# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Marktgemeinde Ampflwang

# im Hausruckwald und der Gemeinde Zell am Pettenfirst geändert werden

81. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973,

mit der die Grenzen der Marktgemeinde Ampflwang

im Hausruckwald und der Gemeinde Zeil am

Pettenfirst geändert werden

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oberösterreichischen

Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung

der Gesetze

LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 wird verordnet:

§ 1

(i) Die Grenzen der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald und der Gemeinde Zeil am Pettenfirst, politischer Bezirk Vöcklabruck, werden wie folgt geändert:

Lageplan 1 : 1000

Anlage

RD

KG. Ampfiwang

KG. Zeil am Pettenfirst

Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald und der Gemeinde Zeil am Pettenfirst, politischer Bezirk Vöcklabruck, erfaßten Bereich. Die durch die gedachte Verbindung der schwarzen Punkte entstehende Linie zeigt den Grenzverlauf vor, die rote Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

Seite 208

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 34. Stück, Nr. 81 u. 82

wird der Gemeinde Zeil am Pettenfirst eingemeindet;

(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald und der Gemeinde Zeil am Pettenfirst ist in der Anlage dargestellt.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft,