(1)Der Verbandsausschuß besteht aus dem Ob

mann und weiteren fünf Mitgliedern. Gehören der

Verbandsversammlung mehr als dreißig Gemeinde

vertreter an, so besteht der Verbandsausschuß aus

dem Obmann und weiteren sieben Mitgliedern. Ge

hören der Verbandsversammlung mehr als vierzig

Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsaus

schuß aus dem Obmann und weiteren neun Mitglie

dern.

(2)Obmann des Verbandsausschusses ist der Be

zirkshauptmann. Der Bezirkshauptmann wird im

Falle der Verhinderung von seinem Vertreter im

Amt vertreten (Stellvertreter des Obmannes).

(3)Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschus

ses sind von der Verbandsversammlung aus ihrer

Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsver

sammlung vertretenen wahlwerbenden Parteien

unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des

Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der

O. ö. Gemeindeordnung 1965 zu wählen, wobei je

doch auf die zweitstärkste in der Verbandsversamm

lung vertretene wahlwerbende Partei mindestens

ein Vertreter zu entfallen hat. In gleicher Weise ist

für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhin

derung ein Stellvertreter zu wählen. Steht für die

Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Ver-

bandsversammluncr zur Verfügung, so ist der Stell

vertreter des Mitcrliedes in der Verbandsversamm-

luna zualeich Stellvertreter des Mitgliedes im Ver-

bandsausschuß.

(4)Die Mitglieder des Verbandsausschusses

(Abs. 3) sind ieweils für die Dauer einer Funktions-

periode des Verbandsausschusses zu wählen. Die

FunktionsDeriode des Verbandsausschusses endet

mit der Neuwahl der Mitglieder (Stellvertreter).

Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn auf Grund von

gleichzeitig in mehr als der Hälfte der verbandsan-

crehöriaen Gemeinden durchcrefuhrten Neuwahlen

des Gemeinderates die neuen Vertreter (deren Stell

vertreter) dieser Gemeinden in die Verbandsver-

sammlung entsandt wurden (§ 25 Abs. 1). Die Neu-

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wähl hat in der darauffolgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.

(5) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Stellvertreters) des VeTbandsausschusses (Abs. 3) endet vorzeitig

(7)Zu einem Beschluß des Verbandsausschusses

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder (Stellvertreter) und die unbedingte Mehr

heit der abgegebenen Stimmen erforderlich; kommt

die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der

Antrag abgelehnt. Im übrigen gelten die Bestim

mungen des § 25 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß.

(8)Das Nähere über die Geschäftsführung des Ver

bandsausschusses ist in der von der Verbandsver

sammlung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 25

Abs. 8) zu regeln.

§ 27 Aufgaben der Organe

(1)Der Verbandsversammlung obliegt

1.die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter)

in den Verbandsausschuß;

2.die Beschlußfassung über den jährlichen Haus

haltsplan und die Prüfung der Jahresrechnung

über die Einnahmen und Ausgaben des Verban

des;

3.die Beschlußfassung über die Höhe des von den

Verbandsangehörigen Gemeinden nach § 29 zu

tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der

demnach von den einzelnen Gemeinden zu lei

stenden Beträge;

4.die Beschlußfassung über die Errichtung und den

Betrieb von Heimen der Sozialhilfe (§ 37) ein

schließlich der Festsetzung der Pflegegebühren;

5.die Überwachung der Verwaltung und der be

stimmungsgemäßen Verwendung des Verbands

vermögens ;

6.die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 25 Abs. 8).

(2)Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung

aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Auf

gaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversamm

lung oder der Obmann des Verbandsausschusses zu

ständig ist, und zwar insbesondere

1.die Beschlußfassung über die Einrichtung sozialer

Dienste (§ 35 Abs. 1 Z. 3) und deren Über

wachung;

2.die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Dar

lehensaufnahmen und Investitionen nach Maß

gabe des Haushaltsplanes;

3.die Beschlußfassung in allen das Personal des

Verbandes betreffenden Angelegenheiten.

(s) Dem Obmann des Verbandsausschusses obliegt

1.die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach

außen;

2.die Einberufung und Leitung der Sitzungen der

Verbandsversammlung (§ 25 Abs. 6) und des

Verbandsausschusses (§ 26 Abs. 6);

3.die Durchführung der Beschlüsse der Verbands

versammlung und des Verbandsausschusses, und

zwar insbesondere die laufende Geschäftsführung

auf Grund genereller Beschlüsse.

§ 28 Haushaltsführung und Vermögensgebarung

Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der O. ö. Gemeindeordnung 1965, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß.

§ 29

Aufbringung der Mittel (Bezirksumlage)

Die Verpflichtung der Verbandsangehörigen Gemeinden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bezirksumlagegesetzes 1960, LGB1. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung eine Bezirksumlage zu entrichten, wird durch die Änderung der inneren Organisation des Gemeindeverbandes nicht berührt.

§ 30 Funktionsgebühren; Aufwandsersätze

(1)Der Obmann des Verbandsausschusses (dessen

Stellvertreter) sowie die übrigen Mitglieder des

Verbandsausschusses (deren Stellvertreter) haben

nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen

obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit

verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene

Funktionsgebühren.

(2)Die übrigen Vertreter der Gemeinden (deren

Stellvertreter) in der Verbandsversammlung haben

Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)-

auslagen sowie der Aufenthaltskosten.

(3)Die Höhe der Funktionsgebühren (Abs. 1) und

der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der

Landesregierung festzusetzen.

§ 31 Geschäftsstelle

Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die

Bezirkshauptmannschaft.

