# Gesetz, mit dem das O.ö. Leichenbestattungsgesetz geändert wird (O.ö. Leichenbestattungsgesetznovelle 1974)

36. Gesetz

vom 7. Juni 1974, mit dem das O. ö. Leichenbestattungsgesetz

geändert wird (O. ö. Leichenbestattungsgesetznovelle 1974)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das O. ö. Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961, wird geändert

wie folgt:

Seite 58

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 14.

Stück, Nr. 35, 36, 37 u. 38

(2) Der Bürgermeister hat die Enterdigung zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen."

10. Nach dem Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VI a

eingefügt:

"VI a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 39 a.

Folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des

eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

1.die von der Gemeinde (bzw. dem Bürger

meister oder dem Totenbeschauer) zu be

sorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit

Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und

III, des § 27 sowie des § 34 Abs. 3 erster

Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;

2.die Mitwirkung der Gemeinde bei der

Durchführung von Obduktionen (§ 12 Abs. 2)

sowie die Teilnahme des Totenbeschauers

an der Durchführung von Obduktionen und

Einbalsamierungen (§ 12 Abs. 1 und § 15

Abs. 3);

3.die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V

eine Gemeinde (einen Gemeindeverband)

treffenden Rechte und Pflichten als Träger

einer kommunalen Bestattungsanlage oder

im Zusammenhang mit der Errichtung einer

solchen Bestattungsanlage."