# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds durch Bestimmungen über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung

# für die vorzeitige Rückzahlung von gewährten Darlehen ergänzt wird

24. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 10. Juni 1974, womit die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds durch Bestimmungen über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von gewährten Darlehen ergänzt wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des. Landes-Wohnungs-und Siedlungsfondsgesetzes, LGB1. Nr. 57/1950, in dei Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 10/1962 wird verordnet:

§ 1

Der Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung, LGB1. Nr. 19/1963, in der Fassung der Verordnung LGB.l. Nr. 35/1970 (Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds) werden die folgenden Bestimmungen angefügt:

"Begünstigte vorzeitige Rückzahlung.

§ 11.

(1)Die begünstigte Rückzahlung von Darlehen,

die auf Grund dieser Satzung gewährt wurden, ist

in der Zeit vom 1. Juli 1974 (bis einschließlich

30. Juni 1976 zulässig.

(2)Die Begünstigung -besteht in einem Nachlaß,

der bei einer Restlaufzeit des Darlehens von 3 bis

10 Jahren 20 v. H., 'bei einer Restlaufzeit des Dar

lehens von mehr als 10 Jahren bis zu 15 Jahren

30 v. H. und bei einer Restlaufzeit des Darlehens

von mehr als 15 Jähren 40 v. H. der zum Zeitpunkt

der Einbringung des Begehrens noch nicht fälligen

Darlehensrestschuld beträgt.

§ 12.

Ist an einem geförderten Objekt Wohnungseigentum begründet worden, so kann die begünstigte Rückzahlung von jedem Wohnungseigentümer zu dem auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teil der offenen Darlehensschuld oder mit Zustim-

mung der übrigen Wohnungseigentümer zur Gänze in Anspruch genommen werden.

§ 13.

(1)Eine begünstigte Rückzahlung ist nur nach

gänzlicher Zuzählung des Darlehens, und wenn alle

sonstigen aus der Förderung erwachsenden Ver

pflichtungen erfüllt sind, zulässig.

Die Zusicherung des Darlehens muß vor dem 1 Jänner 1974 erfolgt

sein.

(2)Die Begünstigung darf nicht gewährt Werden,

wenn das Darlehen vom Darlehensgeber aus den

im § 3 Abs. 5 lit. d angeführten Gründen sofort

zurückzuzahlen ist.

(3)Gestundete Beträge bleiben 'bei der Berech

nung der Begünstigung außer Betracht.

§ 14.

(1)Die Rückzahlung des Darlehens oder der Dar

lehensrestschuld (kann durch einmalige gänzliche

Tilgung oder durch Tilgung in Teilbeträgen in der

Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1976 erfolgen.

(2)Bei der Berechnung der Darlehensrestschuld

nach Abs. 1 ist von dem der Einbringung des Be

gehrens nachfolgenden Fälligkeitstermin der Halb

jahresannuität auszugehen.

(3)Die Annuitäten sind weiterhin entsprechend

dem Darlehensvertrag zu leisten.

Die Annuitäten, die nach der Einbringung des Begehrens geleistet werden, sind auf den einmaligen Tilgungsbetrag oder auf den letzten geleisteten Teilbetrag anzurechnen.

§ 15.

Begehren auf Gewährung einer begünstigten Rückzahlung sind beim Amt der o. ö. Landesregierung mittels aufliegenden Formblattes bis spätestens 30. März 1976 einzureichen.

§ 16.

Für den Fall der aufrechten Erledigung des Begehrens werden dem

Darlehensschüldner der zu leistende Gesamtbetrag bzw. die zu

leistenden Teilbeträge schriftlich zur Zahlung vorgeschrieben.

Die Begünstigung wird erst durch die gänzliche Rückzahlung der in der schriftlichen Erledigung angeführten Beträge erworben.

§ 17.

(1)DIE BEGÜNSTIGUNG GEHT YERLOREA, WENN DIE

DARLEHENSSCHULDNER DIE IN DER SCHRIFTLICHEN ERLEDI

GUNG ANGEFÜHRTEN ZAHLUNGSTERMINE NICHT EINHALTEN.

(2)'Beträge, die im Zusammenhang mit dera Be

stimmungen dieses Gesetzes tatsächlich geleistet

wuitJem, jedoch nicht zu einer Tilgung des Dar-

lehens geführt haben, sind auf die Restschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.

§ 18.

Im Falle dergänzlichen Tilgung des Darlehens

auf Grund derbegünstigten Rückzahlung hat der Darlehensgeberdem 'Darlehenssdiuldner eine Löschungsquittungübex dieses Darlehen auszustel

len. "

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Alblauf des Tages ihrer Kundmachting im Landesgesetzblatt für Ober-östefxeidi in Kraft.