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§ 32 Aufsichtsrecht

(1)Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Auf

sicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen

der O. ö. Gemeindeordnung 1965 gelten sinngemäß.

(2)Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung

auszuüben.

(3)Die Landesregierung hat auf Antrag des So

zialhilfeverbandes oder einer Verbandsangehörigen

Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbands

verhältnis zu entscheiden.

VII. ABSCHNITT Aufgaben der Sozialhilfeträger

§ 33 Aufgabe im allgemeinen

Die Sozialhilfeträger haben als Träger von Privatrechten nach

Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 und 35

a)die durch Bescheide gewährte Hilfe zur Sicherung

des Lebensbedarfes zu leisten bzw. dafür zu

sorgen, daß sie den Hilfeempfängern geleistet

wird;

b)insbesondere vorzusorgen, daß Hilfe zur Siche

rung des Lebensbedarfes (lit. a) im gebotenen

Umfange auch in Anstalten oder Heimen der So

zialhilfe (§ 37) oder in gleichartigen Anstalten

oder Heimen anderer Rechtsträger (§ 38) gewährt

werden kann.;

c)Hilfe in besonderen Lebenslagen und soziale

Dienste zu gewähren.

§ 34 Aufgabe des Landes als Sozialhilfeträger

(1)Aufgabe des Landes als Sozialhilfeträger ist

1.die Vorsorge gemäß § 33 lit. b

a)hinsichtlich der Unterbringung von Hilfe

empfängern in Heimen und Anstalten für

Geisteskranke, geistig oder körperlich Behin

derte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige

oder Trinker,

b)hinsichtlich der Unterbringung von Hilfe

empfängern in Pflegeheimen, deren Träger

weder ein Sozialhilfeverband noch eine Ge

meinde ist;

2.die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebens

lagen (§ 20);

3.die Gewährung folgender sozialer Dienste (§ 21):

a)allgemeine und spezielle Beratungsdienste,

b)Unterbringung in Pflegeheimen, Altenheimen

und Pflegestationen, deren Träger das Land

ist;

4.die Übernahme der Kosten einer Unterbringung

in einer Entwöhnungsanstalt (§15 Abs. 2).

(2)Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1

hat das Land entweder selbst Anstalten (Heime) zu

errichten und zu betreiben (§ 37) oder durch Vertrag

mit Rechtsträgern geeigneter Anstalten (Heime) die

Unterbringung von Hilfeempfängern sicherzustel

len (§ 38).

(s) Das Land kann darüber hinaus auch Altenheime und Pflegestationen (§ 37) errichten und betreiben. Die Unterbringung von Hilfeempfängem zur Sicherung ihres Lebensbedarfes (§ 33 lit. b) in solchen Altenheimen (Pflegestationen) ist Aufgabe des Landes; die Bestimmung des Abs. 1 Z. 3 lit. b wird hiedurch nicht berührt.

(4) überdies kann das Land angemessene Beiträge zur Errichtung und Ausgestaltung von Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestationen an die übrigen Sozialhilfeträger (§ 37) und die Träger gleichartiger Heime (§ 38) gewähren.

§ 35

Aufgabe der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut

als Sozialhilfeträger

(1)Aufgabe der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger ist

4.die Übernahme der Kosten eines Kuraufenthaltes

(§ 15 Abs. 2);

5.die Übernahme der Bestattungskosten (§ 19).

(2)Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z. 2

hat jeder Sozialhilfeträger entweder selbst Pflege

heime, Altenheime und Pflegestationen zu errichten

und zu betreiben (§ 37) oder durch Vertrag mit

Rechtsträgern geeigneter Heime die Unterbringung

der Hilfeempfänger sicherzustellen (§ 38).

(3)Sozialhilfeträger (Abs. 1), die Heime der So

zialhilfe betreiben, sind, soweit es die räumlichen

und personellen Verhältnisse sowie die Vorsorge

für eine vertretbare notwendige Bereithaltung von

Unterbringungsmöglichkeiten für Hilfeempfänger

ihres Bereiches gestatten, verpflichtet, auf Antrag

eines anderen Sozialhilfeträgers Hilfeempfänger in

ihre hiefür geeigneten Heime (Pflegeheime, Alten

heime, Pflegestationen) aufzunehmen, wenn diese

Hilfeempfänger in Heimen des antragstellenden

Sozialhilfeträgers nicht untergebracht werden köii-

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•nen und die Unterbringung eine Maßnahme zur Sicherung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers ist.

(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 sind von dem Sozialhilfeträger zu besorgen, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt. Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 5 sind von dem Sozialhilfeträger wahrzunehmen, in dessen Bereich die Person, der Hilfe geleistet werden soll, ihren Aufenthalt hat bzw. im Falle des Abs. 1 Z. 5 ihren letzten Aufenthalt hatte.

§ 36 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

(1)Die Sozialhilfeträger haben die Einrichtungen

der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit in der

Sozialhilfe heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet

und bereit sind und ihre Heranziehung der Er

reichung des damit angestrebten Zweckes förderlich

erscheint.

(2)Die Sozialhilfeträger können Einrichtungen der

freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mit

arbeit herangezogen werden, nach Maßgabe der

hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

fördern.

VIII. ABSCHNITT

Anstalten und Heime zur Unterbringung von Hilfeempfängern

§ 37 Anstalten und Heime der Sozialhilfe ,

(1)Anstalten und Heime der Sozialhilfe sind

a)Anstalten und Heime für Geisteskranke, geistig

oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte,

Epileptiker, Süchtige oder Trinker,

b)Pflegeheime,

c)Altenheime,

d)Pflegestationen,

die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden.

