# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung

# der Gebäude, Räume und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Kindergarten[Hort]bau- und -einrichtungsverordnung)

9. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. März 1974 betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Kinder-garten(Hort)liegenschaften (Kindergarten[Hort]bau-und - einrichtungsverordnung)

Auf Grund des § 14 des O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes, LGB1.

Nr. 1/1973, wird verordnet:

§ 1 Lage des Kindergarten(Hort)bauplatzes

(i) Der Kindergarten(Hort)bauplatz muß so gelegen sein, daß das Leben und die Gesundheit der Kinder nicht gefährdet, ihre seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Kindergarten(Hort)betrieb nicht gestört wird.

(ä) Der Kindergarten(Hort)bauplatz muß innerhalb des voraussichtlichen Einzugsgebietes des Kindergartens (Hortes) so gelegen sein, daß er auf einem möglichst verkehrsgünstigen und gefahrlosen Weg erreicht werden kann.

(a) Baurechtliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

§ 2

Ausmaß des Kindergarten(Hort)bauplatzes

(I) Der Kindergarten(Hort)bauplatz muß unter Berücksichtigung des Spiel(Turn)platzes so groß sein, daß auf jede Gruppeneinheit ein Ausmaß von mindestens 800 m2 entfällt.

(ä) Ist die Notwendigkeit, das Kindergarten(Hort)-objekt zu einem späteren Zeitpunkt zu erweitern, bereits vorauszusehen, so muß das Ausmaß des Kindergarten(Hort)bauplatzes entsprechend größer sein.

§ 3

Spiel (Turn) platz

(t) Der Spiel(Turn)platz ist unmittelbar beim Kindergarten(Hort)gebäude anzulegen und soll nach Möglichkeit pro Gruppeneinheit ein Ausmaß von mindestens 500 m2 aufweisen.

(2) Der Spiel(Turn)platz muß staubfrei sein und ist zum iiberwiegenden Teil mit einem Rasen und zu einem! kleinen Teil mit einer Hartspielfläche zu versehen. Der Spiel (Turn) platz ist mit einem Zaun oder einer Hecke einzufrieden.

(5) Der Rasen ist nach Möglichkeit als Sportrasen auszubilden. Die Rasenfläche soll nach Möglichkeit zum Teil mit schattenspendenden Bäumen bepflanzt werden.

(4) In der Rasenfläche eines Kindergartens ist je Gruppeneinheit ein Sandkasten im Ausmaß von etwa 9 m2 bereitzustellen. Dieser ist mit Gartenplatten in der Breite von etwa 50 cm zu umranden. Die Einfassung des Sandkastens ist mit einer splitterfreien sitzwarmen Abdeckung zu versehen. Außerdem sind für die körperliche Ertüchtigung der Kinder geeignete Spiel- und Turngeräte vorzusehen:

bei Klettergeräten, Rutschbrettern und dergleichen ist eine der Größe dieser Geräte angemessene Bodenfläche mit Sand oder anderem stoßhemmenden Material aufzufüllen. Weiters soll nach Möglichkeit an geeigneter Stelle ein Wasserspeier angebracht werden.

§ 4

Gestaltung der Kindergarten (Hort) liegenschaft

(1)Das Kindergarten(Hort)gebäude ist so auszu

führen, daß es den Grundsätzen der Pädagogik und

Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit

entspricht. Jeder Kindergarten (Hort) muß einen

eigenen Eingang haben, welcher gegenüber den

öffentlichen Verkehrswegen abzurücken ist.

(2)Die Gruppenräume sind entsprechend den kli

matischen Verhältnissen nach Möglichkeit an der

Ost- bis Südseite des Kindergarten(Hort)gebäudes

anzuordnen.

(3)Der Erdgeschoßfußboden der für den dauern

den Aufenthalt von Personen vorgesehenen Kinder

garten (Hort) räume muß mindestens 0,30 m über

endgültigem außen anschließenden Gelände liegen.

Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, der Be-

wegungs(Ruhe)räume, des Mehrzweckraumes, des

Werkraumes und des Gymnastikraumes hat minde

stens 3,00 m, die der übrigen Räume hat mindestens

2,60 m zu betragen.

(4)Die Kindergarten(Hort)liegenschaft ist nach

Möglichkeit zweckmäßig zu bepflanzen und gärt

nerisch zu gestalten.

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Nr. 9

§ 5 Raumerfordernisse

(1)In jedem Kindergarten und Hort ist die erfor

derliche Anzahl von Gruppeneinheiten einzurich

ten. Zur Gruppeneinheit zählt: ein Gruppenraum,

eine Garderobe, eine sanitäre Anlage, ein Gruppen-

abstellraum und nach Möglichkeit eine teilweise

gedeckte windgeschützte Terrasse. Weiters sind ein

Leiter(innen)zimmer, eine Personaltoilette, ein

Gartenabstellraum, ein Abstellraum für Reinigungs

mittel und -gerate sowie nach Möglichkeit ein Per

sonalraum und ein Isolierraum einzurichten. In

jedem Sonderkindergarten (Sonderhort) ist ferner

mindestens ein Therapieraum einzurichten.

(2)In jedem Kindergarten ist über die Erforder

nisse nach Abs. 1 hinaus eine Teeküche oder, wenn

die Kinder über Mittag versorgt werden und das

Mittagessen im Kindergarten zubereitet wird, eine

Küche mit Vorratsraum einzurichten. Außerdem ist

ein Bewegungs(Ruhe)räum vorzusehen. Werden ab

3 Gruppeneinheiten mehr als 30 Kinder über Mittag

versorgt, soll nach Möglichkeit ein zweiter Bewe

gungs (Ruhe) räum vorgesehen werden.

(3)In jedem Hort sind über die Erfordernisse nach

Abs. 1 hinaus eine Küche mit Vorratsraum, ein

Werkraum, ein Mehrzweckraum und, wenn nicht

die Möglichkeit der Benützung eines entsprechen

den geeigneten Raumes außerhalb des Hortes be

steht, ein Gymnastikraum einzurichten.

§ 6 Gruppenraum

(1)Der Gruppenraum muß mindestens 60 m2, in

Sonderkindergärten (Sonderhorten) mindestens

40 m2 groß sein.

(2)Der Gruppenraum eines Kindergartens (Hor

tes) hat die erforderliche Anzahl von Tischen und

Stühlen für die Kinder aufzuweisen. Tische und

Stühle müssen der jeweiligen Größe der Kinder ent

sprechen und so beschaffen sein, daß bei ihrer Be

nützung gesundheitliche Schäden und die Möglich

keit einer Verletzung weitestgehend ausgeschlossen

bleiben sowie vorzeitige Ermüdungserscheinungen

vermieden werden.

(s) Der Gruppenraum eines Kindergartens ist überdies so einzurichten, daß er in verschiedene Raumteile (Puppenstube, Haushaltsecke, Bilderbuchecke und dergleichen) aufgegliedert wird. Er hat Kästen und Regale für die Spielgaben und Bildungsmittel aufzuweisen. Für die Haushaltsecke ist ein Wasseranschluß und - ablauf vorzusehen.

(4)In Horten können in den Gruppenräumen Lese-

(Lern)nischen für etwa 10 bis 12 Kinder vorgesehen

werden.

(5)In öffentlichen Kindergärten (Horten), in denen

die Mehrheit der Kinder einem gesetzlich anerkann

ten Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem

Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz, Bild

oder dergleichen) anzubringen.

§ 7 Bewegungs (Ruhe) räum

(1)Der Bewegungs (Ruhe) räum muß mindestens

60 m2 groß sein. Werden Kinder über Mittag ver

sorgt und ist ein zweiter Bewegungs (Ruhe) räum

nicht vorgesehen (§ 5 Abs. 2), soll der Bewegungs-

(Ruhe)raum nach Möglichkeit mindestens 70 m2

groß sein.

