# Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung)

§ 1 Lebensunterhalt

(1)SOWEIT DER AUSREICHENDE LEBENSUNTERHALT, AUS

GENOMMEN DEN AUFWAND FÜR UNTERKUNFT, IN FORM

VON LAUFENDEN GELDLEISTUNGEN ZU SICHERN IST, SIND

DIESE UNTER BEDACHTNAHME AUF DIE BESTIMMUNGEN

DER §§8 BIS 10 DES GESETZES NACH RICHTSÄTZEN ZU

BEMESSEN (RICHTSATZGEMÄßE GELDLEISTUNGEN).

(2)Die Richtsätze betragen für

a)den Alleinunterstützten S 1.650,-;

b)den Hauptunterstützten S 1.500,-;

c)den Mitunterstützten

aa) wenn Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe nicht besteht S

900,-;

bb) wenn Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht S 415,-;

d)ein Kind in fremder Pflege S 1.180,-.

(3)Die richtsatzgemäßen Geldleistungen gebühren

in den Monaten Februar, Mai, August und Novem

ber in eineinhalbfacher Höhe.

(4)Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geld

leistungen zusätzlich zu tragende Aufwand des

Hilfeempfängers für Unterkunft ist im Regelfalle bis

S 300,- monatlich vertretbar. Liegt der tatsächliche

Aufwand für Unterkunft unter S 300,- monatlich,

so ist dieser Aufwand zu tragen. Ein tatsächlicher

Aufwand für Unterkunft über S 300,- monatlich

ist ausnahmsweise dann vertretbar, wenn er im

Hinblick auf den Umstand, daß der Unterkunfts

bedarf in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt

werden kann, oder in Anbetracht der familiären

Verhältnisse des Hilfeempfängers zur Sicherung des

ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich ist.

(5)Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur des

halb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unter-

kunft vom Hilfeempfänger nicht oder nicht zur Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand für Unterkunft insoweit in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zu tragen.

(ß) Pflegekinder haben keinen Anspruch gemäß Abs. 4; hingegen kann ihnen zweimal jährlich ein Bekleidungskostenbeitrag jeweils bis zur Höhe des Richtsatzes für ein Pflegekind zuerkannt werden.

§ 2 Weitere Leistungen

(1) Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht durch richtsatzgemäße Geldleistungen oder anderweitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in einem solchen Ausmaß zu erbringen, daß der ausreichende Lebensunterhalt gesichert ist; solche Leistungen sind insbesondere:

a)Beihilfen für erforderliche Diätverpflegung bis

S 200,- monatlich;

b)Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer not

wendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen

Höhe;

c)Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur

Herstellung von Installationen und zur Bezah

lung vori Anschlußgebühren, soweit diese Maß

nahmen | unabweisbar sind, und zwar bis zur tat

sächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu

S 5.000,- im Einzelfalle;

d)Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung

des erforderlichen Hausrates, wie Öfen, sonstige

Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Ge

schirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tat

sächlichen Höhe, jedoch bis höchstens S 5.000,-

im Einzelfalle; anstelle von Beihilfen können

Gutscheine gegeben oder kann brauchbarer

Hausrat beigestellt werden;

e)Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heiz

materials bis zu S 1.000,- jährlich; anstelle von

Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann

Heizmaterial beigestellt werden;

f)Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Be

kleidung bis zur Höhe des eineinhalbfachen

Richtsatzes jährlich; anstelle von Beihilfen

können Gutscheine gegeben oder verwendbare

Kleidungsstücke beigestellt werden;

g)Beihilfen zur Beschaffung oder Instandhaltung

eines einfachen Hörfunkgerätes bis zur Höhe der

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tatsächlichen Kosten, wenn der Hilfeempfänger infolge seines körperlichen Zustandes sonst an der angemessenen Teilnahme am kulturellen Leben gehindert wäre; anstelle von Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann ein brauchbares Gerät beigestellt werden;

(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e und g gebühren nicht bei Unterbringung in Anstalten und Heimen.

§ 3 Erforderliche Pflege

(1)Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden

erforderlichen Pflege sind insbesondere:

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei

Unterbringung in Anstalten oder Heimen.

§ 4 Krankenhilfe

(1)Die Krankenhilfe umfaßt die Tragung der Kosten von Maßnahmen zur Feststellung und Hei

lung von Krankheiten einschließlich Zahnbehand

lung, der Versorgung mit Heilbehelfen, Heilmitteln

und Zahnersatz sowie des Krankentransportes.

(2)Krankenhilfe ist zu gewähren, um die Gesund

heit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die

lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

wieder herzustellen, zu festigen oder zu bessern.

Sie muß daher ausreichend und zweckmäßig sein,

darf jedoch das Maß des unbedingt Notwendigen

nicht übersteigen.

