# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wird

"(1) Die Wohnlbeihilfe ist jeweils auf die iDauer des laufenden Kalenderjahres zu bewilligen und monatlich im nachhinein auszuzahlen."

2.§ 5 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Bei Änderungen in den Voraussetzungen für die Höhe der Wolhnbeihilfe, die eine (Erhöhung oder eine Verminderung der Wohnbeihilfe von nicht mehr als S 30,- monatlich bewirken würden, finden die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Eine Wohnlbeihilfe ist aber dann zu gewähren, wenn sie insgesamt mehr als

S 30,- monatlich betragen würde."

3. Die Anlage zur Wohnbeihilfenverordnung hat zu lauten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 11.

Stück, Nr. 25, 26, 27, 28 u. 29

Seite 33

Anlage

TABELLE Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der Verordnung

Haushaltsgröße (Personenanzahl)für die ersten S 2000,- des

Familieneinkommensfür den S 2000,- übersteigenden Teil des

Familieneinkommensfür den S 2500 - übersteigenden Teil des

Familien-einkommiensfür d,en S 3000,- übersteigenden Teil des

Familien-Ginkommensfür den 5 3500 - übersteigenden Teil des

Familien-oinkommens

149111315

22791113

3-57911

4-¦3579

5-1357

6--135

7---13

8----1

Für den S 4000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommens Ibis zu je weiteren S 500,- um je 2% mehr. Für jede weitere Person um 'S 2% weniger.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.