# Gesetz über die Behandlung von Abfällen (O.ö. Abfallgesetz)

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abgrenzung

(1)Dieses Gesetz regelt die Behandlung (Samm

lung, Abfuhr und Beseitigung) von Abfällen im

Lande Oberösterreich.

(2)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen

Aufgaben der Gemeinde und bestimmter Gemein

deorgane sowie die nach diesem Gesetz eine Ge

meinde als Rechtsträger treffenden Rechte und

Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Ge

meinde wahrzunehmen. Die nach diesem Gesetz

von einem Gemeindeverband zu besorgenden Auf

gaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches

der Gemeinde.

(3)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes

der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,

kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu

ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche

Wirkung zu.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle zum

Unrat gehörigen beweglichen Sachen, deren Samm

lung, Abfuhr oder Beseitigung aus Gründen des

Umweltschutzes, der Gesundheit, der Sicherheit

oder mit Rücksicht auf sonstige öffentliche Inter

essen einer Regelung bedarf.

(2)Als Abfälle im Sinne des Abs. 1 gelten Haus

müll, Sperrmüll und Sondermüll.

(3)Als Hausmüll im Sinne dieses Gesetzes gelten

die üblicherweise im Haushalt anfallenden festen

Abfälle, wie insbesondere Küchenabfälle, Speisen-

und Pflanzenreste, Verpackungsmaterial, Papier-

und Pappeabfälle, Flaschen und Dosen, Glas-, Holz-, Blech- und Metallgegenstände, Kunststoff-, Leder-und Textilsachen, Asche und Schlacke, Ruß, Kehricht und kleinere Mengen an Laub und Gartenabfällen. Alle diese Abfälle gelten auch dann als Hausmüll, wenn sie nicht in einem Haushalt anfallen.

(4)Als Sperrmüll im Sinne dieses Gesetzes gelten

Abfälle im Sinne des Abs. 3, die wegen ihrer Größe

oder Form nicht in den für die Aufnahme von Haus

müll bestimmten Behältern (§ 12) gesammelt wer

den können, wie Möbel, Matratzen, Herde, Kinder

wagen und größere Behälter.

(5)Als Sondermüll im Sinne dieses Gesetzes gelten Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge von Hausmüll und Sperrmüll getrennt ge

sammelt, abgeführt oder beseitigt werden müssen,

wie insbesondere

("I

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 1. Stück, Nr. 1

(e) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

a)Kadaver und Konfiskate, Schlacht- und Fleisch

hauereiabfälle;

b)radioaktive Stoffe;

c)Schieß- und Sprengmittel sowie sprengkräftige

Zündmittel;

d)Gifte und gifthaltige Stoffe;

e)Abfälle, die auf Grund besonderer Rechtsvor

schriften in Gewässer oder Abwasserbeseiti

gungsanlagen eingebracht werden;

f)Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen und

Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen an

fallen;

g)Gase;

h) der bei der Tierhaltung anfallende, für landwirtschaftliche

Zwecke bestimmte Dünger (Mist, Jauche).

§ 3 Grundsätze

(1)ABFÄLLE SIND NACH MAßGABE DES JEWEILIGEN

STANDES VON WISSENSCHAFT UND TECHNIK SO ZU SAM

MELN, ABZUFÜHREN UND ZU BESEITIGEN, DAß ÖFFENTLICHE

INTERESSEN UND PRIVATE RECHTE MÖGLICHST WENIG BE

EINTRÄCHTIGT WERDEN. HIEBEI IST DARAUF BEDACHT ZU

NEHMEN, DAß ABFÄLLE, DEREN WIEDERVERWERTUNG

MÖGLICH UND WIRTSCHAFTLICH VERTRETBAR IST, EINER

ZWECKENTSPRECHENDEN WIEDERVERWERTUNG ZUGEFÜHRT

WERDEN.

(2)Insbesondere dürfen durch das Sammeln, die

Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen

a)die Gesundheit und das Wohlbefinden von

Menschen nicht gefährdet oder in unzumut

barer Weise beeinträchtigt werden;

b)keine vermeidbaren Gefahren für die natür

lichen Lebensbedingungen von nützlichen Tieren

und Pflanzen verursacht werden;

c)der Erdboden, die Gewässer und die Luft nicht

über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus

verunreinigt werden;

d)keine Brand- oder Explosionsgefahren herbeige

führt werden;

e)Geräusche und Lärm nur im unbedingt notwen

digen Ausmaß verursacht werden;

f)das Auftreten und die Vermehrung von schäd

lichen Tieren und Pflanzen sowie von Krank

heitserregern nicht begünstigt werden;

g)Belange der Raumordnung, des Naturschutzes,

der Landeskultur und der Landschafts- und Orts

bildpflege nur möglichst wenig beeinträchtigt

werden und

(1) Jede Person ist verpflichtet, die von ihr erzeugten oder verursachten Abfälle nach Maßgabe

der Grundsätze des § 3 und der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zu sammeln, abzuführen und zu beseitigen oder sammeln, abführen und beseitigen zu lassen.

(2) Jede Gemeinde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sammlung, Abfuhr und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle nach Maßgabe der Grundsätze des § 3 und der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen. Hiebei ist auf eine überörtliche Regelung besonders Bedacht zu nehmen.

§ 5 Ablagerungsverbot

(1)Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist es ver

boten, Orts- oder Landschaftsteile, insbesondere

Gärten, Wiesen, Felder, Wälder, Gewässer, Ufer

böschungen, Rastplätze, Erholungsflächen oder Ver

kehrsflächen, durch Ablagern oder Wegwerfen von

Abfällen zu verunstalten oder zu verunreinigen.

(2)Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Einhal

tung des Verbotes gemäß Abs. 1 zu überwachen

und Personen, die gegen die Vorschriften des Abs. 1

verstoßen, unabhängig von einer Bestrafung die

Beseitigung der Verunstaltung oder Verunreini

gung - außer bei Gefahr im Verzug unter Setzung

einer angemessenen Frist - aufzutragen.

