# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Aufhebung des Abänderungsplanes

# zum Teilbebauungsplan Nr. 4a der Gemeinde Traun durch den Verfassungsgerichtshof

79. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 26. November 1973

betreffend die Aufhebung des Abänderungsplanes

zum Teilbebauungsplan Nr. 4 a der Gemeinde Traun

di^rch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungs-gesetzes iri der Fassung von 1929 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 9. November 1973 zugestellten Erkenntnis vom 5. Oktober; 1973, V 18/73-11, zu Recht erkannt:

"Der vorn Gemeinderat der Gemeinde Traun am 19. April 1968 beschlossene Abänderungsplan zum Teilbebauungsplan Nr. 4 a der Gemeinde Traun wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1974 in Kraft."