(2)Anstalten und Heime für Geisteskranke, geistig

oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epi

leptiker, Süchtige oder Trinker sind Anstalten

(Heime), in denen Personen, die wegen ihres kör

perlichen oder geistigen Zustandes einer darauf ab

gestellten besonderen stationären oder sozialen Be

treuung bedürfen, diese Betreuung erhalten.

(3)Pflegeheime sind Heime, in denen erforderliche

Pflege im Sinne des § 14 und eine darauf abgestellte

soziale Betreuung gewährt werden.

(4)Altenheime sind Heime, in denen Personen,

die vorwiegend auf Grund ihres Alters einer beson

deren sozialen Betreuung bedürfen, diese Betreuung

gewährt wird.

(5)Pflegestationen sind gesonderte Einrichtungen

in Altenheimen (Abs. 4), in denen erforderliche

Pflege im Sinne des § 14 und eine darauf abgestellte

soziale Betreuung gewährt werden.

(e) Anstalten und Heime der Sozialhilfe müssen hinsichtlich ihrer

örtlichen Lage, ihrer baulichen Ge-

staltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.

(7) In den Anstalten und Heimen der Sozialhilfe ist, soweit dies nach dem Gesundheitszustand der Hilfeempfänger möglich und zweckmäßig ist, für eine geeignete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorzusorgen.

(9) Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung das Nähere

über die örtliche Lage, die bauliche Gestaltung und die Einrichtung

der Gebäude und Räumlichkeiten sowie über die zur Sicherstellung

einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen sonstigen sachlichen und

personellen Voraussetzungen zu regeln. Die Verordnung hat,

abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse der einzelnen

Gruppen von Anstalten und Heimen (Abs. 1 lit. a bis d), insbesondere

nähere Bestimmungen zu enthalten

a)über die Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung

und Einrichtung der Räumlichkeiten, und zwar

unter Bedachtnahme auf die in der Anstalt (im

Heim) zu erbringenden Leistungen und

b)über das für eine fachgerechte Sozialhilfe erfor

derliche und geeignete Personal.

(9)Für die Unterbringung von Hilfe empfängern

in Anstalten (Heimen) sind von den Sozialhilfe

trägern angemessene Pflegeentgelte festzusetzen.

(10)Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit

eigenem' Statut haben die Errichtung, die Erweite

rung und die Auflassung eines Heimes der Sozial

hilfe sowie eine nicht nur vorübergehende wesent

liche Einschränkung des Betriebes eines solchen

Heimes unverzüglich der Landesregierung anzu

zeigen.

(11)Anstalten und Heime der Sozialhilfe dürfen

nur in Betrieb genommen werden, wenn die Vor

aussetzungen gemäß Abs. 6 bis 8 gegeben sind. Der

Betrieb ist stillzulegen, wenn wesentliche Voraus

setzungen voraussichtlich dauernd nicht mehr erfüllt

werden können. Die Sozialhilfeverbände und die

Städte mit eigenem Statut haben die Aufnahme bzw.

die Stillegung des Betriebes eines Heimes unver

züglich der Landesregierung anzuzeigen.

§ 38 Gleichartige Anstalten und Heime

(1)Die Unterbringung von Hilfeempfängern zur

Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anstalten und

Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe

(§ 37) gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozial

hilfeträger ist, darf nur auf Grund einer entsprechen

den vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zu

ständigen Sozialhilfeträger (§ 34 Abs. 2 und § 35

Abs. 2) und dem Rechtsträger der Anstalt (des

Heimes) erfolgen.

(2)Ein Vertrag im Sinne des Abs. 1 darf vom

Sozialhilfeträger nur hinsichtlich solcher Anstalten

und Heime abgeschlossen werden, die sinngemäß

den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 bis 8 ent

sprechen.

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(a) Die Voraussetzungen des Abs. 2 müssen auch während der Unterbringung von Hilfeempfängern gegeben bleiben. Um dies zu gewährleisten, darf ein Vertrag vom Sozialhilfeträger nur abgeschlossen werden, wenn der Entfall von Voraussetzungen des Abs. 2 während der Unterbringung von Hilfeempfängern ausdrücklich als Auflösungsgrund vereinbart wird.

(4)Die in Oberösterreich gelegenen Anstalten und

Heime, mit deren Rechtsträger Verträge gemäß

Abs. 1 abgeschlossen wurden, sind von der Landes

regierung dahingehend zu überwachen, daß die

Voraussetzungen des Abs. 2 auch während der Unter

bringung von Hilfeempfängern gegeben bleiben. Die

Rechtsträger dieser Anstalten und Heime sind ver

pflichtet, den Organen der Landesregierung zu

diesem Zwecke Zutritt zu den Gebäuden und Räum

lichkeiten der Anstalten und Heime zu gewähren.

(5)Wird im Zuge der Überwachung (Abs. 4) fest

gestellt, daß eine Anstalt (ein Heim) in wesentlichen

Belangen den Voraussetzungen im Sinne der Be

stimmungen des § 37 Abs. 6 bis 8 nicht mehr ent

spricht und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer

einzuräumenden angemessenen Frist behoben, so

hat die Landesregierung dies dem in Betracht kom

menden Sozialhilfeträger zur Wahrnehmung des

Auflösungsgrundes gemäß Abs. 3 bekanntzugeben.

