# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr für alle

# öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs mit Ausnahme des Allgemeinen öffentlichen

# Krankenhauses der Stadt Linz festgesetzt wird

§ 1

(1)Für alle öffentlichen Krankenanstalten mit

Ausnahme des Allgemeinen öffentlichen Kranken

hauses der Stadt Linz wird als Anstaltsgebühr

(§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale fest

gesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der höheren

Gebührenklasse (Sonderklasse) bei Unterbringung

in einem Mehrbettzimmer 60%, bei Unterbringung

in einem Einbettzimmer 70% der nach § 38 des

Gesetzes jeweils für das betreffende Krankenhaus

festgesetzten Pflegegebühr.

(2)Mit der Anstaltsgebühr ist jeglicher Sachauf

wand und der durch die Arzt- und Anstalts

hebammenhonorare (§ 34 Abs. 2 lit. b des Gesetzes)

nicht gedeckte Personalaufwand für die in einer

höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) unterge

brachten Pfleglinge abgedeckt.

§ 2

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975 in

Kraft.

(2)Gleichzeitig treten folgende Verordnungen

außer Kraft:

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 26. Oktober 1964, LGB1. Nr.

62, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen

öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wird,

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 15. Februar 1965, LGB1.

Nr. 13, womit ein Pauschale

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 20. Stück,

Nr. 51, 52, 53, 54 u. 55

Seite 73

für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus des Marktes Kirchdorf an der Krems festgesetzt wird,

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, LGB1. Nr. 50, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in der Landesfrauenklinik Wels festgesetzt wird,

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, LGB1. Nr. 51, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wird,

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 1. August 1966, LGB1. Nr. 25, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskrankenhaus Bad Ischl festgesetzt wird,

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 22. Mai 1967,LGB1. Nr. 33, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in der Landes-Frauenklinik Linz

festgesetzt wird,

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 11. März 1968,LGB1. Nr. 15, betreffend das Pauschale für

die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen

Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck,

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. September 1968, LGB1. Nr. 38, betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Freistadt, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 30. September 1968, LGB1. Nr. 40, betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Gmunden, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 20. Jänner 1969, LGB1. Nr. 14, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in einigen Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten festgesetzt wird, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24. November 1969, LGB1. Nr. 57, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus des Marktes Mondsee festgesetzt wird, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 4. Mai 1970, LGB1. Nr. 32, betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Schärding,

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1972, LGB1. Nr. 28, betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Wagner-Jauregg-Kranken-haus des Landes Oberösterreich in Linz, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972, LGB1. Nr. 5/1973, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wird.