§ 6 Betreten von Grundstücken

(1)Dem Bürgermeister und den Beauftragten des

Bürgermeisters (Magistrates) ist zur Prüfung, ob

die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu ihrer

Ausführung erlassenen Verordnungen und Be

scheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu

allen in Frage kommenden Teilen der im Gemein

degebiet gelegenen Grundstücke zu gewähren.

Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme

einer solchen Prüfung dem Grundstückseigentümer

jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich

anzuzeigen. Die Beauftragten des Bürgermeisters

(Magistrates) haben einen Dienstausweis mit sich zu

führen und diesen auf Verlangen dem Grundstücks

eigentümer vorzuweisen.

(2)Die sich nach den Bestimmungen des Abs. 1 für

den Bürgermeister und die Beauftragten des Bür

germeisters (Magistrates) ergebenden Rechte kom

men bei Grundstücken, auf denen sich eine Anlage

für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung (§ 24)

befindet, den mit der Überprüfung dieser Anlage be

trauten Organen der Bezirksverwaltungsbehörde

(§ 25 Abs. 2) zu.

§ 7 Bauwerke auf fremdem Grund

Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifi-katen, Bauwerken als Zugehör eines Baurechtes) gelten die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß auch für den Eigentümer des Bauwerkes.

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2. ABSCHNITT Müllabfuhr

§ 8 Öffentliche Müllabfuhr

(1)Die Gemeinde hat in Ausführung des § 4

Abs. 2 eine öffentliche Einrichtung zur regelmäßi

gen Abfuhr des im Pflichtbereich der Gemeinde

(Abs. 3) anfallenden Hausmülls und Sperrmülls zu

errichten, zu erhalten und zu betreiben (öffentliche

Müllabfuhr).

(2)Die Gemeinde kann sich, sofern dies im Inter

esse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen

Müllbeseitigung gelegen ist und sofern hiedurch die

im § 3 angeführten Grundsätze nicht verletzt

werden, im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr

(Abs. 1) auch der Müllabfuhreinrichtungen eines

anderen Rechtsträgers (wie einer anderen Ge

meinde, eines Gemeindeverbandes oder einer pri

vaten Unternehmung) bedienen. Bei der in diesem

Falle erforderlichen Regelung ist auf die Bestim

mungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(s) Der Pflichtbereich der Gemeinde umfaßt grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Müllabfuhrordnung (§ 16) Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll durch Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr (Abs. 1) nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich der Gemeinde ausnehmen. Ändern sich die Voraussetzungen, so hat die Gemeinde den Pflichtbereich den geänderten Verhältnissen anzupassen.

§ 9 Anschluß

(1)Die Eigentümer der im Pflichtbereich der Ge

meinde (§ 8 Abs. 3) gelegenen Grundstücke sind

berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grund

stücken anfallenden Hausmüll und Sperrmüll durch

die öffentliche Müllabfuhr (§ 8 Abs. 1) abführen zu

lassen.

(2)Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung be

steht jedoch nicht für jene Teile des Hausmülls und

Sperrmülls, die unter Beachtung der im § 3

angeführten Grundsätze einer gewerblichen Nutzung

zugeführt, zu Heizzwecken oder zur Kompostberei

tung verwendet oder verfüttert werden, sowie für

jene Teile des Sperrmülls, die vom Grundstücks

eigentümer selbst unter Beachtung der im § 3 ange

führten Grundsätze einer nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes oder nach gewerberechtlichen Be

stimmungen behördlich bewilligten (genehmigten),

für die Beseitigung des Sperrmülls geeigneten Müll

beseitigungsanlage zugeführt werden.

§ 10 Ausnahme von der Anschlußpflicht

(1) Der Bürgermeister (Magistrat) kann bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Interesses

an der privaten Verwertung des Mülls auf Antrag des Grundstückseigentümers über die nach § 9 Abs. 2 bestehenden Ausnahmen hinaus Ausnahmen von der im § 9 Abs. 1 festgelegten Verpflichtung hinsichtlich des auf bestimmten Grundstücken anfallenden Hausmülls und Sperrmülls bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Sammlung und Beseitigung des gesamten auf diesen Grundstücken anfallenden Hausmülls und Sperrmülls nach den im § 3 angeführten Grundsätzen gewährleistet ist und der Bestand und Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr in wirtschaftlicher Beziehung hiedurch nicht gefährdet wird. Die Bewilligung hat erforderlichenfalls die für eine ordnungsgemäße Sammlung, Abfuhr und Beseitigung des Mülls notwendigen Bedingungen und Auflagen zu enthalten und kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles auch befristet erteilt oder auf bestimmte Arten des Hausmülls oder Sperrmülls beschränkt werden,

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt oder wenn der Grundstückseigentümer den Widerruf der Bewilligung beantragt.

§ 11 Freiwilliger Anschluß

(1)Der Bürgermeister (Magistrat) kann auf Antrag

des Grundstückseigentümers die Bewilligung er

teilen, daß der auf bestimmten, vom Pflichtbereich

der Gemeinde ausgenommenen Grundstücken (§ 8

Abs. 3) anfallende Hausmüll und Sperrmüll durch

die öffentliche Müllabfuhr abgeführt wird, wenn die

Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr

hiedurch nicht beeinträchtigt wird und die Kosten

der Müllabfuhr vom Grundstückseigentümer ge

tragen werden.

(2)Solange eine Bewilligung nach Abs. 1 besteht,

sind die Eigentümer der betreffenden Grundstücke

berechtigt und verpflichtet, den auf diesen Grund

stücken anfallenden Hausmüll und Sperrmüll, so

weit er von der Bewilligung nach Abs. 1 erfaßt

wird, durch die öffentliche Müllabfuhr abführen zu

lassen. Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und der

§§ 12 bis 15 gelten sinngemäß.