(2)Im Bewegungs (Ruhe) räum sind hygienisch ein

wandfreie und gut lüftbare Unterbringungsmöglich

keiten für Liegebetten und Bettzeug, Geräte für das

Turnen und Materialien für die musikalisch-rhyth

mische Erziehung vorzusehen.

(3)Für eine geeignete Kleiderablagemöglichkeit

ist vorzusorgen.

§ 8 Leiter(innen)zimmer - Personalraum

(1)Das Zimmer für die Kindergartenleiterin (den

Hortleiter) soll nach Möglichkeit etwa 15 m2 groß

sein. Das Leiter(innen)zimmer hat auch als Eltern

sprechzimmer zu dienen; es muß möglichst nahe

beim Eingang in den Kindergarten (Hort) gelegen

sein. Nach Möglichkeit ist ein Telefon vorzusehen.

(2)Der Personalraum für die Kindergärtnerinnen

(Erzieher) und sonstigen Hilfspersonen soll nach

Möglichkeit 15 bis 20 m2 groß sein. Im übrigen

richtet sich die Größe des Personalraumes nach der

Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist.

(3)Leiter(innen)zimmer und Personalraum sind

mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen zu

versehen. Jeder Person muß ein versperrbares

Schrankabteil zur Verfügung stehen.

(4)Ist die Einrichtung eines Personalraumes nicht

möglich, dann hat das Leiter(innen)zimmer auch dem

übrigen Kindergarten (Hort) personal zur Verfügung

zu stehen. In diesem Falle muß das Leiter(innen)-

zimmer größer und auch mit den für den Personal-

raum bestimmten Einrichtungsgegenständen ausge

stattet sein.

(5)Ist die Einrichtung eines Isolierraumes nicht

möglich, so muß - unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 4 - das Leiter(innen)zimmer größer und

auch mit den für den Isolierraum (§ 9) bestimmten

Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

§ 9 Isolierraum - Therapieraum

(1)Der Isolierraum muß mindestens 10 m2 groß

sein. Er dient der vorübergehenden Unterbringung

erkrankter Kinder. Der Isolierraum kann erforder

lichenfalls auch für ärztliche Untersuchungen im

Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesetzes verwendet

werden. Der Isolierraum soll nach Möglichkeit neben

dem Leiter(innen)zimmer gelegen sein und einen

Zugang vom Vorraum aufweisen.

(2)Der Isolierraum ist mit einem Kasten, einem

Tisch, einer Sitzgelegenheit, einem Ruhebett, einer

Personenwaage, einem Körpermaß und einem für

die erste Hilfe entsprechend ausgestatteten, gekenn zeichneten und gegen das öffnen durch Kinder ge-

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sicherten Sanitätskasten sowie einem Handwaschbecken mit Fließwasser einzurichten.

(s) Der Therapieraum muß mindestens 15 m2 groß sein. Erforderlichenfalls ist für spezielle heilpädagogische Zwecke ein zusätzlicher Raum einzurichten.

Teeküche

§ 10 Küche mit Vorratsraum

(I) Die Teeküche muß etwa 10 m2 groß sein. Sie ist wie eine Küche, jedoch den verminderten Erfordernissen entsprechend, auszustatten. {¦) Wenn das Mittagessen nicht im Kindergarten zubereitet wird, sind in der Teeküche auch die erforderlichen Einrichtungen für das Warmhalten von Speisen vorzusehen.

(:s) Ist beabsichtigt, das Mittagessen im Kindergarten zuzubereiten, so ist an Stelle der Teeküche eine Küche mit Vorratsraum einzurichten. Die Küche muß mindestens 12 m2 groß sein. Die Küche ist mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen und Geräten auszustatten. In der Küche müssen ein Handwaschbecken und ein Abwaschbecken eingebaut sein.

