# Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Beitritt des Bundeslandes Wien zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

21. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Mai 1974 über den Beitritt des Bundeslandes Wien zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

Auf Grund des § 67 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973,

wird verordnet:

§ 1

Das Bundesland Wien ist gemäß Artikel 9 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 83/1973) dieser Vereinbarung beigetreten. Der Beitritt wurde am 21. März 1974 erklärt.

§ 2

Die Träger der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) sind verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte IX und X des Gesetzes dem Bundesland Wien als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.

§ 3 Diese Verordnung tritt am 22. Juni 1974 in Kraft.