(e) Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben der Landesregierung jeden Abschluß eines Vertrages (Abs. 1) anzuzeigen sowie von bekanntgewordenen Mißständen im Sinne des Abs. 4 unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen. IX. ABSCHNITT Kostentragung

§ 39 Verpflichtung der Sozialhilfeträger

(1)Die durch Ersatzleistungen oder Beitragslei stungen nicht gedeckten Kosten für Hilfeleistungen

nach diesem Gesetz sind von den Sozialhilfeträgern

zu tragen. Jeder Sozialhilfeträger hat die nicht ge

deckten Kosten für die von ihm geleistete Hilfe zu

tragen, sofern in den folgenden Absätzen, nichts anderes bestimmt ist.

(2)Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung

von Hilfeempfängern in Anstalten oder Heimen für

Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige oder Trinker trägt das Land. Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt 50 v. H.

dieser Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil

Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen.

Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungs

beträge sind auf die einzelnen Sozialhilfeverbände

und Städte mit eigenem Statut zur Hälfte nach der Volkszahl der politischen Bezirke und zur Hälfte

nach der Finanzkraft der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut umzulegen und von

der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar

eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Volkszahl

bestimmt sich nach dem vom österreichischen Stati-

stischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Die Finanzkraft ist jeweils sinngemäß in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960, LGB1. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung).

(3)Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den be

züglichen Ansätzen des Lanclesvoranschlages für das

laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in

vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni,

1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrech

nungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des

Rechnungsabschlusses des Landes für das be

treffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich

gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen

ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgen

den Verwaltungsjahr zu berücksichtigen; sind die

Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vor

auszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge

am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrech

nungsbeträge kleiner als die bezüglichen Voraus

zahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge

gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzu

rechnen.

(4)Hinsichtlich der Tragung der nicht gedeckten

Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Lebens

bedarfes (ausgenommen die Kosten gemäß Abs. 2)

sowie der nicht gedeckten Bestattungskosten (§ 19)

gelten die Bestimmungen der folgenden Paragraphen.

§ 40

Besondere Kostentragungspflicht der Sozialhilfeverbände 1 und der

Städte mit eigenem Statut nach Aufenthalt und Herkunft

(1)Zur vorläufigen Tragung der Kosten gemäß

§ 39 Abs. 4 ist jener Sozialhilfeträger (Sozialhilfe

verband oder Stadt mit eigenem Statut) verpflichtet,

dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungs

bereich der in erster Instanz entscheidenden Bezirks

verwaltungsbehörde deckt (Aufenthaltsverband).

Wurde der Hilfeempfänger in eine Anstalt (ein

Heim) aufgenommen und hatte er unmittelbar vor

der Aufnahme seinen ordentlichen Wohnsitz im

Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers, so ist

dieser Sozialhilfeträger als Aufenthaltsverband zur

vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet. Dem

Aufenthaltsverband obliegt auch die endgültige

Kostentragung, wenn sich der Hilfeempfänger in

seinem Bereich während der letzten sedi9 Monate

vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf

Monate aufgehalten hat.

(2)Ist der Aufenthaltsverband nach Abs. 1 nicht

zur endgültigen Tragung der Kosten gemäß § 39

Abs. 4 verpflichtet, so obliegt die endgültige Kosten

tragung jenem Sozialhilfeträger (Sozialhilfeverband

oder Stadt mit eigenem Statut), in dessen Bereich

sich der Hilfeempfänger zuletzt während der im

Abs. 1 genannten Dauer aufgehalten hat (Herkunfts

verband). Der Herkunftsverband ist zur Kosten

tragung nicht verpflichtet, wenn zwischen der Be

endigung des Aufenthaltes in seinem Bereich und

dem Beginn des Aufenthaltes im Aufenthaltsverband

mehr als sechs Monate verstrichen sind.

(s) Ist die Ermittlung eines endgültig verpflich-

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teten Sozialhilfeträgers nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht möglich, so hat der Aufenthaltsverband ohne. Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes des Hilfesuchenden in seinem Bereich die Kosten gemäß § 39 Abs. 4 endgültig zu tragen.

§ 41

Besondere Kostentragungspflicht bei übertritt aus einem anderen

Bundesland oder aus dem Ausland

(1)Ein Aufenthalt in einem anderen Bundesland

oder im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren

bleibt bei der Berechnung der Fristen nach § 40

außer Betracht.

(2)Läßt sich ein zur Tragung der Kosten gemäß

§ 39 Abs. 4 für einen aus einem anderen Bundesland

oder aus dem Ausland kommenden Hilfeempfänger

endgültig verpflichteter Sozialhilfeträger nicht ermit

teln, so obliegt die endgültige Kostentragung jenem

Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Hilfe

empfänger geboren wurde. Wurde der Hilfeempfän

ger in einem anderen Bundesland oder im Ausland

geboren, so bestimmt sich der endgültig verpflich

tete Sozialhilfeträger nach dem Geburtsort des

Vaters, bei unehelichen Kindern oder Hilfeempfän

gern, deren Vater in einem anderen Bundesland

oder im Ausland geboren wurde, nach dem Geburts

ort der Mutter.

(s) Läßt sich auch nach Abs. 2 ein endgültig verpflichteter

Sozialhilfeträger nicht feststellen, so findet § 40 Abs. 3

Anwendung.

§ 42

Besondere Kostentragungspflicht in sonstigen Sonderfällen

(1)Der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim sowie die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege

(§ 13 Abs. 2 lit. c) bleiben bei der Berechnung der Fristen nach § 40 außer Betracht. Ebenso bleibt der Aufenthalt an einem Ort, an dem geschützte Arbeit

oder Beschäftigungstherapie gewährt wird, bis zur Dauer von fünf Jahren außer Betracht.

(2)Bei Frauen, die innerhalb von 302 Tagen vor

der Entbindung ihren Aufenthalt wechseln, bleibt

dieser Zeitraum für die Berechnung der Fristen nach

§ 40 außer Betracht.