(4) Der Vorratsraum muß mindestens 3 m2 groß sein. Er soll nach Möglichkeit unmittelbar neben der Küche liegen und einen eigenen Wirtschaftseingang aufweisen.

§ 11 Werkraum

(1)Der Werkraum muß mindestens 30 m2 groß

sein. Er ist mit den für das Werken der Knaben

und Mädchen erforderlichen Einrichtungsgegenstän

den und Geräten auszustatten.

(2)Im Werkraum sind entsprechende Unterbrin

gungsmöglichkeiten für das Werkmaterial, ein

Handwaschbecken mit Fließwasser und nach Mög

lichkeit eine Wasserentnahmestelle mit einem Aus

gußbecken einzubauen.

§ 12 Mehrzweckraum

(1) Der Mehrzweckraum muß etwa 60 m2 groß sein. Er dient insbesondere als Spielraum und zur Verabreichung des Mittagessens.

(¦) Der Mehrzweckraum ist mit den erforderlichen

Einrichtungsgegenständen und mit einem Handwaschbecken mit

Fließwasser auszustatten.

§ 13 Gymnastikraum

(1)Der Gymnastikraum muß mindestens 70 m2

groß sein.

(2)Der Gymnastikraum ist mit den entsprechen

den Geräten und Einrichtungen auszustatten. Auf

die körperliche Sicherheit der Kinder ist hiebei be

sonders Bedacht zu nehmen.

(3)Die Fenster im Gymnastikraum müssen aus

reichend abgeschirmt oder aus bruchsicherem Glas

ausgeführt sein.

§ 14 Sanitäre Anlagen

(1)Die sanitären Anlagen sind in der Nähe der

Gruppenräume anzuordnen; sie sollen nach Mög

lichkeit von diesen sowie von den Garderoben und

vom Spiel (Turn) platz aus leicht erreichbar sein. Die

sanitären Anlagen müssen nach Möglichkeit ins

Freie entlüftbar sein.

(2)Für je 10 Kinder eines Kindergartens sind eine

Klosettnische und ein Handwaschbecken mit Fließ

wasser in für Kleinkinder erreichbarer Höhe vor

zusehen. Für jede Gruppeneinheit im Sonderkinder

garten sind mindestens zwei Klosettnischen und

zwei Handwaschbecken mit Fließwasser vorzusehen.

(3)Für Kinder eines Hortes (Sonderhortes) sind

für Knaben und Mädchen getrennte sanitäre An

lagen vorzusehen. Für je 15 Kinder eines Hortes

sind eine Klosettnische und ein Handwaschbecken

mit Fließwasser einzurichten. Für Knaben sind Piß

stände mit Wasserspülung einzurichten. Für jede

Gruppeneinheit im Sonderhort sind mindestens

zwei Klosettnischen und zwei Handwaschbecken

vorzusehen.

(4)In mindestens einer sanitären Anlage einer

Gruppeneinheit ist eine Brausenische mit Hand

brause vorzusehen. Außer den einzelnen Warmwas

sermischern muß ein für Unbefugte nicht zugäng

licher Zentralmischer (Sicherheitsmischer) sowie

eine Warmwasserbereitungsanlage vorhanden sein.

(5)Für jedes Kind ist in der Nähe der Handwasch

becken ein entsprechend angeordneter Handtuch

haken vorzusehen.

(") Die Klosett- und Brausenischen müssen bis zu einer Höhe von etwa 1,30 m im Kindergarten und etwa 1,50 m im Hort mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.

(7) Für das Personal ist eine eigene sanitäre Anlage vorzusehen.

