# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz

# der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

78. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1973 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 250, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, BGB1. Nr. 394, wird verordnet:

§ 1

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes) wird mit S 170,- für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres eingetragenen Personen festgesetzt.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.