(3)Wird einem Kind bei der Geburt oder

innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt

Hilfe geleistet, so ist jener Sozialhilfeträger zur end

gültigen Kostentragung verpflichtet, der für die

Tragung der Kosten einer Hilfe gemäß § 39 Abs. 4

für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu

ständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.

§ 43 Dauer der Kostentragungspflicht

Die endgültige Pflicht zur Tragung der Kosten gemäß § 39 Abs. 4 dauert, solange Anspruch auf Hilfe besteht oder Hilfe empfangen wird, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Pflicht der Kostentragung endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung erbracht wurde.

§ 44 Bagatellgrenze

Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte nicht überschreiten, sind zwischen den Sozialhilfeträgern nicht zu ersetzen.

§ 45 Verständigungspflicht

(1)Der zur vorläufigen Kostentragung verpflich

tete Sozialhilfeträger hat dem offensichtlich end

gültig verpflichteten Sozialhilfeträger die Hilfelei

stung ohne unnötigen Aufschub, längstens aber

innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfe

leistung anzuzeigen und gleichzeitig alle für die

Beurteilung der endgültigen Kostentragungspflicht

maßgebenden Umstände mitzuteilen. Ist nicht offen

sichtlich ein anderer Sozialhilfeträger zur endgülti

gen Kostentragung verpflichtet, ist jedoch die An

nahme begründet, daß der vorläufig zur Kosten

tragung verpflichtete Sozialhilfeträger nicht auch

endgültig zur Kostentragung verpflichtet ist, so

kann dieser Sozialhilfeträger innerhalb von sechs

Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Landes

regierung die Feststellung des endgültig verpflich

teten Sozialhilfeträgers beantragen (§ 48 Abs. 1).

(2)Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung erst nach

Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist oder wird erst

nach Ablauf dieser Frist die Feststellung der Lan

desregierung beantragt, so gebührt dem vorläufig

verpflichteten Sozialhilfeträger nur der Ersatz jener

Kosten, die ihm innerhalb von sechs Monaten vor

der Anzeige bzw. dem Antrag erwachsen sind.

(s) Erfolgt die Unterbringung eines Hilfeempfängers in einem Pflegeheim, einem Altenheim oder einer Pflegestation durch die Landesregierung (§ 34 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Abs. 3), so hat die Landesregierung hievon unverzüglich den zur vorläufigen Kostentragung verpflichteten Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen.

§ 46 Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht

(1)Wurde einem offensichtlich endgültig verpflich

teten Sozialhilfeträger eine Hilfeleistung gemäß

§ 45 Abs. 1 oder 2 ordnungsgemäß angezeigt, so hat

dieser Sozialhilfeträger innerhalb einer Frist von

zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige ent

weder die endgültige Kostentragungspflicht dem

anzeigenden Sozialhilfeträger gegenüber schriftlich

anzuerkennen oder bei der Landesregierung die

Entscheidung über die endgültige Kostentragungs

pflicht (§ 48 Abs. 1) zu beantragen.

(2)Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 weder

die endgültige Kostentragungspflicht schriftlich an

erkannt noch ein Antrag auf Entscheidung der Lan

desregierung gestellt, so gilt die endgültige Kosten

tragungspflicht des Sozialhilfeträgers als anerkannt,

dem die Hilfeleistung ordnungsgemäß angezeigt

wurde.1 : ; !

§ 47 Verjährung

(1) Ersatzansprüche von Sozialhilfeträgern gegen-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 28. Stück,

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einander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem. Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde.

(2)Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die

Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach

§ 48 Abs. 1 unterbrochen.

(3)Ersatzansprüche, über die gemäß § 48 Abs. 1

oder 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen

nicht der Verjährung.

§ 48

Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern

(1)Die Landesregierung hat auf Antrag eines

Sozialhilfeträgers über die endgültige Kostentra-

gungspflicht (§§ 45 und 46) sowie über sonstige

Streitigkeiten aus Ersatzansprüchen der Sozialhilfe

träger gegeneinander zu entscheiden.

(2)Erfüllt ein Sozialhilfeträger einen von ihm an

erkannten Ersatzanspruch (§ 46) nicht innerhalb von

vier Monaten, so kann der anspruchsberechtigte

Sozialhilfeträger bei der Landesregierung einen

Feststellungsbescheid hinsichtlich des Ersatzan

spruches begehren.

X. ABSCHNITT

Ersatz der Kosten von Leistungen

zur Sicherung des Lebensbedarfes;

Übergang von Rechtsansprüchen

§ 49 Allgemeine Bestimmungen

(1)Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe

zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Abschnittes Ersatz zu

leisten vom Hilfeempfänger, seinen Erben sowie von

Dritten, gegenüber denen der Hilfeempfänger Rechts

ansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes besitzt.

(2)Ersatzansprüche gemäß Abs. 1 sind von dem

zur Kostentragung endgültig verpflichteten Sozial

hilfeträger geltend zu machen.

(3)Solange der endgültig zur Kostentragung

verpflichtete Sozialhilfeträger noch nicht feststeht,

sind Ersatzansprüche nach Abs. 1 von dem vorläufig

zur Kostentragung verpflichteten Sozialhilfeträger

geltend zu machen. Vergleiche (§ 55 Abs. 1), die

der vorläufig zur Kostentragung verpflichtete Sozial

hilfeträger abgeschlossen hat, gelten, wenn der end

gültig zur Kostentragung verpflichtete Sozialhilfe

träger sie nicht anerkennt, nur für den Ersatz von

Kosten für Leistungen, die bis zu dem Zeitpunkt

erbracht wurden, in dem der endgültig verpflichtete

Sozialhilfeträger feststeht.

