# Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

70. Gesetz

vom 6. August 1973 über dienstrechtlicbe Vorschriften

für Landesbeamte (18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(1) Für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamten-gesetzes, LGB1.

Nr. 27/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGB1. Nr.

7/1958, 17/1961, 6/1966 und 29/1969) gelten folgende Bestimmungen der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGB1. Nr. 148, sinngemäß als landesgesetzliche Vorschriften: !a) Art. I Z. 1, 5 bis 8, 11 bis 13, 17, 21, 25, 27, 28 und 30 bis 36;

(2) An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.

Artikel II

Die Dienstpragmatik, RGB1. Nr. 15/1914, in der gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, und § 1 Abs. 1 lit. h der

1. Die Überschrift vor § 14 und die §§ 14 bis 20 haben zu lauten:

" Dienstbeurteilung.

§ 14.

(1)Beamte der Dienstklasse I der Verwen

dungsgruppen E, D und C, der Dienstklasse II

der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse III

der Verwendungsgruppe A sowie alle im pro

visorischen Dienstverhältnis befindlichen Be

amten und jene Beamten, deren letzte Gesamt-

beurteilujig nicht mindestens auf "gut" lautet,

sind alljährlich für das vergangene Kalender

jahr zu beurteilen.

(2)Beamte der Dienstklassen III und IV der

Verwendungsgruppen E und D, der Dienst

klassen III, IV und V der Verwendungs

gruppe C, der Dienstklassen VI und VII der

Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen

VII, VIII und IX der Verwendungsgruppe A

sowie die nicht zu diesem Personenkreis ge

hörenden Beamten, hinsichtlich der die Zustän

digkeit zur Abfassung der Dienstbeschreibung

im § 18 Abs. 2 lit. d, e und f geregelt ist, sind

nur in den Fällen ¦- und zwar für das jeweils

letzte Kalenderjahr - auf Antrag der Dienst

behörde zu beurteilen, in denen die Dienst

beurteilung für eine dienstrechtliche Maß

nahme von Bedeutung ist.

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(3)Die übrigen Beamten sind alle drei Jahre

für das- letzte Kalenderjahr zu beurteilen.

(4)Beamte, die nicht für jedes Kalenderjahr

zu beurteilen sind (Abs. 2 und 3), sind auf

Antrag der Dienstbehörde zusätzlich für das

Kalenderjahr zu beurteilen, für das die Dienst

behörde eine Feststellung nach § 10 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetz

liche Vorschrift für Landesbeamte geltenden

Fassung benötigt oder für das die Dienst

behörde eine Feststellung, ob die Gesamt

beurteilung gegenüber der letzten zu ändern

sei, für notwendig hält.

(5)Der Beamte ist auf seinen Antrag zu be

urteilen, wenn er geltend macht, daß für ein

Kalenderjahr, für das er nach den Abs. 2 und 3

nicht zu beurteilen ist, eine bessere als die

letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei. Der

Antrag ist bis spätestens 31. Jänner des auf

dieses Kalenderjahr folgenden Jahres im

Dienstwege einzubringen; der Beamte hat an

zugeben, in welchen Punkten der Dienstbe

schreibung (§ 18) er eine Abänderung begehrt,

die zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen

könnte.

§ 15.

(1)Zur Durchführung der Dienstbeurteilung

werden beim Amt der Landesregierung eine

Dienstbeurteilungskommission und eine Dienst-

beurteilungsoberkommission errichtet.

(2)Die Dienstbeurteilungskommission ist zur

Entscheidung über die Gesamtbeurteilung der

Landesbeamten berufen; die Dienstbeurtei-

lungsoberkommission hat über Berufungen

gegen Bescheide der Dienstbeurteilungskom

mission zu entscheiden.

(3)Die Dienstbeurteilungskommission be

steht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellver

treter und der erforderlichen Anzahl von

weiteren Mitgliedern (§ 17). Der Vorsitzende,

dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglie

der der Dienstbeurteilungskommission sind von

der Landesregierung aus dem Kreis der defini

tiven Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Jän

ner eines Kalenderjahres für die Dauer von

drei Jahren zu bestellen; vor der Bestellung

jener Mitglieder, die im Sinne des § 17 Abs. 1

der beruflichen Vertretung der Landesbeamten

angehören müssen, hat die Landesregierung

die berufliche Vertretung der Landesbeamten

zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung

von Vorschlägen zu geben. Der Vorsitzende

und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig

sein.