§ 15

Garderoben

(1)Für die Kinder müssen ausreichende und ge

eignete Einrichtungen zur Ablage der Überkleidung

einschließlich der Schuhe vorhanden sein. Hiefür

ist für jede Gruppeneinheit nach Möglichkeit ein

eigener Raum (Garderobe) vorzusehen. Die Garde

robe soll nach Möglichkeit in der Nähe des Ein

ganges zum Kindergarten (Hort) gelegen und von

diesem unmittelbar über einen Windfang oder den

Vorraum sowie nach Möglichkeit auch direkt vom

Spiel(Turn)platz aus erreichbar sein. Die Größe der

Garderobe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Die Raumbreite der Garderoben soll nach Möglich

keit im Kindergarten etwa 2,50 m, im Hort etwa

2 m betragen.

(2)In i der Garderobe eines Kindergartens ist je

Kind eine Garderobenbanklänge von mindestens

30 cm vorzusehen. Die Garderobenbänke sind mit

beweglichen Rosten für Schuhe und je Kind mit

einem Doppelgarderobehaken in Höhe von etwa

1,20 m auszustatten.

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§ 16 Abstellräume

(1)Für jede Gruppeneinheit ist nach Möglichkeit

ein eigener Abstellraurn (Materialnische) in der

Größe von etwa 4 m2 vorzusehen.

(2)Der Abstellraum ist mit den erforderlichen

Regalen auszustatten.

(3)Für Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel ist

ein eigener Abstellraum in der Größe von etwa 6 m2

vorzusehen. In diesem Abstellraum sind eine Heiß

wasserentnahmestelle und ein Ausgußbecken ein

zurichten, :

(4)Für Gartengeräte und die auf dem Spiel(Turn)-

platz verwendeten Spielgaben sowie Turn- oder

Bewegungsgeräte ist ein Gartenabstellraum in der

Größe von. etwa 6 m2 vorzusehen. Bei Kindergärten

(Horten) mit mehreren Gruppen muß der Gartenab-

stellraum entsprechend größer sein oder es ist für

jede Gruppe ein eigener Gartenabstellraum einzu

richten. Der Abstellraum hat vom Spiel(Turn)platz

her zugänglich zu sein.

§ 17 Fußböden

(1)Fußböden der Gruppenräume, der Bewegungs-

(Ruhe) räume und des Gymriastikraumes müssen

eben, leicht zu reinigen, keimfrei zu halten und

möglichst fugenlos sein; sie müssen überdies so

ausgeführt sein, daß sie Wärme schlecht leiten.

Holzfußböden sind zu versiegeln.

(2)Die Wandanschlüsse der Fußböden in den

Feuchträumen (z. B. sanitären Anlagen) sind hohl

kehlenartig auszubilden.

(3)Fußböden sollen nach Möglichkeit in den

Räumerr jeder Gruppeneinheit im gleichen Niveau

liegen und nicht durch Schwellen oder Stufen ge

trennt sein. ... .

§ 18

Gänge und Stiegen; Fluchtweg

(1)Gänge müssen mindestens 1,80 m breit sein.

(2)Die Stiegen, die zu Gruppenräumen führen,

müssen mindestens 1,30 m breit sein. Die Stiegen

müssen in entsprechender Höhe angeordnete An

haltevorrichtungen haben und. sind an der freien

Seite und an sonstigen absturzgefährdeten Stellen

mit standfesten Geländern zu sichern.

(s) Die Stufen der Stiegen in Kindergärten müssen 12 bis 14 cm, in Horten 13 bis 15 cm hoch, in Kindergärten 28 bis 30 cm, in Horten 31 bis 34 cm breit und gleitsicher sein.

(4)Zwischen den einzelnen Geschossen soll nach

Möglichkeit je ein Podest in Stiegenbreite angelegt sein.

(-,) Die Länge des Fluchtweges von jedem Ort im Kindergarten (Hort) bis zum nächsten Ausgang bzw. zur Stiege darf nicht mehr als 30 m betragen.

§ 19 Wände und Decken

(1) Wände und Decken der Gruppenräume, der

Bewegungs (Ruhe) räume und des Gymnastikraumes müssen schalldämmend, mindestens der Ö-Norm B 8115 entsprechend, sein. Ihr Anstrich muß möglichst hell sein und darf die Keimbildung nicht begünstigen.