(3)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu wider

rufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre

Erteilung wegfällt oder wenn der Grundstückseigen

tümer den Widerruf der Bewilligung beantragt.

§ 12 Müllbehälter für den Hausmüll

(1)Für das Sammeln des Hausmülls, der durch

die öffentliche Müllabfuhr abzuführen ist, sind Müll

behälter zu verwenden.

(2)Die Müllbehälter im Sinne des Abs. 1 sind

nach Maßgabe der Bestimmungen der Müllabfuhr

ordnung (§ 16) von den Grundstückseigentümern zu

beschaffen oder diesen von der öffentlichen Müll

abfuhr leihweise zur Verfügung zu stellen oder

gegen Kostenersatz zu übereignen.

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(3)Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet,

die Müllbehälter (Abs. 1) an einer hiefür geeigne

ten, für die Benutzer der Behälter und die öffent

liche Müllabfuhr leicht zugänglichen Stelle so auf

zustellen, daß durch die ordnungsgemäße Benützung

und den Transport der Behälter keine Gefährdung

oder unzumutbare Belästigung für Menschen er

folgen kann. Im Bedarfsfalle ist der Ort der Auf

stellung vom Bürgermeister (Magistrat) mit Bescheid

zu bestimmen. Die Grundstückseigentümer haben

weiters dafür zu sorgen, daß der Aufstellungsort

für die Müllbehälter zugänglich ist und sauber

gehalten wird.

(4)Die Müllbehälter müssen von angemessener

Größe, flüssigkeitsdicht, aus entsprechend wider

standsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt

und so beschaffen sein, daß bei ihrer ordnungs

gemäßen Benützung unnötiger Lärm vermieden

wird. Sie müssen mit einem dichtschließenden, mit

dem Behälter verbundenen Deckel sowie mit geeig

neten Handgriffen versehen sein.

{5) Die Verwendung von Müllbehältern aus nicht dauerhaftem Material (z. B. Säcken) ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß die Sammlung des Hausmülls sowie die Abfuhr der Müllbehälter in einer den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Weise erfolgen kann. Die Bestimmungen des Abs. 4 letzter Satz sind auf solche Müllbehälter nicht anzuwenden, jedoch muß ein Verschluß der Müllbehälter während ihrer Verwendung sichergestellt sein.

(0)Die Zahl der für eine Liegenschaft zu verwen

denden Müllbehälter richtet sich nach dem Bedarf.

Im Zweifelsfall hat der Bürgermeister (Magistrat)

die Zahl der zu verwendenden Müllbehälter nach

Maßgabe der Bestimmungen der Müllabfuhrordnung

(§ 16) mit Bescheid festzusetzen. Verändert sich der Bedarf nachträglich, so ist die festgesetzte Zahl ent

sprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

§ 13 Benützung der Müllbehälter für den Hausmüll

(1)Die Eigentümer und sonstigen Benutzer der

im Pflichtbereich der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) ge

legenen Grundstücke sind berechtigt und ver

pflichtet, den auf diesen Grundstücken anfallenden

Hausmüll in den hiefür bestimmten Müllbehältern

(§12 Abs. 1) zu sammeln.

(2)Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung besteht

jedoch nicht für Hausmüll, der unter die Ausnahme

bestimmungen des § 9 Abs. 2 fällt oder für den

eine Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 1 erteilt

wurde.

(3)Bei der Benützung der für die Sammlung des

Hausmülls bestimmten Müllbehälter (§ 12 Abs. 1)

ist darauf zu achten, daß außerhalb der Behälter

kein Müll verstreut oder gelagert wird und die

Außenwände der Behälter nicht verschmutzt werden.

Die Müllbehälter dürfen nicht beschädigt und nur

soweit gefüllt werden, daß sie stets ordnungsgemäß

geschlossen werden können. Das Einstampfen oder

Einschlämmen des Haüsmülls in die Behälter ist verboten. Für die Reinigung der Behälter hat der Grundstückseigentümer zu sorgen.

(4)Sperrmüll, Sondermüll und die im § 2 Abs. 6

genannten Gegenstände und Stoffe dürfen nicht in

die Müllbehälter (§12 Abs. 1) gegeben werden.

(5)Das Ausleeren, Umleeren oder Durchsuchen

der für die Aufnahme des Hausmülls bestimmten

Müllbehälter (§ 12 Abs. 1) ohne zwingenden Grund

ist verboten.

§ 14 Bereitstellung des Sperrmülls

(1)Die Eigentümer und sonstigen Benutzer der

im Pflichtbereich der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) ge

legenen Grundstücke sind berechtigt und verpflich

tet, den auf diesen Grundstücken anfallenden Sperr

müll gesondert nach den im § 3 angeführten Grund

sätzen zu sammeln und zeitgerecht für die vorge

sehene Abfuhr durch die öffentliche Müllabfuhr be

reitzustellen.

(2)Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung be

steht jedoch nicht für Sperrmüll, der unter die Aus

nahmebestimmungen des § 9 Abs. 2 fällt oder für

den eine Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 1

erteilt wurde.

§ 15 Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr

(1)Die Abfuhr des Hausmülls durch die öffent

liche Müllabfuhr hat in regelmäßigen Abständen so

zu erfolgen, daß eine hygienisch einwandfreie

Abfuhr gewährleistet ist und eine überfüllung der

Müllbehälter (§ 12 Abs. 1) vermieden wird. Die

Tage, an denen die Entleerung (Abholung) der Müll

behälter erfolgt, sind rechtzeitig auf ortsübliche

Weise bekanntzugeben.

(2)Die Abfuhr des Sperrmülls durch die öffent

liche Müllabfuhr hat wenigstens einmal in jedem

Kalenderjahr zu erfolgen. Der Tag der Abfuhr ist

unter Angabe der für die Bereitstellung des Sperr

mülls erforderlichen Einzelheiten rechtzeitig auf

ortsübliche Weise bekanntzugeben.