(4)Die Dienstbeurteilungsoberkommission

besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder

sind von der Landesregierung mit Wirkung

vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die

Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Gleich

zeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als

Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mit

glied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mit

glieder und Ersatzmitglieder müssen definitive

Landesbeamte sein. Vor ihrer Bestellung hat

die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von drei Mitgliedern der Dienstbeurteilungsoberkommission und der Ersatzmitglieder für diese Mitglieder zu geben. Der Vorsitzende, das für diesen bestellte Ersatzmitglied und wenigstens zwei weitere Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.

§ 16.

(1)Die Mitglieder der Dienstbeurteilungs

kommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglie

der (Ersatzmitglieder) der Dienstbeurteilungs-

oberkommission sein.

(2)Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) einer

Kommission (§ 15 Abs. 1) dürfen nicht bestellt

werden: Beamte, über die rechtskräftig eine

Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solange

diese im Standesausweis nicht gelöscht ist;

Beamte, deren Mitgliedschaft nach den Bestim

mungen der Abs. 3 bzw. 4 ruhen oder enden

würde; Beamte, deren letzte Gesamtbeurteilung

nicht mindestens auf "sehr gut" lautet.

(3)Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft)

zu den Kommissionen (§15 Abs. 1) ruht in den

Fällen der Betrauung mit Personalangelegen

heiten des zu Beurteilenden, der Einleitung

eines Disziplinarverfahrens (§ 113) wegen eines

Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß, der Suspendierung vom Dienst

(§§ 144, 145), der Außerdienststellung, der Er

teilung eines Urlaubes von mehr als drei

Monaten und der Ableistung des ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes.

(4)Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft)

zu den Kommissionen (§ 15 Abs. 1) endet mit

Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendi

gung des Dienstverhältnisses, der rechtskräfti

gen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand, dem übertritt in den dauernden

Ruhestand sowie der Annahme einer Austritts

erklärung (§ 84).

(5)Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder)

während ihrer Funktionsdauer aus einer Kom

mission (§15 Abs. 1) aus, so sind, falls erfor

derlich, für den Rest der Funktionsdauer neue

Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(e) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen (§ 15 Abs. 1) sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(7)Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurtei

lungsverfahren berufenen Beamten haben bei

Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissen

haftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegen

heit zu beobachten. Die Kommissionen (§ 15

Abs. 1) haben insbesondere auch auf die mög

lichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der

Beamten bedacht zu sein.

(8)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Kommissionen (§ 15 Abs. 1) sind berechtigt,

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unmittelbar vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht

zu nehmen,

(9)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Kommissionen (§ 15 Abs. 1) haben Anspruch

auf Funktionsgebühren. Die Funktionsgebühren

sind von der Landesregierung nach Maßgabe

der Art und des Ausmaßes der Aufgaben fest

zusetzen.

(10)Geschäftsstelle der Kommissionen (§15

Abs. 1) ist das Amt der Landesregierung. Die

Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Kom

missionen und Senate (§ 17) Protokollführer

beizustellen. Die Protokollführer haben An

spruch auf Funktionsgebühren. Der zweite Satz

des Abs. 9 gilt sinngemäß.

§ 17.

(1)Die Dienstbeurteilungskommission ent

scheidet in Senaten, die aus fünf Mitgliedern

bestehen, von denen eines den Vorsitz führt.

Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres

Mitglied müssen rechtskundig sein; ein Mit

glied muß der beruflichen Vertretung der Lan

desbeamten angehören.

(2)Die Landesregierung hat für die Dauer der

Funktionsperiode der Dienstbeurteilungskom-

mission die Senate zusammenzusetzen und die

Geschäfte unter den Senaten zu verteilen. Die

Zusammensetzung der Senate und die Vertei

lung der Geschäfte hat unter Bedachtnahme auf

die Zugehörigkeit der Beamten zu den verschie

denen Verwendungsgruppen und Dienstzwei

gen so zu erfolgen, daß die Senate nach ihrer

Zusammensetzung zur Durchführung der ihnen

übertragenen Geschäfte geeignet sind. Zugleich

ist für jeden Senat der Vorsitzende, dessen

Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestim

men, in der die übrigen Kommissionsmitglieder

bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in

den Senat eintreten.

