# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplanes,

# die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab

# der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne)

§ 2 Zeichnerische Darstellung

(1)DER ZEICHNERISCHEN DARSTELLUNG DES FLÄCHEN

WIDMUNGSPLANES IST ALS PLANGRUNDLAGE DIE AUF DEN

MAßSTAB GEMÄß § 4 GEBRACHTE KATASTRALMAPPE ZU

GRUNDEZULEGEN. DIE PLANGRUNDLAGE HAT GENORDET ZU

SEIN UND DIE GEBIETE ANGRENZENDER GEMEINDEN BIS

ZUM JEWEILIGEN BLATTRAND ZU ENTHALTEN.

(2)Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bereits Plangrundlagen im Sinne des

Abs. 1 vorhanden, die die Gebiete der angrenzen

den Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand nicht

enthalten, so können auch diese Plangrundlagen für

die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungs

planes verwendet werden.

(3)Die zeichnerische Darstellung des Flächen

widmungsplanes hat auf reißfesten, lichtbeständigen

Lichtpausen oder Plandrucken der Plangrundlage für

alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich ent

weder in Schwarz-Weiß-Darstellung oder in farbiger

Darstellung zu erfolgen.

(4)Für die zeichnerische Darstellung des Flächen

widmungsplanes sind die in der Anlage 1 ent

haltenen Planzeichen zu verwenden.

(5)Sind Eintragungen erforderlich, für die in der

Anlage 1 keine. Planzeichen enthalten sind, so

können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.

(e) Die Strichstärke, der Raster, der Grau- oder Farbton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, daß die Plangrundlage erkennbar bleibt. Die farbige Darstellung ist nach Durchführung der Eintragungen mit einer durchsichtigen Schutzfolie zu überziehen.

§ 3 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung

(1) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat in der Form der Anlage 2 zu enthalten:

(4) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat auch eine zeichnerische Darstellung des Längen- und Flächenmaßstabes zu enthalten. Ferner ist die Nordrichtung anzugeben.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 13. Stück, Nr. 34

(5) An geeigneter Stelle oder in einem Anhang zur zeichnerischen Darstellung sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen darzustellen.

(0)Die Größe der zeichnerischen Darstellung ist

so zu wählen, daß sich ein Vielfaches des Forma

tes A 4 nach ÖNORM A 1001 ergibt.

(7) Eine zeichnerische Darstellung, die ein unhandliches Format ergeben würde, darf in handliche Teile zerlegt werden. Jeder Planteil hat jedoch eine Legende gemäß Abs. 5 und eine Übersicht der einzelnen Planteile zu umfassen.

§ 4 Maßstab der zeichnerischen Darstellung

(1)Die zeichnerische Darstellung des Flächen

widmungsplanes hat im Maßstab 1 : 5000 zu er

folgen.

(2)Die zeichnerische Darstellung des Flächen-

widmungsplanes'von Gemeinden mit großer flächen

mäßiger Ausdehnung, deren Flächen überwiegend

als Grünland gewidmet werden, kann im Maß

stab 1 : 10.000 erfolgen. In diesem Fall sind jedoch

die überwiegend als Bauland gewidmeten Flächen

des Gemeindegebietes in einem rechteckigen Plan

ausschnitt im Maßstab 1 : 5000 bzw. in einem Maß

stab gemäß Abs. 3 darzustellen.

(3)überwiegend als Bauland gewidmete Flächen

mit starker widmungsmäßiger Differenzierung auf

engem Raum können auch im Maßstab 1 : 2500,

1 : 2000 oder 1 : 1000 dargestellt werden.

(4)Die gemäß Abs. 2 oder 3 in einem größeren

Maßstab dargestellten Flächen sind ohne Darstellung

der Widmungen in den Plänen kleineren Maß

stabes jeweils als rechteckige Planauss.chnitte er

sichtlich zu machen. Auf die gesonderte Darstellung ist im jeweiligen Planausschnitt hinzuweisen.

