# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Gebühr für die Ausstellung eines Fischerbüchels

3. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973

betreffend die Gebühr für die Ausstellung eines Fischerbücheis

Auf Grund des § 49 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, LGuVBl. Nr. 32/1896, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl.

Nr. 125, wird verordnet:

§ 1

Die Jahresgebühr für die Ausstellung des Fischer-büchels wird mit S

50.- festgesetzt.

§ 2

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 31. Mai 1954, LGB1. Nr. 15, be

treffend die Gebühr für die Ausstellung eines Fischerbücheis außer Kraft.