(3)Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der

regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch

ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder ge

lindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes

verhindert werden kann.

(4)Bei Untersuchung, Behandlung und Pflege in

Krankenanstalten sind die Kosten der allgemeinen

Gebührenklasse als Leistung der Sozialhilfe zu

übernehmen.

(5)Sofern der körperliche oder geistige Zustand

eines Hilfeempfängers oder die Entfernung seines

Wohnsitzes den Transport in eine oder aus einer

Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen

Kosten eines solchen Transportes bis zur Höhe

jener Kosten als Leistung der Sozialhilfe zu über

nehmen, die bei Durchführung eines solchen Trans

portes durch das österreichische Rote Kreuz ent

stehen.

§ 5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

(1)Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Falle

der Entbindung samt den sich daraus ergebenden

Folgen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen

werden müssen, sind die Kosten der Hebammen

hilfe, des ärztlichen Beistandes und der ärztlichen

Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfs

mittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt

oder einem Entbindungsheim und des Transportes

als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen; die

Bestimmungen des § 4 gelten im übrigen sinngemäß.

(2)Soweit der ausreichende Lebensbedarf wer

dender Mütter und Wöchnerinnen nicht anderweitig

gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß weitere

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes zu er

bringen. Insbesondere kommen Beihilfen zur Be

schaffung von Schwangerenbekleidung, für Wöch

nerinnen Beihilfen zur Beschaffung von Kinder

wagen, Säuglingswäsche sowie Kinderbetten, im

erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt im Einzel

falle höchstens bis zum Betrag von S 3.000,- in

Betracht.

(3)Unbeschadet einer Hilfe nach Abs. 1 und 2

gebührt ein einmaliger Entbindungskostenbeitrag

im Monat der Niederkunft in der Höhe des Richt

satzes für den Alleinunterstützten.

§ 6 Erziehung und Erwerbsbefähigung

Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert ist, sind die für die Erziehung und'Erwerbsbefähigung notwendigen Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere:

a)die Übernahme der Kosten von Maßnahmen der

Jugendwohlfahrtspflege gemäß § 7 Abs. 2 des

O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes; bei Unterbrin

gung in einem Heim für Minderjährige gebührt

dem Hilfeempfänger ab dem vollendeten 7. Le

bensjahr ein Taschengeld bis zu 15 v. H. des

Richtsatzes für den Alleinunterstützten; die Höhe

des Taschengeldes ist im Einzelfall unter Berück

sichtigung des Alters des Hilfeempfängers nach

Maßgabe der pädagogischen Erfordernisse im

Einvernehmen mit der Erziehungsleitung festzu

setzen;

b)Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen

Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tat

sächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können

auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen

Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;

c)Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstal

tungen, wie Schullandwochen und Skikursen,

ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsäch

lichen Höhe;

d)Beihilfen zu den Kosten einer internatsmäßigen

Unterbringung bis zur tatsächlichen Höhe unter

Berücksichtigung allfälliger richtsatzgemäßer

Geldleistungen.

§ 7 Taschengeld

(1) Das gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes gebührende Taschengeld

beträgt bei Unterbringung

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a)in Anstalten und Heimen für Geisteskranke,

geistig Behinderte, Süchtige oder Trinker 10 v. H.

des Richtsatzes für den Alleinunterstützten;

b)in Anstalten und Heimen für körperlich Behin

derte, Sinnesbehinderte und Epileptiker sowie in

Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestationen

20 v. H. des Richtsatzes für den Alleinunter

stützten.

(2)Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist auf

den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3)Im Falle der Unterbringung des Hilfeempfän

gers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß

Abs. 1 lit. a kann unter entsprechender Bedacht-

nahme auf die Bedürfnisse des Hilfeempfängers

das Taschengeld soweit vorläufig einbehalten wer

den, als dies erforderlich ist, um den Erfolg der im

Zusammenhang mit der Unterbringung gesetzten

Maßnahme zu gewährleisten.

§ 8 . Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

monatlich bis zum Betrag von S 300,- für den Alleinstehenden und von

S 400,- für ein in Familiengemeinschaft lebendes Ehepaar;

außerordentliche Hilfeleistungen nach § 4 Abs. 2 des Kleinrentnergesetzes zur Gänze;

(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:

a)ein den Lebensverhältnissen des Hilfeempfän

gers angemessener Hausrat;

b)Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fort

setzung einer persönlichen Erwerbstätigkeit not

wendig sind;

c)Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein

anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen und

deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;

d)bei Gewährung von Sozialhilfe durch Unter

bringung in Krankenanstalten, Entbindungsan

stalten, Anstalten und Heimen der Sozialhilfe

sowie gleichartigen Anstalten Barbeträge bis zu

S 5.000,- und sonstige kleinere Sachwerte.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.