# Gesetz über Volksbegehren auf Grund der Landesverfassung (O.ö. Volksbegehrengesetz)

a)die Landeswahlbehörde und die Bezirkswahlbe

hörden, die nach den Bestimmungen der

O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26,

in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden

LWO. 1961) jeweils im Amt sind,

b)als Eint.ragungsbehörde der Bürgermeister im

übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

II.ABSCHNITT

Einleitungsverfahren

§ 3

(1)DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS FÜR EIN VOLKS

BEGEHREN IST BEI DER LANDESREGIERUNG ZU BEANTRA

GEN. EIN ANTRAG DARF NUR EIN EINZIGES VOLKSBEGEH

REN ENTHALTEN.

(2)Der Antrag muß von mindestens zweitausend

Personen auf Antragslisten (§ 4) unterzeichnet sein

(Antragsteller). Jede dieser Personen muß in der

Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973,

BGB1. Nr. 601) einer Gemeinde des Landes einge

tragen sein.

(3)Der Antrag hat zu enthalten:

a)das Volksbegehren in der Form eines Gesetzent

wurfs,

b)die Bezeichnung eines zur Vertretung der An

tragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vor

name, Geburtsdatum, Wohnadresse).

(4)Bevollmächtigter kann jede Person sein, die

in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes

eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antrag eine Wahlrechtsbestätigung (§ 4 Abs. 2) für den Bevollmächtigten anzuschließen.

(5) Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese für die Dauer der Verhinderung auf einen Stellvertreter über. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in der Antragsliste Nr. 1 (§ 4 Abs. 1).

§ 4

(1)Die Antragsteller haben sich eigenhändig un

ter Angabe des Familien- und Vornamens, des Ge

burtsdatums und der Wohnadresse in Antragslisten

nach dem Muster der Anlage 1 einzutragen. Die An

tragslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(2)Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller

eine Bestätigung über die Eintragung in der Wäh

lerevidenz nach dem Muster der Anlage 2 (Wahl

rechtsbestätigung) anzuschließen, die nicht älter als

drei Monate sein darf. Die Gemeinden haben solche

Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszu

stellen.

(3)Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den

Antragslisten eintragen.

(4)Wer in den Antragslisten eine andere als

seine Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals

einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerich

ten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Ver

waltungsübertretung und ist von der Bezirksver

waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu fünf

tausend Schilling zu bestrafen.

§ 5

(1)Die Landesregierung hat innerhalb von vier

Wochen mit Bescheid über den Antrag zu entschei

den. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

a)die im § 3 und im § 4 Abs. 1 und 2 geforderten

Voraussetzungen erfüllt sind und

b)der o. ö. Landtag zur Fassung des beantragten

Gesetzesbeschlusses nicht offenkundig unzu

ständig ist.

(2)In dem stattgebenden Bescheid ist eine Frist

von einer Woche als Eintragungsfrist festzusetzen,

innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustim

mung zu dem beantragten Volksbegehren durch

Eintragung in die bei den Eintragungsbehörden auf

zulegenden Eintragungslisten nach dem Muster der

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Anlage 3 erklären können. Im Bescheid ist auch die Anzahl von Stimmberechtigten festzustellen, deren Zustimmung erforderlich ist (Art. 23 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971), und der Stichtag (Art. 23 Abs. 4 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971) festzusetzen. Der Stichtag darf nicht später als zwei Wochen nach der Verlautbarung (Abs. 3) angesetzt werden.

(3)Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zuzu

stellen. Ein stattgebender Bescheid ist überdies un verzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu ver

lautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung

und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegen.

III. ABSCHNITT Eintragungsverfahren

§ 6

(1)Das Eintragungsverfahren ist vom Bürgermei

ster im übertragenen Wirkungsbereich der Gemein

de (Eintragungsbehörde) durchzuführen.

(2)Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag (§ 5 Abs. 2) das Wahlrecht zum Landtag be

sitzen. Das Stimmrecht kann nur in Gemeinden aus

geübt werden, die ein Eintragungsverfahren durch

führen (§ 7 Abs. 2).