(3)Die Mitglieder eines Senates dürfen nicht

Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe

sein als die Beamten, die vom Senat zu beurtei

len sind. Jedes Mitglied der Kommission kann

mehreren Senaten angehören. Das die Dienst

beschreibung verfassende Organ (§18 Abs. 2)

und die Leiter der im Dienstweg eingeschalte

ten Dienststellen (§ 18 Abs. 6) können den

Sitzungen zur Auskunftserteilung beigezogen

werden.

(4)Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit ab

soluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal

tung ist unzulässig.

(5)Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei

verschiedene Meinungen, so daß keine dieser

Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich

hat, so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob

sich durch Teilung der Fragen und Wieder

holung der Umfrage eine absolute Mehrheit er

zielen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so

werden die dem zu beurteilenden Beamten

nachteiligsten Stimmen den zunächst minder

nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine

absolute Stimmenmehrheit ergibt.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten für die Dienstbeurteilungsoberkommission sinngemäß.

§ 18.

(1)Als Grundlage für die Dienstbeurteilung

ist eine mit der erforderlichen Begründung ver

sehene Dienstbeschreibung zu verfassen, wel

che auf die nach § 19 Abs. 3 und 4 bei der

Dienstbeurteilung zu berücksichtigenden Um

stände abzustellen ist.

(2)Die Abfassung der Dienstbeschreibung

obliegt

a)dem Dienststellenleiter, soweit sich aus den

folgenden Bestimmungen nichts anderes er

gibt;

b)dem technischen Leiter der Agrarbezirksbe-

hörde für die dieser Behörde zugeteilten Be

amten des agrartechnischen Dienstes;

c)dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für

die Ärzte und Apotheker, das Pflegeperso

nal (einschließlich der Hebammen) und das

medizinisch-technische Personal;

d)dem Landesbaudirektor für die Abteilungs

leiter der Abteilungsgruppe Landesbau-

direktion;

e)dem Landesamtsdirektor für die übrigen

Abteilungsleiter des Amtes der Landesre

gierung, die Bezirkshauptmänner, die Amts

vorstände und die technischen Leiter der

Agrarbezirksbehörden;

f)dem Leiter der unmittelbar übergeordneten

Dienststelle für die Leiter der Anstalten,

Betriebe und sonstigen Einrichtungen des

Landes.

(3)War der Beamte während des Jahres, für

das die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei

zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst

zugewiesen oder hat der Beamte während die

ses Jahres verschiedene Funktionen bekleidet,

so hat jenes Organ die Dienstbeschreibung zu

verfassen, welches nach den Voraussetzungen

am Ende des Jahres, für das die Dienstbeschrei

bung gilt, nach den Bestimmungen des Abs. 2

hiezu berufen ist. Die übrigen für eine Dienst

beschreibung in Betracht kommenden Organe

haben die für die Dienstbeschreibung maßge

benden Umstände dem beschreibenden Organ

auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Ersuchen ist jedenfalls dann zu stellen,

wenn die Dienstzuteilung zu einer anderen

Dienststelle oder die Ausübung der anderen

Funktion über drei Monate gedauert hat. Diese

Bestimmungen sind sinngemäß im Falle der

Versetzung eines Beamten anzuwenden.

(4)Tritt in der Person des für die Dienstbe-

schreibung zuständigen Organs ein Wechsel

ein, so hat das bisher für die Dienstbeschrei

bung zuständige Organ alle für die Dienstbe

schreibung maßgebenden Umstände aus dem

Beschreibungszeitraum seinem Nachfolger zur

Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so

hat das für die Dienstbeschreibung zuständige

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Organ alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, so hat die Dienstbeschreibung der Vertreter des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen. Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert und ist eine Dienstbeschreibung für dessen Vertreter zu verfassen, so gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. d bis f sinngemäß.

(e) Die Dienstbeschreibung ist im Dienstweg bis spätestens 15. Februar des dem Kalenderjahr, für das die Dienstbeurteilung erfolgen soll, folgenden Jahres, in den Fällen des § 14 Abs. 4 und 5 aber ohne unnötigen Aufschub, an die Geschäftsstelle der Dienstbeurteilungskommission zu leiten. Die Leiter der im Dienstweg eingeschalteten Dienststellen haben sich über die Dienstbeurteilung, und zwar im Falle einer abweichenden Meinung mit Angabe der Gründe, zu äußern.

(7)Hat bei alljährlich zu beurteilenden Be

amten das für die Dienstbeschreibung zustän

dige Organ festgestellt, daß keine Änderung

gegenüber der letzten Dienstbeschreibung ein

getreten ist, so kann sich die Dienstbeschrei

bung auf einen Hinweis auf die letzte Dienst

beschreibung beschränken; ein solcher Hinweis

ist jedoch nur zweimal nacheinander zulässig.