(2) Die Wände der Gruppenräume, der Bewe-gungs(Ruhe)räume, des Gymnastikraumes und der Garderoben sowie der Gänge und der Stiegen müssen mit einem abwaschbaren Wandschutz versehen sein. Die Höhe des Wandschutzes hat etwa 0,80 bis 1 m, in den Garderoben der Kindergärten 1,30 m zu betragen; in den Garderoben der Horte und im Gymnastikraum ist der Wandschutz entsprechend höher zu bemessen. Die Wände hinter den Handwaschbecken müssen in der erfoderlichen Breite und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.

§ 20 Türen

(t) Sämtliche Türen, welche dem Verkehr der Kinder dienen, müssen sich nach außen, und zwar in Richtung zum nächstgelegenen Ausgang ins Freie öffnen lassen. Sie sind tunlichst einflügelig, keinesfalls aber als Pendeltüren auszubilden.

(2)Türdrücker innerhalb einer Gruppeneinheit in

Kindergärten sollen nach Möglichkeit 90 cm über

dem Fußboden angebracht werden.

(3)Glastüren und Glasfüllungen in Türen sind

aus Sicherheitsglas herzustellen.

(4)Die Türen der Gruppenräume, der Bewegungs-

(Ruhe) räume und des Gymnastikraumes müssen

mindestens 0,90 m breit und 1,90 m hoch sein.

(5)Das Anschlagen von Türen an die Gangwände

muß erforderlichenfalls durch entsprechend ange

ordnete Puffer verhindert werden.

§ 21 Farbgebung

(1)Die Farben der Wände, der Decken und des

Fußbodens sowie die Farben der Möbel müssen

aufeinander abgestimmt sein.

(2)Bei der Auswahl der Farben ist nicht nur auf

beleuchtungstechnische, sondern auch auf psycho

logische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.

§ 22 Belichtung

(1)Alle Räume, Gänge und Stiegen müssen aus

reichend belichtet sein. Der sichtbare Sturz über den

Fenstern in den Gruppenräumen hat etwa 15 bis

20 cm zu betragen.

(2)Wenn die Fenster niedriger als 0,60 m über

dem Fußboden angeordnet sind, müssen geeignete

Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Bis zu einer

Höhe von 1,20 m sind die Fenster erforderlichen

falls fix und aus Sicherheitsglas auszuführen.

(3)An den sonnenbestrahlten Seiten sind die

Fenster mit wirksamen Sonnenschutzeinrichtungen

zu versehen.

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(4) Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine zugfreie, möglichst rasche Lüftung ermöglichen.

(r) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Gruppenraumes hat bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel dar Fußbodenfläche zu betragen.

§ 23 Künstliche Beleuchtung

(1)In den Gruppen- und Bewegungs (Ruhe) räumen

dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen benützt

werden.

(2)Die Beleuchtungskörper sind so anzubringen,

daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird

und eine möglichst gleichmäßige und ausreichende

Belichtung der Spiel- und Arbeitsflächen erfolgt.

(3)Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs-

(Ruhe)räumen und im Gymnastikraum sind an der

Decke anzubringen und gegen Beschädigung zu

schützen. Die Beleuchtungskörper müssen leicht zu

reinigen sein.

(4)Für den Anschluß elektrisch betriebener Rei

nigungsgeräte ist vorzusorgen; alle Steckdosen

müssen versperrbar ausgestattet sein.

§ 24

Heizung

(1)Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß

die Gesundheit der Kinder nicht gefährdet wird.

Elektrische Raumheizung mit offenen Glühdrähten

ist verboten. Heizkörper sind abzusichern.