(3)Muß die Abfuhr des Hausmülls oder des Sperr

mülls durch die öffentliche Müllabfuhr aus Gründen

unterbleiben, die der Grundstückseigentümer oder

eine dritte Person zu vertreten hat, so hat eine

allenfalls erforderliche Abfuhr zu einem Sonder

termin auf Kosten desjenigen, der die Abfuhr be

hindert hat, zu erfolgen. Der Sondertermin ist recht

zeitig auf ortsübliche Weise bekanntzugeben.

§ 16 Müllabfuhrordnung

Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die im § 3 angeführten Grundsätze, den Stand der technischen Entwicklung und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde eine Müllabfuhrordnung zu erlassen, die insbesondere zu bestimmen hat:

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1.die vom Pflichtbereich der Gemeinde ausge

nommenen Grundstücke (§ 8 Abs. 3);

2.ob die Müllbehälter für den Hausmüll von den

Grundstückseigentümern zu beschaffen sind oder

diesen von der öffentlichen Müllabfuhr leihweise

zur Verfügung gestellt oder übereignet werden

(§ 12 Abs. 2);

3.die Art, Größe und Ausführung der zu verwen

denden Müllbehälter für den Hausmüll (§ 12

Abs. 4 und 5);

4.die Grundsätze für die Festsetzung der Zahl der

für eine Liegenschaft zu verwendenden Müll

behälter nach Maßgabe der Zahl der Haus

bewohner oder Haushalte (Wohnungseinheiten),

der Art und Größe der Betriebe und der Art,

Menge und Beschaffenheit des anfallenden Haus

mülls (§ 12 Abs. 6);

5.die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der

Müllbehälter für den Hausmüll im Monat oder

in der Woche (§ 15 Abs. 1);

6.die Zahl der Abfuhrtermine für den Sperrmüll

im Jahr (§ 15 Abs. 2).

§ 17

Sammlung und Abfuhr des Hausmülls und des

Sperrmülls außerhalb des Pflichtbereiches der

Gemeinde

(1)Die Eigentümer und sonstigen Benutzer der

vom Pflichtbereich der Gemeinde ausgenommenen

Grundstücke (§ 8 Abs. 3) sind verpflichtet, den auf

diesen Grundstücken anfallenden Hausmüll und

Sperrmüll, soweit er nicht auf Grund einer Bewilli

gung nach § 11 Abs. 1 durch die öffentliche Müll

abfuhr abgeführt wird, unter Bedachtnahme auf die

im § 3 angeführten Grundsätze zu sammeln. Für

die zur Sammlung des Hausmülls verwendeten Ab

fallbehälter gelten die Bestimmungen des § 12

Abs. 3 bis 5 und des § 13 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(2)Der gemäß Abs. 1 gesammelte Hausmüll und

Sperrmüll ist vom Eigentümer der Grundstücke, auf

denen der Müll anfällt, unter Bedachtnahme auf die

im § 3 angeführten Grundsätze einer nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach gewerbe

rechtlichen Bestimmungen behördlich bewilligten

(genehmigten), für die Beseitigung des Mülls ge

eigneten Müllbeseitigungsanlage (Müllzwischen

lagerstätte) zuzuführen.

(3)Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflich

tungen bestehen nicht für Hausmüll und Sperrmüll,

der unter Beachtung der im § 3 angeführten Grund

sätze einer gewerblichen Nutzung zugeführt, zu

Heizzwecken oder zur Kompostbereitung verwendet

oder verfüttert wird. Weitere Ausnahmen von den

Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 kann der Bürger

meister (Magistrat) auf Antrag des Grundstücks

eigentümers bewilligen, wenn eine ordnungsgemäße

Sammlung und Beseitigung des gesamten auf den

betreffenden Grundstücken anfallenden Hausmülls

und Sperrmülls nach den im § 3 angeführten Grund

sätzen gewährleistet ist. Die Bestimmungen des

§ 10 Abs. 1 letzter Satz und des § 10 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 18 Sammlung und Abfuhr von Sondermüll

(1)Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet,

den auf ihren Grundstücken anfallenden Sonder

müll, soweit er nicht nach den Bestimmungen der

Abs. 3 und 4 durch die öffentliche Müllabfuhr abge

führt wird, unter Beachtung der im § 3 angeführten

Grundsätze zu sammeln und einer nach den Bestim

mungen dieses Gesetzes oder nach gewerberecht

lichen Bestimmungen behördlich bewilligten (ge

nehmigten), für die Beseitigung des Sondermülls

geeigneten Müllbeseitigungsanlage (Müllzwischen

lagerstätte) zuzuführen.

(2)Die im Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen

bestehen nicht für Sondermüll, der unter Beachtung

der im § 3 angeführten Grundsätze einer gewerb

lichen Nutzung zugeführt, zu Heizzwecken oder zur

Kompostbereitung verwendet oder verfüttert wird.

Weitere Ausnahmen von den Verpflichtungen nach

Abs. 1 kann der Bürgermeister (Magistrat) auf

Antrag des Grundstückseigentümers bewilligen,

wenn eine ordnungsgemäße Sammlung und Beseiti

gung des gesamten auf den betreffenden Grund

stücken anfallenden Sondermülls nach den im § 3

angeführten Grundsätzen gewährleistet ist. Die

Bestimmungen des § 10 Abs. 1 letzter Satz und

des § 10 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(3)Auf Grund besonderer Vereinbarungen mit

dem Grundstückseigentümer kann die Gemeinde die

Abfuhr des Sondermülls durch die öffentliche Müll

abfuhr besorgen lassen, wenn dies der Gemeinde

wirtschaftlich zumutbar ist, die öffentliche Müll

abfuhr über die erforderlichen Einrichtungen ver

fügt und die Erfüllung ihrer Aufgaben hiedurch

nicht beeinträchtigt wird.

