# Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

Artikel 1 Allgemeines

Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.

Artikel 2 Kosten der Sozialhilfe

Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger

für einen Hilfesuchenden

a)nach den landesrechtlichen Vorschriften über die

Sozialhilfe oder

b)nach den landesrechtlichen Vorschriften über die

Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Ge

schlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945,

in der Fassung BGB1. Nr. 54/1946 erwachsen.

Artikel 3 Zuständigkeit

(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts an

deres bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostener

satz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfe

suchende während der letzten sechs Monate vor Ge

währung der Hilfe mindestens durch fünf Monate

aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden

landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Lei

stungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde

liegen, zu tragen hat.

(2)Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1

haben außer Betracht zu bleiben:

a)ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von

zwei Jahren;

b)der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem'

Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken

dient;

c)die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen

unter 16 Jahren in fremder Pflege;

d)die Zeit, während welcher Sozialhilfe, öffentliche

Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe

gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme

einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 35. Stück,

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Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

c) bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

(3)Wenn sich für einen aus. dem Ausland kom

menden Hilfesuchenden nach Abs. 1 und 2 ein zum

Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln

läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz

jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende

geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland

geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei un

ehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren

Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort

der Mutter maßgebend.

(4)Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt

oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt

Hilfe geleistet, so ist jener Träger zum Kostener

satz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die

Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen

hat bzw. zu ersetzen hätte.

Artikel 4 Dauer der Kostenersatzpflicht

Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

Artikel 5 Umfang der Kostenersatzpflicht

(1)Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat,

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle

einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(2)Nicht zu ersetzen sind:

Artikel 6 Anzeigepflicht

Der Träger, dem im Sinne des Art. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

Artikel 7 Streitfälle, Verfahren

über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene

Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Artikel 8 Urkundenausfertigung, Inkrafttreten

(1)Diese Vereinbarung wird in vierfacher Ur

schrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen, der Tiroler und der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Ver

bindungsstelle der Bundesländer aufbewahrt.

(2)Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

Artikel 9 Beitritt

(1)Diese Vereinbarung steht zum vorbehaltlosen

Beitritt durch andere Länder offen.

(2)Der Beitritt ist den Vertragsländern gegen

über schriftlich zu erklären. Er wird drei Monate

nach Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenüber

allen Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.

Artikel 10 Kündigung

(1)Die Vereinbarung kann von jedem Vertrags

land unter Einhältung einer Frist von sechs Mona

ten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2)Der Art. 9 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

Linz, am 17. Dezember 1973