(4)Ersatzansprüche gemäß Abs. 1 für Kosten der Unterbringung von Hilfeempfängern in Anstalten

oder Heimen für Geisteskranke, geistig oder körper

lich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süch

tige oder Trinker sind vom Land geltend zu machen.

§ 50 Ersatz durch den Hilfeempfänger und seine Erben

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu

hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte oder wenn im Falle des § 9 Abs. 5 die Verwertung des Vermögens nachträglich möglich und zumutbar wird. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde. Die Verwertung eines gemäß § 9 Abs. 5 sichergestellten Ersatzanspruches darf überdies nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Hilfeempfängers oder seiner Kinder, seines Ehegatten oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.

(2)Von der Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 sind die

Kosten folgender Hilfeleistungen ausgenommen:

a)Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit

gewährt wurden sowie Leistungen gemäß § 17,

die nach Erreichung der Volljährigkeit gewährt

wurden;

b)Leistungen im Rahmen der Hilfe für werdende

Mütter und Wöchnerinnen;

c)Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer

anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epide

miegesetzes 1950, BGB1. Nr. 186.

(3)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach

Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den

Nachlaß des Hilfeempfängers über. Die Erben des

Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten

von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes

nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie

können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden,

daß der Ersatz vom Hilfeempfänger nicht hätte ver

langt werden dürfen (Abs. 1). Wird der Hilfe

empfänger durch die Eltern, die Kinder, die Ge

schwister oder den Ehegatten beerbt, so ist bei der

Geltendmachung von Ersatzforderungen darauf Be

dacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Existenz

der genannten Erben nicht gefährdet wird.

§ 51 Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige

(1)Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen

des Hilfeempfängers haben im Rahmen ihrer Unter

haltspflicht Kostenersatz zu leisten.

(2)Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen zur Er

satzleistung nur soweit herangezogen werden, als

dadurch ihre wirtschaftliche Existenz und ihre son

stigen Sorgepflichten nicht gefährdet werden.

(3)Großeltern, Enkel und weiter entfernt Ver

wandte dürfen, sofern sie eine Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung heran gezogen werden.

§ 52 Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Die Bestimmung des § 51 Abs. 2 gilt gegenüber Dritten sinngemäß.

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(2) Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes bleiben unberührt.

§ 53 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 54 Verjährung

(1)Ersatzansprüche nach den Bestimmungen dieses Abschnittes verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden

ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. § 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch gilt sinngemäß.

(2)Hilfeempfänger sowie unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dürfen innerhalb von zwei Jahren nach

ihrer Eheschließung nicht zum Ersatz herangezogen

werden. Während dieses Zeitraumes wird der Lauf

der Verjährungsfrist nach Abs. 1 gehemmt.

(3)Ersatzansprüche, die gemäß § 9 Abs. 5 sicher

gestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

§ 55 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1)Die Sozialhilfeträger können über Ersatzan

sprüche nach den §§ 50 und 51 mit den Ersatzpflich

tigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Ver

gleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungs

behörde, in den Fällen des § 49 Abs. 4 vom Amt

der Landesregierung, beurkundet wird, die Wirkung

eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutions ordnung) zu.

(2)Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht

zustande, so hat auf Antrag des nach § 49 Abs. 2

oder 3 in Betracht kommenden Sozialhilfeträgers die für den Bereich dieses Sozialhilfeträgers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über den Ersatzanspruch

(§§ 50 und 51) zu entscheiden; über Ersatzansprüche

gemäß § 49 Abs. 4 hat die Landesregierung zu ent

scheiden.

XL ABSCHNITT Ersatzansprüche Dritter

§ 56

(1)Mußte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

so dringend gewährt werden, daß die Bezirksver

waltungsbehörde nicht vorher benachrichtigt werden

konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet

hat, auf Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2)Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch

unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 nur,

wenn die erfolgte Hilfeleistung nach Abs. 1 inner

halb von zwei Monaten der Bezirksverwaltungs

behörde angezeigt wurde, in deren örtlichen Wir

kungsbereich die Hilfeleistung erfolgt ist.

(3)Nach der Anzeige gemäß Abs. 2 aufgewendete

Kosten sind nur soweit ersatzfähig, als sie aufge-

wendet wurden, bevor die BezirksveTWaltungs-behörde über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes entschieden hat.

(4)Kosten einer Hilfe gemäß Abs. 1 sind nur bis

zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre,

wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Hilfe zur

Sicherung des Lebensbedarfes gewährt hätte. Ersatz

fähig sind nur Kosten, die innerhalb von vier

Monaten vor der Einbringung des Antrages auf

Kostenersatz entstanden sind.

(5)über den Antrag auf Kostenersatz hat die nach

Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu

entscheiden.

(e) Den Kostenersatz nach Abs. 1 hat der Sozialhilfeträger zu leisten, der zur Tragung der Kosten verpflichtet gewesen wäre, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt hätte. Die Bestimmungen des X. Abschnittes gelten sinngemäß. XII. ABSCHNITT Ergänzende Bestimmungen

§ 57

Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von

Leistungsansprüchen

Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen

noch gepfändet oder verpfändet werden.

§ 58 Anzeigepflicht, Auskunftspflicht

(1)Der Hilfeempfänger (dessen gesetzlicher Ver

treter) hat jede Änderung der Vermögens-, Ein

kommens- und Familienverhältnisse, auf Grund der

Art oder Umfang der Hilfe zur Sicherung des Lebens

bedarfes neu zu bestimmen oder diese Hilfe einzu

stellen wäre, binnen zwei Wochen der Bezirksver

waltungsbehörde anzuzeigen.