(4)Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Eigen

tümer von Grundstücken, auf denen Sondermüll

anfällt, mit Bescheid zu verpflichten, den Sonder

müll durch die öffentliche Müllabfuhr abführen zu

lassen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 vor

liegen und die Abfuhr des Sondermülls durch den

Grundstückseigentümer in einer den Grundsätzen

des § 3 entsprechenden Weise nicht gewährleistet

ist.

§ 19

Abfallbehälter auf allgemein zugänglichen Grundstücken

(1)Die Eigentümer von allgemein zugänglichen

Grundstücken, auf denen sich regelmäßig eine

größere Anzahl von Menschen aufhält (wie öffent

lich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen,

Spiel- und Liegewiesen, Sportplätze, größere Park

plätze für Kraftfahrzeuge), sind unbeschadet sonsti

ger Vorschriften verpflichtet, an hiefür geeigneten

Stellen Abfallbehälter (Papierkörbe u. dgl.) für

Hausmüll in ausreichender Größe und Menge auf

zustellen und instandzuhalten. Für diese Behälter

gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 5

sinngemäß.

(2)Die Abfallbehälter (Abs. 1) sind vom Grund-

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Stückseigentümer unter Beachtung der im § 3 angeführten Grundsätze im Pflichtbereich der Gemeinde regelmäßig in die für die Sammlung des Hausmülls bestimmten Müllbehälter (§ 12 Abs. 1) zu entleeren. Außerhalb des Pflichtbereiches der Gemeinde ist der in den Abfallbehältern (Abs. 1) anfallende Müll nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 abzuführen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 finden, soweit sie sich auf die Abfuhr des angefallenen Mülls beziehen, sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf öffentliche Verkehrsflächen nicht anzuwenden.

§ 20 Besondere Aufgaben der Gemeinde

(1)Aufgabe der Gemeinde ist es, nach Maßgabe

ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in Ausführung

des § 4 Abs. 2

a)durch geeignete Maßnahmen auf eine möglichst

weitgehende Sauberkeit des Ortsbildes im ge

samten Gemeindegebiet hinzuwirken;

b)auf stark begangenen Verkehrsflächen Abfall

behälter (Papierkörbe u. dgl.) für die Aufnahme

von Hausmüll aufzustellen und regelmäßig zu

entleeren;

c)Sorge zu tragen, daß im Nahbereich von allge

mein zugänglichen Grundstücken, auf denen sich

regelmäßig eine größere Anzahl von Menschen

im Freien aufhält, bei entsprechendem Erforder

nis öffentliche Bedürfnisanstalten errichtet wer

den;

d)Sonderaktionen im Rahmen der öffentlichen

Müllabfuhr zum Zwecke der Sammlung und Ab

fuhr bestimmter Abfälle (wie Altpapier, Altglas),

deren Wiederverwertung möglich und wirtschaft

lich vertretbar ist (§ 3 Abs. 1), zu veranlassen

oder zu unterstützen. Die Bestimmungen dieses

Gesetzes über die Verwendung und Benützung

von Müllbehältern (§§ 12 und 13) und über die

Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperr

müll außerhalb des Pflichtbereiches der Gemeinde

sowie von Sondermüll (§§ 17 und 18) gelten im

Falle der Durchführung solcher Sonderaktionen

nur insoweit, als dadurch die Durchführung der

Sonderaktionen weder verhindert noch erschwert

wird.

(2)Wurden auf einem Grundstück ohne Zustim

mung des Grundstückseigentümers von dritten Per

sonen Abfälle abgelagert und zeigt der Grundstücks

eigentümer diese Ablagerung der Gemeinde an, so

hat die Gemeinde - sofern behördliche Maßnah

men gegen den Verursacher der Ablagerung nicht

aussichtsreich sind und die Art oder Menge der

Abfälle eine Abfuhr im Rahmen der regelmäßigen

Abholung durch die öffentliche Müllabfuhr in ange

messener Zeit nicht zuläßt - anstelle des Grund

stückseigentümers auf ihre Kosten für eine den

Grundsätzen des § 3 entsprechende Abfuhr dieser

Abfälle zu sorgen.

(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

werden andere gesetzliche Regelungen nicht berührt.

§ 21 Behördliche Aufsicht

Treten infolge einer mangelhaften Sammlung oder Abfuhr der Abfälle Mißstände auf, so hat der Bürgermeister (Magistrat) unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften und unabhängig von einer allfälligen Bestrafung die Beseitigung der Mißstände dem jeweils hiezu Verpflichteten - außer bei Gefahr im Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist - aufzutragen.

§ 22 Eigentumsübergang

(1)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

und zwischen den Beteiligten nichts anderes verein

bart wurde, geht mit dem Verladen des Hausmülls,

des Sperrmülls und des Sondermülls auf ein Fahr

zeug der öffentlichen Müllabfuhr das Eigentum an

den verladenen Gegenständen auf die Gemeinde

über.

(2)Soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes

vereinbart wurde, geht Hausmüll, Sperrmüll und

Sondermüll, der ohne Beteiligung der öffentlichen

Müllabfuhr der öffentlichen Müllbeseitigung (§ 23

Abs. 1) zugeführt wird, mit der Übergabe an diese

in das Eigentum der Gemeinde über.

(3)Der Übergang des Eigentums nach den Abs. 1

und 2 bewirkt nicht den Übergang einer allfälligen

Haftung für Schäden, die durch Gegenstände ent

stehen, die sich im Müll befinden.

(4)Auf Gegenstände von Wert, die offensichtlich

unbeabsichtigt in den Müll gelangt sind, erstreckt

sich der Übergang des Eigentums nach den Abs. 1

und 2 nicht.

3. ABSCHNITT Müllbeseitigung

§ 23 öffentliche Müllbeseitigung

(1)Die Gemeinde hat in Ausführung des § 4

Abs. 2 eine öffentliche Einrichtung zur Beseitigung

des im Gemeindegebiet anfallenden Mülls und der

damit in Verbindung allenfalls erforderlichen Müll

zwischenlagerung zu errichten, zu erhalten und zu

betreiben (öffentliche Müllbeseitigung).