§ 5

Schriftliche Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung Sollen zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus Festlegungen getroffen werden, so sind diese in einer schriftlichen Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung zu treffen.

§ 6 Änderungen

(1) Änderungen eines rechtswirksamen Flächen-

widmungsplanes sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Anderungsplan) im Mindestformat A 4 vorzunehmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1-5 nach Maßgabe des § 23 des Gesetzes für Änderungspläne sinngemäß.

(2)Jeder Änderungsplan ist mit einer fortlaufen

den Nummer zu versehen.

(3)Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen.

(4)Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde und in rechtswirksamen Änderungsplänen

dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden;

Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.

§ 7 Ubersichtsplan

Zusammen mit der gemäß § 15 Abs. 13 des Gesetzes für den Flächenwidmungsplan vorgeschriebenen und für rechtswirksame Änderungspläne sinngemäß geltenden Auflage zur Einsicht sind ein Flächenwid-mungs-übersichtsplan und ein Verzeichnis gemäß Anlage 3 zur Einsicht beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Der Flächenwidmungs-Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Flächenwidmungsplanes zu bestehen, in die mit roter Farbe die Grenzen des Geltungsbereiches der Änderungen durch rechtswirksame Änderungspläne und die Nummern der Änderungspläne fortlaufend einzutragen sind. In das Verzeichnis gemäß Anlage 3 sind die durch rechtswirksame Änderungspläne eingetretenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes fortlaufend einzutragen. Dem Flächenwidmungs-Übersichtsplan und dem Verzeichnis gemäß Anlage 3 kommt keine Rechtswirksamkeit zu.

§ 8 Schlußbestimmungen

(1)Diese Verordnung tritt drei Monate nach Ab

lauf des Tages ihrer (Kundmachung im Landesge

setzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Die §§ 2, 3 und 4 sowie § 6 Abs-. 1 dieser

Verordnung sind auf Flächenwidmungspläne, die

zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung be

reits zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemein

deamt (Magistrat) aufgelegt waren oder noch auf

gelegt sind (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes), nicht anzu

wenden.

1.1 Bauland

1. 1.1

leines Wohngebiet

schwarz-weiß

Grauton hell

farbig

Zinnober hell

z. B.: Schmincke 088 Jaxon 10 Stabilo 8754

1. 1.2 Wohngebiet

Grauton hell

zinnober dunkel z.B.: Schmincke 155 Jaxon 12 Stabilo 8740

1. 1.3 Dorfgebiet

Grauton mittel

ocker

z. B.: Schmincke 016 Jaxon 65 Stabilo 8739

. 1.4 Cur- und Fremdenverkehrsgebiet

Grauton mittel

orange hell

z. B.: Schmincke 066 Jaxon 9 Stabilo 8718

[. 1.5

jieschäfts- oder Kerngebiet

Grauton mittel

rotbraun

z. B.: Schmincke 081 Jaxon 27 Stabilo 8710

1. 1.6 iemischtes Baugebiet

Grauton mittel

braun

z. B.: Schmincke 037 Jaxon 28 Stabilo 8735

1. 1.7 Betriebsbaugebiet

•rauton dunkel

rotviolett

z. B.: Schmincke 236 Jaxon 20 Stabilo 8727

l. 1.8 :ndustriegebiet

( rauton dunkel

blauviolett

z. B.: Schmincke 910 Jaxon 53 + 56 Stabilo 8755

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schwarz-weiß

farbig

1.1.9 Ländefläche

Grauton dunkel

blauviolett

z. B.: Schmincke 910 Jaxon 53 + 56 Stabilo 8755

1.1.10

Gebiete für einen

zeitweiligen Wohnbedarf

Grauton hell

rosa

z. B.: Schmincke 149 Jaxon 6 Swano 26

1.1.11 Sanierungsgebiet

SAN

Grauton

entsprechend der Widmung

SAN

Farbgebung entsprechend der Widmung

Randlinie schwarz 1,2 mm stark

1.2

Verkehrsflächen der Gemeinde

1.2. 1

Fließender Verkehr

1.2.1.1

Flächenmäßige Darstellung

weiß

gelb hell

z. B.: Schmincke 901 Jaxon 2 Stabilo 8724

Begrenzung des Streckenverlaufes der Verkehrsflädien entsprechend den Begrenzungslinien der angrenzenden Widmungen

