# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend den Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit

# des § 19 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich und die Aufhebung des § 17 Abs. 2 der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich durch den Verfassungsgerichtshof

23. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Mai 1974 betreffend den Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit des § 19 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Wohlfahrtsund Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich und die Aufhebung des § 17 Abs. 2 der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 22. April 1974 zugestellten Erkenntnis vom 11. März 1974, V 25,26/73-13, zu Recht erkannt:

"I. § 19 Abs. 5 der mit Erlaß der Oberösterreichischen Landesregierung, SanRL-601/4-1966-N, vom 14. November 1966 genehmigten Geschäftsordnung der Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich war gesetzwidrig."

"II. § 17 Abs. 2 der mit Erlaß der Oberösterreichischen Landesregierung, SanRL-649/2-ad-1970-W, vom 9. April 1970 genehmigten Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich wird als gesetzwidrig aufgehoben."