# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1973, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, geändert wird

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Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 9. Dezember 1974, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. Juni 1973, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, geändert wird

Auf Grund des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö.

Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, L'GBl. Nr. 11/1966, LGB1. Nr. 21/1967 und LGB1. Nr. 27/1969 sowie der Kundmachungen des Landeshauptmannes von Qberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, und vom 27. Dezember 1972, LGB1. Nr. 4/1973, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. Juni 1973, LGB1. Nr. 49, mit der ein Pauschale iür die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, wird wie folgt geändert:

§ 1 hat zu lauten:

"§ 1

(1)Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus

der Stadt Linz wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der höheren Gebührenklasse

(Sonderklasse) bei Unterbringung in einem Mehr

bettzimmer 60% und bei Unterbringung in einem Einbettzimmer 70% der nach § 38 des Gesetzes fest

gesetzten Pflegegebühr.

(2)Mit der Anstaltsgebühr ist jeglicher Sachauf

wand und der durch die Arzt- und Anstalts

hebammenhonorare (§ 34 Abs. 2 lit. b des Gesetzes)

nicht gedeckte Personalaufwand für die in einer

höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) untergebrachten

Pfleglinge abgedeckt."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 in Kraft.