1.2.1.2

Punktmäßige Darstellung

für Fußwege

•• •• •• •• 1,0-1,2 mm große Punkte im Zweierrhythmus

1.2.2

Ruhender Verkehr

weiß

gelb hell

z. B.: Schmincke 901 - Jaxon 2 Stabilo 8724

Für die Darstellung der jeweiligen Art der Anlagen gelten nachstehende Signaturen:

Q Parkplatz U Parkhaus [P] unterirdisdie Parkfläche

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schwarz-weiß

farbig

1.3 Grünland

1.3. 1

r die Land- und Forstwirtschaft )estimmte Flächen, Ddland

Punktraster

z. B.: Silhouette 375 Ceratone 7040 Letratone 914

olivgrün hell

z. B.: Schmincke 048 Jaxon 47 Stabilo 8723

Große zusammenhängende Flächen können auch durch ein 5 cm breites Punktraster- bzw. Farbband begrenzt werden

L.3. 2 Erholungsflächen

Punktraster

z. B.: Silhouette 372 Ceratone 7089 Letratone 88

gelbgrün

z. B.: Schmincke 219 Jaxon 43 Stabilo 8733

Für die Darstellung der jeweiligen Art der Erholungsflächen gelten nachstehende Signaturen:

Parkanlage

Spiel- und Liegewiese Spielplatz

Sport- und Spielfläche

Freibad

Campingplatz

Wintersportanlage Schipiste

Schipisten werden durch ein 3-5 mm breites Raster- bzw. Farbband für Erholungsflächen begrenzt; sonst entsprechend der jeweiligen

Widmung

Fremdenverkehrsbetrieb

Diese Signaturen können zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden

Punktraster

z. B.: Silhouette 372 Ceratone 7089 Letratone 88

Signatur:

1.3.3

Dauerkleingärten,

Erwerbsgärtnereien

Dauerkleingärten

olivgrün

z. B.: Schmincke 048 Jaxon 47 Stabilo 8723

I ? | Erwerbgärtnereien

1.3.4 Friedhof

Punktraster

z. B.: Silhouette 372 Ceratone 7089 Letratone 88

grün

z. B.: Schmincke 191 Jaxon 61 Stabilo 8743

1.3.5

Grünland mit Desonderer Widmung

Punktraster

z. B.: Silhouette 371

grün

z. B.: Schmincke 191 Jaxon 61 Stabilo 8743

Signatur: Gz = Grünzug

Stg = Straßenbegleitgrün Trg = Trenngrün

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1974, 13. Stück,

Nr. 34

schwarz-weiß

farbig

1.3.6 Aufschüttungsgebiete

Grauton oder Punktraster entsprechend der Widmung

Farbgebung

entsprechend

Widmung

der

Randsignatur schwarz ca. 3 mm breit

1.3.7 Abgrabungsgebiete

Grauton oder Punktraster entsprechend der Widmung

Randsignatur schwarz ca. 3 mm breit Signatur: St = Steinbruch

S = Sand Ki = Kies L == Lehm

^^ ? w w v 7^

Farbgebung entsprechend der Widmung

Quadratraster z.B.: Silhouette 314

Müll

mit Angabe des ungefähren

Erschöpfungszeitpunktes

Altmaterial, Fahrzeugwracks

1.3.8 Ablagerungsplätze

••¦••••

•¦•¦•¦••¦¦"•••¦Qu z. I

Signatur:?

