# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wird

4. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner

1974, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung

geändert wird

Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr.

177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der

Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 441/1935 und BGB1. Nr.

128/1954 sowie des Art. II Z. 3 des Fleischbeschau-

Übergangsgesetzes 1971, BGB1. Nr. 331, wird verordnet:

§ 1

Die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung, LGB1. Nr. 22/1963, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 51/1969, LGB1. Nr. 22/1971 und LGB1. Nr. 48/1971 wird wie folgt geändert:

"§ 1.

(1) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 2. Stück, Nr. 2, 3, 4 u. 5

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Grundgebühr

S3

Gemeinde-zusdilag einschließlich Umsatzsteuer S4

Ausgleichskassenzuschlag

S5

Gesamtgebühr

S

A. Für die Vieh- und Fleischbeschau

1. bei Einhufern und Rindern

2. bei Kälbern bis zu drei Monaten

3. bei Schweinen .

4. bei Schafen und Ziegen

5. bei Ferkeln bis zu 30 kg Lebendgewicht, bei

Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Mo

naten und bei anderen Untersuchungspflichti

gen Tieren ...28 -

15 - 15 - 10 -

5,50 7 -

3,50 35 -3

2 - 1,50 1,50

9

0,80

1 -

4 -4 -

3

1,90

1

\

1 -

0,50 1 -35,- 20,- 18,40 12,50

8,50 8,80

5 - 40,-

B. Für jede Trichinenschau

C. überbeschau (im Sinne des § 17 der Verordnung BGB1. Nr. 342/1924

in der Fassung des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGB1. Nr.

331) für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und die in die

Gemeinde eingeführten Fleisch waren: für je 50 kg bzw. angefangene

50 kg . . . .

D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der

Verordnung BGB1. Nr. 342/1924 in der Fassung

des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971,

BGB1. Nr. 331

(2) Erreicht die von einem Besitzer Untersuchungspflichtiger Tiere gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 40,-, so erhöht sich die vom Besitzer zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 40,-."

2. § 5 hat zu lauten:

"§ 5.

Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S 1,- für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 18,- und eine Wegentschädigung von S 2,50 je zurückgelegtem Kilometer zu entrichten. "

3. § 8 hat zu lauten:

"§ 8.

(1) Für das Zurücklegen der Wege zur Ausführung der Vieh- und Fleischbeschau und der

Trichinenschau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine Wegentschädigung von S 2,50 für jeden zurückgelegten Kilometer.

(2)Für die Wegentschädigung sind die Ent

fernungen vom Wohnort des Beschauers bis

zur Untersuchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft

usw.) und zurück zu berechnen, wenn die Ent

fernungen mehr als einen Kilometer betragen;

dabei darf bei mehreren Beschauen am selben

Tag und an verschiedenen Orten, sofern die

Beschauen in einem Beschaugang gemacht

werden können, jeweils nur der kürzeste

gang- bzw. fahrbare Weg vom Wohnort des

Beschauers verrechnet werden. Wird bei

Schlachtungen die Lebend- und die Totbeschau

in einem Beschaugang vorgenommen, so ge

bührt die Wegentschädigung nur einmal.

(3)Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmit

tel werden für die zurückgelegten Wegstrek-

ken statt der vorerwähnten Entschädigung

nur die Barauslagen erstattet.

(4)Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kosten

los beigestellt und dieses vom Beschauer be

nützt wird, entfällt die Wegentschädigung."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 2. Stück,

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