# Gesetz, mit dem das Ankündigungsabgabe-Gesetz neuerlich geändert wird (Ankündigungsabgabegesetz-Novelle 1974)

Artikel I

Das Ankündigungsabgabe-Gesetz, LGB1. Nr. 18/1950, in der

Fassung der Novellen LGB1. Nr. 16/1952 und LGB1. Nr. 68/1969 wird

wie folgt geändert:

Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Umsatzsteuer

gehört nicht zur Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Absatzes (§ 13

Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGB1. Nr. 445/1972)."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 in

Kraft.