1980

A

grau hell

z. B.: Schmincke 059 Jaxon 68 Stabilo 8791

1.3.9

Schießstätte

mit Angabe der Schußrichtung

Signatür:

Punktraster

z. B.: Silhouette 372 Ceratone 7089 Letratone 88

-^ Schußrichtung

gelbgrün

z. B.: Schmincke 219 Jaxon 43 Stabilo 8733

1.4 Vorbehaltsflächen

1.4 Vorbehaltsfläche

Grauton oder Punktraster entsprechend der Widmung

Farbgebung entsprechend der Widmung

Randlinie schwarz 1,0-2 mm stark

Für die Darstellung der jeweiligen Art der Vorbehaltsflächen gelten insbesondere nachstehende Signaturen:

Ladenzentrum

Verwaltungsgebäude

Schule

Krankenanstalt

Altersheim

Heil- und Pflegeanstalt

Jugendheim, Jugendherberge

Seelsorgeeinrichtung

Kindergarten

Hallenbad

Feuerwehr

Luftschutzanlage

Diese Signaturen können zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden

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schwarz-weiß

farbig

AI

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

AI

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

Signatur: A mit Angabe der Straßennummer

Begrenzungslinien der Straßenanlage schwarz 0,8 mm stark Mittellinie schwarz 0,2 mm stark

Begrenzungslinien der Schutzzonen schwarz 0,3 mm stark strichliert

2 1.2

Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) mit Schutzzonen

S10

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

S10

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

Signatur: S mit Angabe der Straßennummer Begrenzungslinien der Straßenanlage schwarz 0,6 mm stark Mittellinie schwarz 0,2 mm stark strichliert Begrenzungslinien der Schutzzonen schwarz 0,3 mm stark strichliert

2. 1.3

Bundesstraßen B (Bundesstraßen) mit Schutzzonen

B151

weiß

zwischen den -^- Begrenzungslinien

B151

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

Signatur: B mit Angabe der Straßennummer Begrenzungslinien der

Straßenanlage schwarz 0,6 mm stark Begrenzungslinien der Schutzzonen schwarz 0,3 mm stark strichliert

2. 1.4 Bundesstraßen-Planungsgebiet

weiß

zwischen den Begrenzungssignaturen

weiß

zwischen den Begrenzungssignaturen

Begrenzungssignatur: Nach innen gerichtete Klammer innerhalb der

Grundgrenze, schwarz 0,6 mm stark und ca. 8 mm lang

2. 1.5 Bundesstraßen-Baugebiet

weiß

zwischen den Begrenzungssignaturen

weiß

zwischen den Begrenzungssignaturen

Begrenzungssignatur: Klammer schwarz 0,6 mm stark und ca. 8 mm

lang mit Mittelzacken

2. 1.6

Verkehrsflächen des Landes

L562

weiß

zwischen den

Begrenzungslinien

L562

weiß

zwischen den

Begrenzungslinien

Signatur: L mit Angabe der Straßennummer für Landesstraßen

Alle sonstigen Verkehrsflächen des Landes nur mit Angabe der Straßennummer

Begrenzungslinien der Straßenanlage schwarz 0,6 mm und 0,4 mm stark

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 13. Stück, Nr. 34

schwarz-weiß

farbig

2. 1.7

Ausschluß von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für bestimmte Abschnitte von Verkehrsflächen des Bundes und Landes

Begleitsignatur: Zacken schwarz 0,6 mm stark entlang der Begrenzungslinien

der Straßenanlage - Abstände ca. 5 mm

Beginn und Ende gekennzeichnet durch schwarze Dreiecke

2. 1.8

Für Landes- oder Bezirksstraßen

vorgesehene Grundflächen

mit Anzeigepflicht für

Neu-, Zu- oder Umbauten

2. 1.9

Hauptbahn

Nebenbahn

Anschlußbahn

Materialbahn

ÖBB-HB

Strichraster

z. B.: Letratone 64 Grauton entsprechend der Widmung Grauton dunkel jedes zweite Feld