(a) Ein Stimmberechtigter, der in der Wählerevidenz einer Gemeinde verzeichnet ist, die ein Eintragungsverfahren durchzuführen hat, hat das Stimmrecht in dieser Gemeinde auszuüben, und zwar im Fall, daß mehrere Eintragungsorte (§ 8 Z. 1) festgesetzt sind, an dem Eintragungsort, der für den Wahlsprengel des Stimmberechtigten bestimmt ist. Hält sich der Stimmberechtigte während der Eintragungsfrist voraussichtlich in einer anderen Gemeinde als der seiner Verzeichnung in der Wählerevidenz auf, so hat er Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte (Abs. 5).

(4)Ein Stimmberechtigter, der in der Wähler

evidenz einer Gemeinde verzeichnet ist, die kein

Eintragungsverfahren durchzuführen hat, hat An

spruch auf Ausstellung einer Stimmkarte (Abs. 5)

durch diese Gemeinde.

(5)Die Ausstellung einer Stimmkarte ist späte

stens am dritten Tag vor dem Beginn der Eintra

gungsfrist (§ 5 Abs. 2) mündlich oder schriftlich bei

der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimm

berechtigte verzeichnet ist, zu beantragen. Die

Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 4 aus

zustellen. Die Ausstellung der Stimmkarte ist in der

Wählerevidenz und in Gemeinden, in denen ein

Eintragungsverfahren stattfindet, auch in der Stimm

liste (§ 8 Z. 3) kenntlich zu machen. Gegen die Ver

weigerung der Ausstellung einer Stimmkarte ist

ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Dupli

kate für abhanden gekommene oder unbrauchbar

gewordene Stimmkarten dürfen nicht ausgestellt

werden.

(e) Ein Stimmberechtigter, der im Besitz einer Stimmkarte ist, kann sein Stimmrecht in jeder Gemeinde des Landes ausüben, in der ein Eintragungsverfahren stattfindet (§ 7 Abs. 2). Wurde einem Stimmberechtigten gemäß Abs. 3 eine Stimmkarte ausgestellt, so kann er sein Stimmrecht auch in der

Gemeinde ausüben, die die Stimmkarte ausgestellt hat, jedoch nur an dem für seinen Wahlsprengel bestimmten Eintragungsort.

(7)Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren

können nur in vorschriftsmäßigen Eintragungslisten

gemacht werden.

(8)Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal

in den Eintragungslisten eintragen.

§ 7

(1)Die Antragsteller haben die Eintragungslisten

und die zur Veröffentlichung gemäß § 8 Z. 2 letzter

Satz bestimmten Gesetzentwürfe samt allfälliger

Begründung auf eigene Kosten zu beschaffen. Die

Antragsteller haben durch den Bevollmächtigten an

die Gemeinden, in denen ein Eintragungsverfahren

stattfinden soll,

a)die Eintragungslisten mindestens in einer sol

chen Anzahl, daß die Eintragung von einem

Viertel aller Stimmberechtigten der Gemeinde

möglich ist, und

b)die Gesetzentwürfe mindestens in einer Anzahl

von einem Viertel der Zahl der Wahlsprengel

der jeweiligen Gemeinde, mindestens aber zwei

fach,

zu versenden, über das in lit. a genannte Ausmaß hinaus können

Eintragungslisten bis zum Abschluß der Eintragungsfrist an die

Eintragungsbehörden nachgeliefert werden.

(2)Die Eintragungsbehörden haben ein Eintra

gungsverfahren nur durchzuführen, wenn die Ein

tragungslisten und die textlich mit dem im Einlei

tungsverfahren vorgelegten und im gemäß § 5 Abs. 3

kundgemachten Bescheid wiedergegebenen Gesetz

entwurf gleichlautenden Gesetzentwürfe in der im

Abs. 1 angegebenen Mindestzahl bei ihnen spä

testens sechs Wochen vor Beginn der Eintragungs

frist einlangen. Das rechtzeitige Einlangen der Ein

tragungslisten und der Gesetzentwürfe samt allfäl

liger Begründung ist auf Verlangen von der Eintra

gungsbehörde zu bestätigen.