(8)Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung

haben - unbeschadet der Bestimmungen des

§ 14 Abs. 4 --zu entfallen, wenn der Beamte

in einem der Dienstbeschreibung unterliegen

den Kalenderjahr länger als sechs Monate

keinen Dienst bei derselben Dienststelle ver

sehen hat. In diesem Falle ist der Beamte für

jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschrei

ben und zu beurteilen, in dem die Voraus

setzungen für den Entfall der Dienstbeschrei

bung und Dienstbeurteilung nicht gegeben sind.

Der Dienstbeurteilungskommission ist an Stel

le der Dienstbeschreibung ein Bericht über den

Entfall derselben vorzulegen.

(9)Von einer Dienstbeschreibung und Dienst-

beurteilung ist weiters Abstand zu nehmen,

wenn sich die Dienstleistung des Beamten aus

schließlich aus nicht in seinem Verschulden ge

legenen Gründen vorübergehend verschlechtert

hat. Der zweite und der dritte Satz des Abs. 8

gelten in diesem Falle sinngemäß.

(10)Das zur Dienstbeschreibung zuständige

Organ hat den Beamten, dessen Dienstleistung

in einer die Dienstbeschreibung beeinflussen

den Weise nachgelassen hat, nachweislich zu

ermahnen.

(11)Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes

sind die Abteilungen und sonstigen Gliederun

gen des Amtes der Landesregierung, die Be

zirkshauptmannschaften und die Agrarbezirks-

behörden sowie die Anstalten, Betriebe und

sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach

ihrem organisatorischen Aufbau eine verwal-

tungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

§ 19.

(1)Die Dienstbeurteilungskommission (der

zuständige Senat) hat auf Grund der vorliegen

den Dienstbeschreibung über die Gesamtbeur

teilung zu entscheiden.

(2)Ist die Dienstbeschreibung so mangelhaft,

daß kein ausreichendes Bild über den zu beur

teilenden Beamten gewonnen werden kann, so

hat die Dienstbeurteilungskommission (der zu

ständige Senat) die notwendigen Erhebungen

im kürzesten Weg vorzunehmen oder erforder

lichenfalls die Dienstbeschreibung dem zur

Dienstbeschreibung zuständigen Organ zur Er

gänzung oder Verbesserung innerhalb einer

Frist von längstens vier Wochen zurückzu

reichen.

(3)Bei der Entscheidung der Dienstbeurtei

lungskommission (des zuständigen Senates)

sind zu berücksichtigen:

1.die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der

zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.die Fähigkeiten und die Auffassung;

3.Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Ver

läßlichkeit, Verantwortungsbewußtsein und

Arbeitstempo;

4.Bewährung im Parteienverkehr und Außen

dienst;

5.Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und münd

lich) in der deutschen Sprache und, sofern

es für den Dienst erforderlich ist, die Kennt

nis von Fremdsprachen;

6.Verhalten im Dienst, insbesondere Beneh

men gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei

tern, sowie Verhalten außerhalb des

Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den

Dienst eintreten;

7.bei Beamten, die sich auf einem leitenden

Dienstposten befinden oder deren Berufung

auf einen solchen Posten in Frage kommt,

die Eignung hiezu;

8.Bewährung als Vorgesetzter;

9.Erfolg der Verwendung.

(4)Besondere für die Dienstbeurteilung ent

scheidende Umstände sind ausdrücklich anzu

führen.

(5)Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:

1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Kennt

nissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kennt

nissen, Fähigkeiten und Leistungen;

3.gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

4.entsprechend, wenn das zur ordnungsge

mäßen Versehung des Dienstes unerläßliche

Mindestmaß an Leistung ständig erreicht

wird;

5.nicht entsprechend, wenn das zur ordnungs

gemäßen Versehung des Dienstes unerläß-

T'

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liehe Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(t) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf "gut", so gilt die für den Eintritt der Zeit-vorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(7) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 113), so ist das Verfahren vor der Dienstbeurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

§ 20.

(1)über die Gesamtbeurteilung entscheidet

die Dienstbeurteilungskommission (der zustän

dige Senat) mit Beschluß. Die Beschlußausferti

gung ist zu eigenen Händen zuzustellen.

