# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Geschäftsordnung des Sozialhilfebeirates

# erlassen wird

§ 3 Einberufung der Sitzungen des Beirates

(1)Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf

einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat ein

zuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel

der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegen

standes verlangt wird. In diesem Fall ist der Beirat

innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß

er innerhalb von weiteren drei Wochen zusammen

treten kann.

(2)Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder des

Beirates unter Bekanntgabe der voraussichtlichen

Tagesordnung schriftlich, rechtzeitig und nachweis

bar zu laden. Die Ladung ist den Mitgliedern des

Beirates spätestens, zwei Wochen vor der Sitzung

zuzustellen. Im Falle der Verhinderung hat jedes

Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmit

glied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine

Verhinderung seinem Ersatzmitglied und der Ge

schäftsstelle des Beirates rechtzeitig bekanntzu

geben.

(3) In besonders dringenden Fällen kann die Frist von zwei Wochen (Abs. 2) unterschritten werden.

§ 4 Sitzungen des Beirates

(1)Der Beirat kommt seinen Aufgaben (§ 65 des

O. ö. Sozialhilfegesetzes, § 10 des O. ö. Blindenbei-

hilfengesetzes 1971, LGB1. Nr. 10, in der Fassung der

Novelle LGB1. Nr. 68/1973 und § 46 des O. ö. Behin

dertengesetzes 1971, LGB1. Nr. 11, in der Fassung

der Novellen LGB1. Nr. 8/1972 und LGB1. Nr. 67/1973)

in Sitzungen nach.

(2)Der Beirat ist beratungsfähig, wenn bei einer

Sitzung wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder

(Ersatzmitglieder) einschließlich des Vorsitzenden

(Stellvertreters des Vorsitzenden) anwesend ist.

(3)Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

(4)Sachverständige und Auskunftspersonen (§ 66

Abs. 11 des Gesetzes) sind beizuziehen, wenn dies

vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Drit

tel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für erforderlich

erachtet wird. Ein Sachverständiger oder eine Aus

kunftsperson darf jedoch nicht beigezogen werden,

wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder (Er

satzmitglieder) dagegen ausspricht. Ist ein Sachver

ständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung

des Beirates beizuziehen, so hat der Vorsitzende

das Erforderliche zu veranlassen.

§ 5 Sitzungsprotokoll

(1)über jede Sitzung des Beirates ist ein zusam

mengefaßtes Protokoll (Resumeprotokoll) zu führen.

(2)In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und

Zeit der Sitzung, Feststellungen über die Beratungs

fähigkeit (§ 4 Abs. 2), die Namen der anwesenden

Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstiger teilneh

mender Personen sowie die wesentlichen Beratungs

gegenstände und die darauf Bezug habenden zu

sammengefaßten Ausführungen der bei der Sitzung

Anwesenden aufzunehmen.

(3)Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer

abzufassen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Pro

tokollführer zu unterfertigen.

(4)Jedem; Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates

ist unverzüglich eine Abschrift des Sitzungsproto-

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Landesgesetzblatt für Oberrösterreich, Jahrgang 1973, 31.

Stück, Nr. 75

kolles zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolles findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.

§ 6 Geschäftsstelle des Beirates

(1)DIE GESCHÄFTE DES BEIRATES SIND BEIM AMT DER

O. Ö. LANDESREGIERUNG VON DERJENIGEN ABTEILUNG ZU

BESORGEN, DER DIESE AUFGABEN NACH DEN EINSCHLÄ

GIGEN ORGANISATIONSVORSCHRIFTEN DES AMTES ZUKOM

MEN.

(2)Die Geschäftsstelle hat ihre Aufgaben unter

der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des Beirates zu besorgen.

(3) Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für die Sitzung des Beirates beizustellen.

§ 7 Reisekostenersatz der Beiratsmitglieder

Die Mitglieder können den ihnen gemäß § 66 Abs. 10 des Gesetzes zustehenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten bei der Geschäftsstelle geltend machen.