(2)Der Arbeitgeber eines Hilfeempfängers oder

eines Ersatzpflichtigen hat der Bezirksverwaltungs

behörde bzw. der Landesregierung auf Ersuchen

innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist,

die mindestens eine Woche betragen muß, über alle

Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis eines

Hilfeempfängers oder Ersatzpflichtigen betreffen,

Auskunft zu erteilen.

(3)über die Bestimmung des Abs. 1 ist der Hilfe

empfänger (dessen gesetzlicher Vertreter) anläßlich

der Hilfegewährung zu belehren.

§ 59 Rückerstattungspflicht

(1)Der Hilfeempfänger hat zu Unrecht empfangene

Hilfe rückzuerstatten. Geldleistungen sind zurück

zuzahlen; für sonstige Hilfe ist angemessener Ersatz

zu leisten.

(2)über die Rückerstattungspflicht entscheidet auf

Antrag des Sozialhilfeträgers, der Hilfe geleistet hat,

die für seinen Bereich örtlich zuständige Bezirksver

waltungsbehörde, wenn das Land Hilfe geleistet hat,

die Landesregierung. Ist Rückerstattung in Geld zu

leisten, so können angemessene Teilzahlungen be-

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Seite 157

willigt werden, wenn nur auf diese Art die Rückzahlung dem Verpflichteten zumutbar ist.

(3)Zu Unrecht empfangene Hilfe darf zur Rück

erstattung nicht vorgeschrieben werden, wenn

a)Hilfe ohne Verschulden des Hilfeempfängers

(seines gesetzlichen Vertreters) zu Unrecht ge

leistet und die Leistung gutgläubig empfangen

wurde;

b)wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter

Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten

führen würde;

c)das Verfahren der Rückforderung mit Kosten

oder einem Verwaltungsaufwand verbunden

wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadens

betrag stehen.

§ 60

Mitwirkung von Bundesorganen und Trägern der Sozialversicherung

(1)Die Gerichte, die Landesarbeitsämter und die

Arbeitsämter haben auf Ersuchen einer Bezirks

verwaltungsbehörde oder der Landesregierung Aus

künfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfe

empfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Ein

sicht in solche Akten zu gewähren.

(2)Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer

Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregie1-

rung die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungs

bereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben,

die einen Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen

betreffen.

(s) Die Bundespölizeibehörden haben über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers Meldeauskünfte zu erteilen.

(4)Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf

Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über alle Tatsachen Auskünfte zu

geben, die Ansprüche aus der Sozialversicherung

oder das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfe empfängers oder eines Ersatzpflichtigen betreffen.

§ 61 Mitwirkung der Gemeinden

(1)Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von

Anträgen auf Gewährung von Sozialhilfe (§ 4) sowie

über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung

bei der Gewährung von Sozialhilfe verpflichtet.

(2)Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden

die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger nicht berührt.

§ 62 Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffen-

den Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfeträger (§ 61) sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 63 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 64 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)vorsätzlich der Anzeigepflicht oder der Aus

kunftspflicht (§ 58) nicht oder nicht rechtzeitig

nachkommt;

b)vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch

Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe

in Anspruch nimmt.

(2)Verwaltungsübertretungen sind, sofern nicht

eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Hand

lung vorliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden

mit einer Geldstrafe bis zu S 3000.- zu bestrafen;

bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

lit. b kann an Stelle einer Geldstrafe eine Arrest

strafe bis zu zwei Wochen verhängt werden,

XIII. ABSCHNITT Sozialhilfebeirat

§ 65 Aufgaben

(1)Beim Amt der Landesregierung wird ein Sozial

hilfebeirat eingerichtet. Aufgabe des. Sozialhilfe

beirates ist es, Angelegenheiten der Sozialhilfe zu

beraten. Im Sozialhilfebeirat können auch Vor

schläge zu Fragen, die für die Gestaltung der Sozial

hilfe von allgemeiner Bedeutung sind, erstattet

werden.

(2)Die Landesregierung hat den Sozialhilfebeirat

vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund

dieses Gesetzes zu hören.

§ 66 Organisation

(1)Der Sozialhilfebeirat besteht aus

a)dem Vorsitzenden;

b)dem Stellvertreter des Vorsitzenden;

c)je einem Vertreter jener Parteien, denen weder

der Vorsitzende noch der Stellvertreter de9 Vor

sitzenden zuzurechnen ist, die aber im Landtag

vertreten sind; sowie

d)höchstens zwölf weiteren Mitgliedern.

(2)Vorsitzender des Sozialhilfebeirates ist das für

die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Mit

glied der Landesregierung. Stellvertreter des Vor

sitzenden ist ein von der Landesregierung zu be

stellendes Regierungsmitglied jener in der Landes

regierung am stärksten vertretenen Partei, der der

Vorsitzende nicht angehört.

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(3)Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. c sind von

den in Betracht kommenden Parteien zu entsenden.

(4)Dem Sozialhilfebeirat gehören als weitere Mit

glieder (Abs. 1 lit. d) an:

a)je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Oberösterreich, der Landwirt

schaftskammer für Oberösterreich, der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich

und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;

b)je ein Vertreter des Oberösterreichischen Ge

meindebundes und des österreichischen Städte

bundes, Landesgruppe Oberösterreich;

c)zwei Vertreter der Sozialhilfeverbände und ein

Vertreter der Städte mit eigenem Statut;

d)Vertreter derjenigen Körperschaften öffentlichen

Rechtes und sonstiger Institutionen, die wegen

ihres erheblichen Einsatzes in der freien Wohl

fahrtspflege (§ 36) von der Landesregierung zur

Mitarbeit im Sozialhilfebeirat herangezogen

werden.