(2)Gegen den Beschluß nach Abs. 1 kann

binnen zwei Wochen schriftlich Vorstellung er

hoben werden. Die Vorstellung ist bei der Ge

schäftsstelle der Dienstbeurteilungskommission

einzubringen und hat einen begründeten An

trag zu enthalten. Auf Grund der Vorstellung

entscheidet die Dienstbeurteilungskommission

(der zuständige Senat) ohne mündliche Ver

handlung über die Gesamtbeurteilung mit Be

scheid. Erforderlichenfalls hat die Dienstbeur

teilungskommission (der zuständige Senat) das

für die Dienstbeschreibung zuständige Organ

(§18 Abs. 2), die Leiter der im Dienstweg ein

geschalteten Dienststellen (§18 Abs. 6), andere

Zeugen und den zu beurteilenden Beamten zu

hören. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich

Rechnung getragen, so ist der Bescheid zu be

gründen.

(3)Gegen den Bescheid (Abs. 2) ist eine bin

nen zwei Wochen nach Zustellung bei der Ge

schäftsstelle der Dienstbeurteilungskommis

sion einzubringende schriftliche Berufung zu

lässig, über die Berufung entscheidet die

Dienstbeurteilungsoberkommission. Der Be

rufungsbescheid ist zu begründen. Gegen den

Berufungsbescheid ist ein weiteres ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.

(4)Der Beamte hat das Recht, nach Zustel

lung der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in

seine Dienstbeschreibung und Dienstbeurtei

lungstabelle (Gesamtbeurteilung und Einzel

punkte) Einsicht zu nehmen.

(5)Die Dienstbeurteilungskommission (der

zuständige Senat) ist verpflichtet, nach Einlan

gen der Dienstbeschreibung ohne unnötigen

Aufschub zu entscheiden, über Vorstellungen

und Berufungen ist innerhalb von sechs Mona

ten nach deren Einlangen zu entscheiden.

(e) Hat die Dienstbeurteilungskommission (der zuständige Senat) innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Dienstbeschreibung oder innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen einer Vorstellung über die Gesamtbeurteilung nicht entschieden, so. kann der Beamte schriftlich die Entscheidung der Dienstbeurteilungs-

oberkommission beantragen. Ein solches Verlangen ist bei der Geschäftsstelle der Dienstbe-urteilungskommission einzubringen; entscheidet die Dienstbeurteilungskommission (der zuständige Senat) nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen dieses Antrages über die Gesamtbeurteilung, so hat sie den Antrag mit dem dazugehörigen Akt unverzüglich der Dienstbeurteilungsoberkommission vorzulegen, die ihrerseits innerhalb von weiteren drei Monaten zu entscheiden hat. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf das Verschulden der Dienstbeurteilungskommission (des zuständigen Senates) zurückzuführen ist."

Artikel III

(1)Für den Qualifikationszeitraum 1972 finden die

Vorschriften der §§14 bis 20 der Dienstpragmatik in

der Fassung Anwendung, in der sie vor dem Inkraft

treten des Art. II für Landesbeamte als landesgesetz

liche Bestimmungen in Geltung standen.

(2)über Rechtsmittel gegen Qualifikationen, die

nach den vor dem Inkrafttreten des Art. II für Lan

desbeamte in Geltung gestandenen Vorschriften zu

bestimmen waren, hat die Dienstbeurteilungsober-

kommission (Art. II) nach diesen Vorschriften zu ent

scheiden.

(3)Die Bestellung des Vorsitzenden, des Stellver

treters des Vorsitzenden und der""weiteren Mitglie

der der Dienstbeurteilungskommission (Art. II) so

wie der einzelnen Senate der Dienstbeurteilungs

kommission! hat erstmals für die Funktionsperiode

bis 31. Dezember 1976 zu erfolgen. Die Bestellung

des Vorsitzenden und der Mitglieder (Ersatzmitglie

der) der Dienstbeurteilungsoberkommission (Art. II)

hat erstmals für die Funktionsperiode bis 31. Dezem

ber 1978 zu erfolgen.

Artikel IV

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2)Soweit jedoch dieses Gesetz bestimmt, daß Mit

glieder der Dienstbeurteilungskommission der be

ruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören

müssen oder dieses Gesetz sonst eine Mitwirkung

der beruflichen Vertretung der Landesbeamten vor

sieht, treten die entsprechenden Bestimmungen erst

gleichzeitig imit einem nach Art. 11 Abs. 1 Z. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 zu erlassenden Bundesgesetz in Kraft.