ÖBB-HB

-u^_

Strichraster

z. B.: Letratone 64 Farbgebung entsprechend der Widmung

violett dunkel

jedes zweite Feld

z. B.: Schmincke 189

Jaxon 39 + 20

Stabilo 8747

2. 1. 10

Hauptseilbahn Kleinseilbahn Materialseilbahn

Signatur: HB, NB, AB, MB mit Bezeichnung des Eigentümers Begrenzungslinien der Bahnbetriebsflächen schwarz 0,6 mm stark Querstreifen ca. 8 mm breit An den Darstellungsenden sind die Hauptrichtungen zu benennen

HS

Signatur: HS, KS, MS

Linie des Streckenverlaufes schwarz 0,4 mm stark

Abstand der Häkchen ca. 8 mm

2. 1. 11 Schlepplift

Linie des Streckenverlaufes schwarz 0,4 mm stark Abstand der Schrägstriche ca. 8 mm

Randlinie / Punktraster

z. B.: Ceratone 7004

Letratone 55 - Fläche innerhalb

weiß

2.1. 12

Flächen für die Luftfahrt

mit Sicherheitszonen

Randlinie

ultramarin

z. B.: Schmincke 122 Jaxon 39 Stabilo 8712

Fläche innerhalb

weiß

Für die Darstellung der jeweiligen Art der Flächen für die Luftfahrt

gelten nachstehende Signaturen:

Flughafen (A+) Flugfeld

Segelfluggelände

Hubschrauberlandeplatz

mit der Bezeichnung aes Flugplatzbezugspunktes

Begrenzungslinien schwarz 0,3-U,4 mm stark

Doppelrandlinie 2-3 mm breit

Begrenzungslinien der Sicherheitszonen schwarz 0,3 mm stark

strichliert

Startbahnachse schwarz 0,3 mm stark strichpunktiert

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1974, 13. Stüdc, Nr. 34

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schwarz-weiß

farbig

2.2 Versorgung

2.2.1

Hochspannüngsfreileitung oder Bahnstromleitung mit allfälligem Schutzbereich

ÖBB

22O.k_V weiß

zwischen den H M Begrenzungslinien

ÖBB 220 kV gelb dunkel

z. B.: Schmincke 065

-HMM-Jaxon 7

Stabilo 8734

zwischen den Begrenzungslinien

Bezeichnung des Eigentümers und Angabe der Nennspannung (kV)

Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,6 mm stark

Begrenzungslinien des Schutzbereiches schwarz 0,3 mm stark

strichliert

2.2.2

Verkabelte Hochspannungsleitung

mit allfälligem Schutzbereich

OKA_20Jy_

MMW

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

OKA_20k_V_

MH

gelb dunkel

z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734

zwischen den Begrenzungslinien

Bezeichnung des Eigentümers und Angabe der Nennspannung (kV) Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,5 mm stark strichliert Begrenzungslinien des Schutzbereiches schwarz 0,3 mm stark strichliert

EKW

2.2.3

Anlagen der Elektrizitätswirtschaft

2. 2. 3. 1 Kraftwerk

Die im Verlaufe von Leitungen gelegenen Anlagen können gesondert mit

folgenden Planzeichen ersichtlich gemacht werden:

EKW

weiß

gelb dunkel

z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734

Bezeichnung des Eigentümers Quadrat 8 mm Seitenlänge

2. 2. 3. 2 Umspannwerk

2. 2. 3. 3 Umspannstation

2. 2. 3. 4 Schaltwerk

2. 2. 3. 5 Schaltstation

weiß Äußerer Kreis Durchmesser 7 mm

(T/\weiß

Äußerer Kreis Durchmesser 6 mm

((r)|weiß

Äußerer Kreis Durchmesser 6 mm

0)weiß

Kreis Durchmesser 5 mm

gelb dunkel

z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734

gelb dunkel

z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734

gelb dunkel

z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734

gelb dunkel

z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734

2. 2. 3. 6 I'ransformatorstation

weiß

Kreis Durchmesser 5 mm

gelb dunkel

z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734

Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1974, 13. Stück, Nr. 34

sdiwarz-weiß

farbig

2.2.4

Unterirdisdie Kabelanlage

mit allfälligem Sdiutzbereidi

ÖPTweiß ^ A

.zwisdien den Begrenzungslinien

ÖPTweiß

- - zwisdien den Begrenzungslinien

Bezeidinung des Eigentümers

Kabelanlage Linie sdiwarz 0,5 mm stark stridipunktiert Begrenzungslinien des. Sdiutzbereidies sdiwarz 0,3 mm stark stridiliert

Signatur:

2.2.5

Funk- oder Sendestation

mit allfälligem

Baubesdiränkungsbereidi

Randlinie

Punktraster

z. B.: Ceratone 7004

Letratone 55 Flädie innerhalb weiß

im Kreis Durdimesser ca. 8 mm

Randlinie

ultramarin

z. B.: Sdimincke 122 Jaxon 39 Stabilo 8712

Flädie innerhalb

weiß

Bezeidinung des Eigentümers

Begrenzungslinien sdiwarz ,3-0,4 mm stark, Doppelrandlinie 2-3 mm breit

Begrenzungslinien des Baubeschränkungsbereiches sdiwarz 0,3 mm stark stridiliert

2.2.6 Riditfunkstredce

"^- ^- ^- Grauton oder" ^j" it._J^__h- Punktraster-fL_JL

zwisdien den Begrenzungslinien

entsprechend der Widmung

Begrenzungslinien sdiwarz 0,4 mm stark stridiliert Blitzsignatur in

wechselnder Riditung

Farbgebung zwisdien den Begrenzungslinien entsprediend der Widmung

2.2.7

Sonstige Versorgungsanlagen

von überörtlidier Bedeutung

2. 2. 7. 1

Ölleitung

mit allfälligem Schutzstreifen

RAG-Ö

RAG-Ö

weiß

zwisdien den Begrenzungslinien

Rötel

z. B.: Schmincke 020 Jaxon 25 Stabilo 8738

Bezeichnung des Eigentümers

Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,5 rnm stark, unterbrodien von

ca. 2 mm

großen Dreiecken in Abständen von ca. 15 mm

Begrenzungslinien des Schutzstreifens schwarz 0,3 mm stark

strichliert

RAG^G

-a¦

2. 2. 7. 2

Gasleitung

mit allfälligem Schutzstreifen

RAG^G

-a

weiß

zwisdien den

Begrenzungslinien

Rötel

z. B.: Sdimincke 020 Jaxon 25 Stabilo 8738

Bezeidinung des Eigentümers Signatur: G = Gasleitung

EG = Erdgasleitung

Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,5 mm stark unterbrochen von ca. 2 mm großen Quadraten in Abständen von ca. 15 mm Begrenzungslinien des Schutzstreifens sdiwarz 0,3 mm stark stridiliert

¦•"1 ¦-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 13. Stück, Nr. 34

Seite 49

schwarz-weiß

farbig

2. 2. 7. 3

Wasserleitung

mit allfälligem Schutzstreifen

TW

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

TW

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

Signatur: TW = Trinkwasserleitung AW = Abwasserleitung SL - Soleleitung

Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,5 mm stark, unterbrochen von Kreisen mit ca. 2 mm Durchmesser in Abständen von ca. 15 mm Begrenzungslinien des Schutzstreifens schwarz 0,3 mm stark strichliert

2. 2. 7. 4

Fernheizleitung

mit allfälligem Schutzstreifen

FH

weiß

zwischen den Begrenzungslinien

FH.