(2)Die Gemeinde kann sich, sofern dies im Inter

esse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen

Müllbeseitigung gelegen ist und sofern hiedurch die

im § 3 angeführten Grundsätze nicht verletzt wer

den, im Rahmen der öffentlichen Müllbeseitigung

(Abs. 1) auch der Müllbeseitigungsanlagen (ein

schließlich Müllzwischenlagerstätten) eines anderen

Rechtsträgers (wie einer anderen Gemeinde, eines

Gemeindeverbandes oder einer privaten Unter

nehmung) bedienen. Bei der in diesem Falle erfor

derlichen Regelung ist auf die Bestimmungen dieses

Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(3)Die Gemeinde hat die Art und den Standort

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der Zwecken der öffentlichen Müllbeseitigung (Abs. 1) dienenden Anlagen unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen (insbesondere Raum-ordnungsprogramme gemäß § 9 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972), auf die örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse, auf den Stand der technischen Entwicklung und auf die Wirtschaftlichkeit einer zweckentsprechenden Müllbeseitigung entsprechend den Grundsätzen des § 3 festzulegen. Als Arten der Müllbeseitigung kommen die geordnete Ablagerung und die Umwandlung (wie die Wiederverwertung, die Kompostierung und die Verbrennung) in Betracht.

§ 24 Bewilligung

(1)DIE ERRICHTUNG VON MÜLLBESEITIGUNGSANLAGEN

(EINSCHLIEßLICH MÜLLZWISCHENLAGERSTÄTTEN) FÜR ZWECKE

DER ÖFFENTLICHEN MÜLLBESEITIGUNG (§ 23 ABS. 1) BE

DARF EINER SCHRIFTLICHEN BEWILLIGUNG DER BEZIRKSVER

WALTUNGSBEHÖRDE. DAS GLEICHE GILT FÜR WESENTLICHE

ÄNDERUNGEN UND ERWEITERUNGEN SOLCHER ANLAGEN.

WESENTLICH IST EINE ÄNDERUNG ODER ERWEITERUNG

DANN, WENN SIE GEEIGNET IST, PRIVATE RECHTE ODER

ÖFFENTLICHE INTERESSEN ZU BEEINFLUSSEN (§ 3).

(2)Will sich die Gemeinde im Rahmen der öffent

lichen Müllbeseitigung einer bereits bestehenden

Müllbeseitigungsanlage (Müllzwischenlagerstätte)

bedienen, für die eine Bewilligung nach Abs. 1

nicht vorliegt, so ist die Bewilligung (Abs. 1) nach träglich einzuholen.

(s) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung gemäß den Bestimmungen der §§40 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgeset-zes 1950 durchzuführen. Bedarf die Errichtung (Änderung oder Erweiterung) der Anlage auch der behördlichen Bewilligung (Genehmigung) nach anderen Rechtsvorschriften, so ist die mündliche Verhandlung in Vollziehung dieses Gesetzes soweit als möglich und tunlich zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.

(4)Dem Ansuchen um Bewilligung (Abs. 1) sind

anzuschließen:

a)eine technische Beschreibung mit Angaben über

Umfang, Betriebsdauer und Betriebsweise der

Anlage sowie über die voraussichtlichen Ein

wirkungen auf benachbarte Grundstücke, auf

Gewässer und auf die Luft;

b)ein Lageplan im Maßstab 1 : 25.000, in dem der

Standort der Anlage eingetragen und aus dem

die geographische Umgebung ersichtlich ist;

c)Pläne im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50, in denen

die Anlage in Grund- und Aufrissen dargestellt

ist-,

d)ein Verzeichnis der Grundeigentümer und Nach

barn-,

e)die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mit

eigentümer), wenn der Antragsteller nicht

Grundeigentümer (Alleineigentümer) ist.

(5)Bei Müllablagerungsplätzen und Müllzwischen-

lagerstätten genügen, sofern damit keine besonderen technischen Anlagen verbunden sind, die im Abs. 4 lit. a, b, d und e angeführten Unterlagen.

(e) Der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, geändert oder erweitert werden soll bzw. auf denen sie sich befindet, und die Nachbarn) sowie die jeweils erforderlichen Sachverständigen beizuziehen. Als Parteien gelten auch Bergbauberechtigte, wenn sie bei Ausübung einer Gewinnungsberechtigung berührt werden. Die Gemeinde, in der die Anlage errichtet (geändert, erweitert) werden soll, ist der Verhandlung auch dann beizuziehen und zu hören, wenn sie nicht Antragsteller, Grundstückseigentümer oder Nachbar ist.

(7)Nachbarn im Sinne der Abs. 4 und 6 sind alle

Personen, die wegen ihres räumlichen Nahever

hältnisses zur Anlage durch diese gefährdet oder

belästigt oder deren Eigentum oder sonstige ding

liche Rechte durch ein solches Naheverhältnis ge

fährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht

Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe

der Anlage aufhalten und nicht im Sinne des vor

hergehenden Satzes dinglich berechtigt sind. Als

Nachbarn gelten jedoch auch die Eigentümer von

Grundstücken und Gebäuden (wie Beherbergungs

betrieben, Krankenanstalten, Heimen und Schulen),

auf bzw. in denen sich regelmäßig Personen auf

halten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.

Ein räumliches Naheverhältnis im Sinne dieses Ab

satzes ist höchstens bis zu einer Entfernung von

300 m vom äußersten Rand der Anlage anzuneh

men.

