# Gesetz, mit dem das O.ö. Behindertengesetz 1971 neuerlich geändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1973)

vervielfachten Richtsatz für Mitunterstützte ergibt."

"(3) Gilt der Richtsatz gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz, so erhöht sich das Gesamteinkommen um die Einkünfte der berücksichtigten Angehörigen zuzüglich der nach § 13 anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden Angehörigen, jedoch höchstens um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz und dem Richtsatz gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz."

5.§ 13 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Unterhaltsverpflichtungen sind, gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem eine Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen zum Rückersatz von Kosten der Sozialhilfe zulässig wäre, überschreitet das Einkommen eines.

Unterhaltspflichtigen nicht den eineinhalbfachen Richtsatz im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich Miete, so ist diese Unterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen."

6.§ 28 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Das Pflegegeld beträgt 66 v. H. des Richtsatzes der

Sozialhilfe für den Allein-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 29.

Stück, Nr. 67, 68, 69, 70, 71, 72 u. 73

unterstützten. Der sich demnach ergebende Betrag ist auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden."

"(2) Der Sozialhilfeträger, der nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz zur endgültigen Ko-stentragung verpflichtet wäre, wenn dem Behinderten auch Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt würde, hat dem Land zu den Kosten der für den Behinderten gewährten Leistungen einen Beitrag von 50 v. H. zu leisten; werden dem Behinderten neben Leistungen nach diesem Gesetz auch Leistungen nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz zur Sicherung seines Lebensbedarfes gewährt, so hat der für diese Leistungen zur endgültigen Kostentragung verpflichtete Sozialhilfeträger den Beitrag von 50 v. H. zu leisten."

11.§ 42 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet außerdem über den Ersatz der Reisekosten (§ 39) sowie über die Kostenbeiträge (§ 40)."

12.§ 45 hat zu lauten:

"§ 45

Verhältnis zum O. ö. Sozialhilfegesetz und zum O. ö.

Blindenbeihilfengesetz

(1) Durch Leistungen nach diesem Gesetz wird ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz nicht berührt. Besteht ein Anspruch auf gleichartige Leistung sowohl nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz als auch nach diesem Gesetz, so ist die Leistung nach diesem Gesetz zu erbringen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf Leistungen nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz nicht anzurechnen.

(s) Die Bestimmungen des O. ö. Blindenbei-hilfengesetzes 1971, LGB1. Nr. 10, bleiben unberührt."

"§ 46 Mitwirkung des Sozialhilfebeirates

(1)Aufgabe des nach dem O. ö. Sozialhilfe

gesetz eingerichteten Sozialhilfebeirates ist

es auch, Angelegenheiten der Hilfe für Be

hinderte nach diesem Gesetz zu beraten. Der

Sozialhilfebeirat kann auch Vorschläge zu

Fragen, die für die Gestaltung der Hilfe für

Behinderte von allgemeiner Bedeutung sind,

erstatten.

(2)Die Landesregierung hat vor der Er

lassung von Verordnungen auf Grund dieses

Gesetzes den Sozialhilfebeirat zu hören."