# Gesetz, mit dem das O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1971 geändert wird (O.ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle 1973)

"(1) Anspruch auf Blindenbeihilfe haben Blinde, die

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 29. Stück, Nr. 67, 68, 69, 70, 71, 72 u. 73

Seite 163

(1)Aufgabe des nach dem O. ö. Sozialhilfe

gesetz eingerichteten Sozialhilfebeirates ist es

auch, Angelegenheiten der Blindenbeihilfe zu

beraten und allenfalls Vorschläge zu erstatten.

(2)Die Landesregierung hat vor der Erlas

sung von Verordnungen auf Grund dieses Ge

setzes den Sozialhilfebeirat zu hören."

ARTIKEL II

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem O. ö. So-zialhilfegesetz in Kraft.