(5)Die Mitglieder gemäß Abs. 4 lit. a, b und d

sind von der jeweils in Betracht kommenden Institu

tion zu entsenden.

(o) Die Sozialhilfeverbände haben ihre zwei Vertreter gemäß Abs. 4 lit. c einvernehmlich zu entsenden; kommt ein Einvernehmen zwischen den Sozialhilfeverbänden nicht zustande, so hat die Landesregierung zwei Sozialhilfeverbände zu benennen, die jeweils einen Vertreter zu entsenden haben. Die Städte mit eigenem Statut haben ihren Vertreter gemäß Abs. 4 lit. c einvernehmlich zu entsenden; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Landesregierung diejenige Stadt mit eigenem Statut zu benennen, die den Vertreter zu entsenden hat.

(7)Von der Entsendung der Mitglieder gemäß

Abs. 3 und 4 ist der Landesregierung schriftlich Mit

teilung zu machen.

(8)Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern

gemäß Abs. 3 und 4 ist in gleicher Weise die ent

sprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu ent

senden. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen

sind neu zu besetzen.

(9)Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmit

glieder) des Sozialhilfebeirates endet mit dem Ablauf

der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ab

lauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder

(Ersatzmitglieder) des Sozialhilfebeirates solange im Amt, bis sich der neue Sozialhilfebeirat konstituiert hat.

(10)Die Mitgliedschaft zum Sozialhilfebeirat ist

ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatz

mitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der

notwendigen Reisekosten.

(11)Der Sozialhilfebeirat kann seinen Sitzungen

Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(12)Das Nähere über die Geschäftsführung des

Sozialhilfebeirates hat die Landesregierung durch

Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Sozial

hilf ebeirates).

XIV. ABSCHNITT

Vereinbarungen mit anderen Bundesländern

§ 67

(1)(Verfassungsbestimmung) Vereinbarungen mit

anderen Bundesländern gemäß Art. 107 Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 über den

Ersatz von Kosten für Hilfeleistungen zur Sicherung

des Lebensbedarfes können vom Landeshauptmann

abgeschlossen werden. Der Landeshauptmann hat

den Abschluß solcher Vereinbarungen ohne Verzug

der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Rechte

und Pflichten einer solchen Vereinbarung treffen

nach Maßgabe entsprechender Verordnungen der

Landesregierung und der im übrigen sinngemäß

anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte IX

und X dieses Gesetzes die Sozialhilfeträger.

(2)Gemäß Abs. 1 kann für den Fall Vorsorge

getroffen werden, daß Hilfeempfänger, denen nach

den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes

Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ge

währt wird, während einer in der Vereinbarung zu

bestimmenden Frist vor der Gewährung dieser Hilfe

ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. ihren Aufenthalt

in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt

werden, daß gegebenenfalls entweder Kostenersatz

in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfe

leistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz

der Kosten zu leisten ist, die angefallen wären, wenn

Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes geleistet worden

wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.

XV. ABSCHNITT Übergang s-undSchlußbestimmungen

§ 68

Vorläufige Besorgung der Aufgaben der Sozialhilfeverbände Bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung gemäß § 25 bzw. des Verbandsausschusses gemäß § 26 haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe die Aufgaben des Sozialhilfeverbandes zu besorgen.

§ 69 Fürsorgeleistungen; Ersatzansprüche

(1)Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid

auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen

Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach

Maßgabe dieses Bescheides nach dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiter

zu gewähren. Der Bescheid ist jedoch innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf

Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Gleich

zeitig ist über die Gewährung von Hilfe zur Siche

rung des Lebensbedarfes abzusprechen (§ 7 Abs. 2).

(2)Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den

Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben

werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestim

mungen dieses Gesetzes (X. Abschnitt) geltend zu

machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig

festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben

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jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.

§ 70 Kostentragung

(1)Hinsichtlich der Tragung der nicht gedeckten

Kosten für Leistungen, die nach § 69 Abs. 1 erster

Satz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, gelten die Bestimmungen des IX. Abschnittes mit der Maßgabe sinngemäß, daß, unbeschadet der Kostentragung nach § 39 Abs. 2, in jenen Fällen, in denen die endgültige Kostentragungspflicht vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits feststeht, diese Kostentragungspflicht für die Dauer der weiter gewährten Leistungen aufrecht bleibt.

(2)Verpflichtungen gegenüber Sozialhilfeträgern (Fürsorgeträgern) anderer Bundesländer erlöschen,

sofern nicht gemäß § 67 etwas anderes bestimmt

wird.

§ 71 Schlußbestimmungen

(1)Die §§65 und 66 dieses Gesetzes treten mit

dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landes

gesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes

können mit dem der Kundmachung des Gesetzes

folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch

frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten des Ge

setzes in Kraft gesetzt werden.

(3)Mit 1. Jänner 1974 werden - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 - alle Vorschriften über An gelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind,

soweit aufgehoben, als sie bisher als Landesrecht ge-

golten haben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Kraft stehen, folgende Rechtsvorschriften, und zwar in der jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:

(4)Die im Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften

bleiben jedoch soweit in Geltung, als sie Voraus

setzung für den rechtlichen Bestand der Bezirks

fürsorgeverbände im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes sind.

(5)Durch dieses Gesetz werden das O. ö. Behin

dertengesetz, das O. ö. Blinderibeihilfengesetz, das O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetz und das O. ö. Kranken anstaltengesetz nicht berührt.