(8)Bedarf die Errichtung (Änderung oder Erwei

terung) der Anlage auch der behördlichen Bewilli

gung (Genehmigung) nach anderen Rechtsvorschrif

ten, so darf unbeschadet des Umstandes, daß die

jeweils erforderlichen mündlichen Verhandlungen

soweit als möglich und tunlich zugleich durchzu

führen sind (Abs. 3 letzter Satz), die Bewilligung

gemäß Abs. 1 erst erteilt werden, wenn die nach

den anderen Rechtsvorschriften erforderlichen be

hördlichen Bewilligungen (Genehmigungen) erteilt

wurden. Im übrigen ist die Bewilligung gemäß

Abs. 1 zu erteilen, wenn die Anlage (Änderung,

Erweiterung) den Vorschriften dieses Gesetzes und

der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnun

gen entspricht. Die Bewilligung (Abs. 1) ist an Be

dingungen und Auflagen zu binden oder nur be

fristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der

Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Aus

führung erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

Sie kann auch unter dem Vorbehalt der späteren

Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen für den

Fall erteilt werden, daß sich erst nach Fertigstellung

der Anlage die Notwendigkeit zusätzlicher Maß

nahmen zur Wahrung der im § 3 angeführten

Grundsätze ergibt.

(9)über die Einwendungen der Nachbarn (Abs. 7)

ist im Bewilligungsbescheid abzusprechen. Einwen

dungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den

Rechtsweg zu verweisen. Einwendungen,

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die sich zwar auf öffentlich-rechtliche Vorschriften stützen, mit denen aber nicht die Verletzung eines subjektiven Nachbarrechtes nach diesem Gesetz behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Subjektive Nachbarrechte nach diesem Gesetz begründen nur jene Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen (wie § 3 Abs. 2 lit. a und e).

(10)Anlagen, die gemäß Abs. 1 einer Bewilligung

bedürfen, dürfen nach ihrer Fertigstellung erst in

Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksver

waltungsbehörde die Bewilligung hiezu schriftlich

erteilt hat (Betriebsbewilligung). Die Betriebsbewil

ligung ist zu erteilen, wenn die Anlage (Änderung,

Erweiterung) entsprechend der Bewilligung nach

Abs. 1 ausgeführt wurde und den im § 3 angeführ

ten Grundsätzen entspricht. Die Betriebsbewilligung

ist an Bedingungen und Auflagen zu binden, soweit

dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes

und der zu seiner Ausführung erlassenen Verord

nungen erforderlich ist. Vor der Entscheidung über

die Erteilung oder Versagung der Betriebsbewilli-

güng ist ein Gutachten der jeweils erforderlichen

Sachverständigen einzuholen. Bei der Überprüfung

festgestellte Abweichungen von der Bewilligung nach

Abs. 1 können ohne Durchführung eines neuen Ver

fahrens im Rahmen der Betriebsbewilligung bewil

ligt werden, wenn die Abweichungen geringfügig

sind und die im § 3 angeführten Grundsätze nicht

verletzt werden.

(11)Bei Anlagen, für die die Bewilligung gemäß

Abs. 1 nachträglich erteilt wird (Abs. 2), kann die

Betriebsbewilligung (Abs. 10) mit der Bewilligung

gemäß Abs. 1 verbunden werden.

(12)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 11 sind auf

Anlagen, die einer gewerbebehördlichen Genehmi

gung bedürfen, nicht anzuwenden.

§ 25 Instandhaltung und Betrieb

(1)Der Rechtsträger einer gemäß § 24 Abs. 1 be

willigten Anlage ist verpflichtet, diese Anlage in

dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu

erhalten und in einer der Bewilligung und den Be

stimmungen dieses Gesetzes sowie der zu seiner

Ausführung erlassenen Verordnungen entsprechen

den Weise zu betreiben.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Anlagen

gemäß Abs. 1 wenigstens einmal innerhalb von

drei Jahren unter Beiziehung der erforderlichen

Sachverständigen auf die Einhaltung der Bewilli

gung und der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie

der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnun

gen zu überprüfen und, falls Mängel festgestellt

werden, deren Behebung dem Eigentümer der An

lage - außer bei Gefahr im Verzug unter Setzung

einer angemessenen Frist - aufzutragen.

§ 26 Betriebseinstellung, Betriebsauflassung

(1) Der Rechtsträger einer Anlage für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung hat die beabsichtigte

Betriebseinstellung oder Betriebsauflassung spätestens acht Wochen vorher allen Gemeinden, für deren Müllbeseitigung die Anlage dient, anzuzeigen. Die Anzeige kann entfallen, wenn die Gemeinde selbst Rechtsträger ist und die Anlage ausschließlich der eigenen Müllbeseitigung dient.

(2) Der Rechtsträger einer gemäß § 24 Abs. 1 bewilligten Anlage für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung hat die beabsichtigte Betriebseinstellung oder Betriebsauflassung überdies spätestens acht Wochen vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund dieser Anzeige die Anlage zu überprüfen und dem Eigentümer unter Setzung einer angemessenen Frist jene Vorkehrungen aufzutragen, die ausschließen, daß die eingestellte oder aufgelassene Anlage Mißstände aufweist, die den Grundsätzen des § 3 zuwiderlaufen.

§ 27 Nicht öffentliche Müllbeseitigung

Anlagen für die Müllbeseitigung (einschließlich Müllzwischenlagerung), die weder einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 noch einer Genehmigung der Gewerbebehörde bedürfen, und gemäß § 24 Abs. 1 bewilligte Anlagen, die nicht mehr Zwecken der öffentlichen Müllbeseitigung dienen, unterliegen der Aufsicht des Bürgermeisters (Magistrates). Treten beim Betrieb solcher Anlagen Mißstände auf, so hat der Bürgermeister (Magistrat) unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften die Beseitigung der Mißstände dem Eigentümer der Anlage

4. ABSCHNITT Gemeindeverbände

§ 28 Freiwillige Bildung von Gemeindeverbänden

(1)Zwei oder mehrere Gemeinden können sich

freiwillig zum Zwecke der Errichtung, der Erhal

tung und des Betriebes der öffentlichen Müllabfuhr

(§ 8) oder der öffentlichen Müllbeseitigung (§ 23)

oder der öffentlichen Müllabfuhr und Müllbeseiti

gung oder einzelner Müllabfuhr- oder Müllbeseiti

gungsanlagen zu einem Gemeindeverband zusam

menschließen. Dieser besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)Die der Bildung eines Gemeindeverbandes

zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlüsse haben

auch die Satzung für den Gemeindeverband festzu

legen und bedürfen der Genehmigung der Landes

regierung. Diese ist zu erteilen, wenn die Errich

tung des Gemeindeverbandes die Erfüllung der ge

meinsamen Aufgaben gewährleistet und die Satzung

den Bestimmungen des § 29 entspricht.