(2)Bei der Dimensionierung der Heizungsanlage

ist in den Gruppenräumen mindestens ein zweima

liger und in den Bewegungs(Ruhe)räumen sowie im

Gymnastikraum ein viermaliger Luftwechsel pro

Stunde zu berücksichtigen. Für die erforderliche

Luftbefeuchtung ist zu sorgen.

(3)Die Heizungsanlage ist so zu dimensionieren,

das sämtliche Räume, die für den Aufenthalt von

Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge,

Stiegen, Garderoben und sanitären Anlagen, wäh

rend der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt

werden können, so daß die Temperatur 20 Grad

Celsius, in Gruppen- und Sanitärräumen 22 Grad

Celsius und im Isolierraum 25 Grad Celsius beträgt.

§ 25 Lüftung und Reinigung

(1)Es ist sicherzustellen, daß die Lufterneuerung

in allen Räumen, Gängen und Stiegen insbesondere

durch die Fenster erfolgen kann, sofern nicht eine

entsprechend wirksame Klimaanlage vorhanden ist.

(2)Wenn keine Klimaanlage vorhanden ist, ist

nach Möglichkeit für eine zusätzliche Be- und Ent

lüftung der Küche, der Vorratsräume, der Gardero

ben und der sanitären Anlagen vorzusorgen.

§ 26

Abwässerbeseitigung

Sofern die Ableitung der Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisationsanlage erfolgt, muß auf eine andere Weise eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer sichergestellt sein.

§ 27; •

Feuer- und Blitzschutz

(1)Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfalle

Löschwasser (Hydranten mit entsprechender Lei

stung oder Löschwasserbehälter oder natürliche

Wasserbezugsstellen) in ausreichender Menge zur

Verfügung steht. Zur ersten Löschhilfe sind im Kin

dergarten (Hort) geeignete normgerechte Hand

feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitzustellen

und betriebsfähig zu halten.

(2)Jedes Kindergarten (Hort) gebäude ist mit einer

nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaf

ten einwandfreien und funktionstüchtig zu halten

den Blitzschutzanlage zu versehen.

(3)In jedem Kindergarten(Hort)gebäude haben

die elektrischen Installationen und die elektrischen

Geräte den einschlägigen elektrotechnischen Sicher

heitsvorschriften zu entsprechen.

§ 28

Nebeneinrichtungen

(1)Bei der Eingangstüre des Kindergartens

(Hortes) ist eine Hausglocke in Reichhöhe der Kin

der und erforderlichenfalls eine Hausbeleuchtung

anzubringen. Im Eingangsbereich des Kindergartens

(Hortes) ist an gut sichtbarer Stelle eine Anschlag

tafel anzubringen. Ebenso soll nach Möglichkeit

ein Schaukasten zur Ausstellung von Kinderarbei

ten oder anderen Gegenständen vorhanden sein.

(2)Vor den Eingängen in das Kindergarten(Hort)-

gebäude müssen entsprechende Fußabstreifvorrich

tungen angebracht sein.

(3)Das Kindergarten(Hort)gebäude ist außen an

sichtbarer Stelle als Kindergarten (Hort) zu bezeich

nen.

(4)Zum Abstellen der Fahrräder und der sonsti

gen Fahrzeuge der Kinder des Hortes und der Kin

dergärtnerinnen (Erzieher) ist erforderlichenfalls

außerhalb des Kindergarten(Hort)gebäudes ein aus

reichender Abstellplatz anzulegen.

§ 29

Pflichten der Kindergarten(Hort)erhalter

Die Kindergarten (Hort) erhalter sind verpflichtet, die Kindergarten(Hort)liegenschaft samt Einrichtung, mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwoh-nungen, in einem den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Stand zu halten.

§ 30

Ausnahmebestimmung

(1)Die nach § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu

ständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen

Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Ver

ordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestim

mungen des Gesetzes zu Grunde liegen.

(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist in

bestehenden Kindergärten (Horten) ein den Be

stimmungen dieser Verordnung entsprechender Zu

stand so bald als möglich herzustellen.

§ 31

Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.