(1) Die Satzung des Gemeindeverbandes hat jedenfalls zu enthalten:

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2.die Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden

Aufgaben;

3.Name, Sitz, Geschäftsstelle, Vertretung und

Organe des Gemeindeverbandes;

4.Bestimmungen über die Zusammensetzung und

Bestellung der Organe, ihre Funktionsperiode,

ihren Aufgabenbereich und ihre Geschäftsfüh

rung;

5.Bestimmungen über die Haushaltsführung und

Vermögensverwaltung des Gemeindeverbandes;

6.die Bestimmung des Anteiles der beteiligten

Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgen

und am Vermögen des Gemeindeverbandes;

7.allenfalls die Bedingungen des nachträglichen

Beitrittes weiterer Gemeinden;

8.die Regelung des Verfahrens und der Verwen

dung des Vermögens bei Auflösung des Ge

meindeverbandes sowie die Bedingungen des

Ausscheidens einzelner Gemeinden.

(2) Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls der Verbandsrat als beschließendes und überwachendes Organ und der Verbandsobmann als ausführendes Organ vorzusehen. Als weiteres Organ kann ein Verbandsvorstand vorgesehen werden. Im Verbandsrat muß jede verbandsange-hörige Gemeinde vertreten sein.

§ 30

Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung der Landesregierung

(1)Ist es aus Gründen der Sparsamkeit, Wirt

schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten, daß die

Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb der

öffentlichen Müllabfuhr (§ 8) oder der öffentlichen

Müllbeseitigung (§ 23) oder der öffentlichen Müll

abfuhr und Müllbeseitigung oder einzelner Müll

abfuhr- oder Müllbeseitigungsanlagen durch zwei

oder mehrere Gemeinden gemeinsam vorgenommen

werden und kommt ein freiwilliger Zusammen

schluß der Gemeinden zu einem Gemeindeverband

(§ 28) innerhalb einer von der Landesregierung an

gemessen festzusetzenden Frist nicht zustande, so

kann die Landesregierung die Bildung eines Ge

meindeverbandes zur Besorgung der angeführten

Aufgaben durch Verordnung vornehmen. Dieser

Gemeindeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)Eine Verordnung nach Abs. 1 hat auch eine

den Vorschriften des § 29 entsprechende Satzung

zu enthalten.

(3)Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1

sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

§ 31 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 betreffend die staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich und den Schutz der Selbstverwaltung gelten für Gemeindeverbände im Sinne der §§28 und 30 mit der Maßgabe sinngemäß, daß dem Gemeinderat der

Verbandsrat, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann entspricht.

(2) Die für Gemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes über die öffentliche Müllabfuhr und öffentliche Müllbeseitigung sind auf Gemeindeverbände im Sinne der §§28 und 30 sinngemäß anzuwenden.

5. ABSCHNITT Strafbestimmungen

§ 32

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen

bis zu S 100.000,- zu bestrafen.

6. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33 Übergangsbestimmungen

(1) Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes eine öffentliche Müllabfuhr oder eine öffentliche

Müllbeseitigung nicht eingerichtet ist oder die vorhandenen Anlagen

für die Müllabfuhr oder Müllbeseitigung den Vorschriften dieses

Gesetzes nicht entsprechen, haben unverzüglich, spätestens aber

innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

eine den

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Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende öffentliche Müllabfuhr und öffentliche Müllbeseitigung einzurichten. Die Landesregierung kann auf sachlich begründeten Antrag des Gemeinderates diese Frist für die Einrichtung der öffentlichen Müllbeseitigung aus öffentlichen Rücksichten, insbesondere im Interesse der Berücksichtigung einer über die Gemeinde hinausgehenden Planung erstrecken, wenn auf Grund der in der Gemeinde vorhandenen Anlagen anzunehmen ist, daß eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Müllbeseitigung gewährleistet ist.

(2) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Abfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf ihren Grundstücken abgelagert wurden, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes abzuführen oder zu beseitigen bzw. abführen oder beseitigen zu lassen. Ist eine öffentliche Müllabfuhr noch nicht eingerichtet, so gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 und des § 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Stehen Müllbeseitigungsanlagen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach gewerberechtlichen Bestimmungen behördlich bewilligt (genehmigt) wurden, noch nicht zur Verfügung, so können die Abfälle auch zur Abfallbeseitigung im Sinne der Grundsätze des § 3 geeigneten anderen (provisorischen) Anlagen zugeführt werden, für deren Bereitstellung und ordentlichen Betrieb die Gemeinde zu sorgen hat.

(3) Für Abfälle, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber vor Einrichtung einer öffentlichen Müllabfuhr oder öffentlichen Müllbeseitigung durch die Gemeinde anfallen, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

§ 34 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundma

chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol

genden Monatsersten in Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes

können bereits von dem der Kundmachung des Ge

setzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen

jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3)Das O. ö. Müllabfuhrgesetz, LGB1. Nr. 15/1959,

in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 56/1968 wird

aufgehoben, soweit es nicht gesetzliche Grundlage

für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

rechtswirksame Müllabfuhrordnungen ist. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge

setzes dürfen Müllabfuhrordnungen nur mehr auf

Grund dieses Gesetzes erlassen werden.