(3)Gleichzeitig mit der Versendung an die Ge

meinden hat der Bevollmächtigte den Bezirkswahl

behörden ein Verzeichnis der in ihrem Bereich mit

Eintragungslisten und Gesetzentwürfen beteilten

Eintragungsbehörden zu übersenden.

(4)Die Eintragungsbehörden haben den zuständi

gen Bezirkswahlbehörden den rechtzeitigen Empfang

der Eintragungslisten unverzüglich anzuzeigen.

§ 8

Hat eine Eintragungsbehörde ein Eintragungsverr fahren durchzuführen, so sind folgende Vorbereitungen zu treffen:

1. Die Eintragungsbehörde hat die Stelle, an der sich die

Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können

(Eintragungsort), und die Tagesstunden, während der die Eintragungen

vorgenommen werden können (Eintragungszeit), zu bestimmen. Ist die

Wählerevidenz für die Gemeinde nach Wahlsprengeln angelegt, so

können mehrere Eintragungsorte bestimmt werden. Den

Eintragungsorten dürfen nur ganze

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Wahlsprengel zugeordnet werden. Bei Festlegung der Eintragungszeit ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen. Auf alle Fälle ist auch an jedem Tag, an dem das Gemeindeamt keinen Dienstbetrieb hat, zumindest für zwei Stunden die Möglichkeit zur Eintragung in die Eintragungslisten sicherzustellen.

2.Die Eintragungsbehörde hat unter Berufung auf

die in der Amtlichen Linzer Zeitung veröffent

lichte Entscheidung der Landesregierung in orts

üblicher Weise, jedenfalls aber auch durch

öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlaut

baren, daß die Stimmberechtigten innerhalb der

von der Landesregierung festgesetzten Frist von

einer Woche ihre Zustimmung zu dem beantrag

ten Gesetzentwurf durch einmalige eigenhändige

Eintragung in die Eintragungslisten erklären

können. In gleicher Weise sind auch die Ein

tragungsorte und die Eintragungszeit zu ver

lautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der

Eintragungsbehörde der Gesetzentwurf, der Ge

genstand des Volksbegehrens ist, samt allfälliger

Begründung an einer sichtbaren Stelle anzu

schlagen.

3.Die Eintragungsbehörde hat für ihren Bereich

eine Abschrift der Wählerevidenz zum Stichtag

herzustellen (Stimmliste). Hat sie mehrere Ein

tragungsorte bestimmt, so ist für jeden eine

Stimmliste anzulegen, die alle Wahlberechtigten

der zum Eintragungsort gehörenden Wahlspren

gel erfaßt.

§ 9

(1)Die Eintragungsbehörde hat spätestens vier

Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist die Stimm

liste (n) in allgemein zugänglichen Amtsräumen für

eine Woche, Sonn- und Feiertage eingeschlossen,

zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 30 Abs. 2

bis 4 LWO. 1961 gilt sinngemäß.

(2)Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum

Landtag besitzt, kann unter Angabe ihres Familien-

und Vornamens und ihrer Wohnadresse innerhalb

der Einsichtsfrist wegen Nichtaufnahme vermeint

lich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme ver

meintlich Nichtstimmberechtigter schriftlich, münd

lich oder telegraphisch bei der zur Entgegennahme

von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle Einspruch

erheben. § 34 Abs. 2 bis 4 und die §§ 35 bis 38

LWO. 1961 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

anstelle der Gemeindewahlbehörde die Eintra

gungsbehörde zuständig ist.

§ 10

(1)Der Stimmberechtigte, der während der Ein

tragungszeit am Eintragungsort erscheint, um sich

in die Eintragungsliste einzutragen, hat seinen Fa

milien- und Vornamen zu nennen, seine Wohn

adresse zu bezeichnen und seine Identität glaubhaft

zu machen. § 66, § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz

und Abs. 2 sowie § 70 LWO. 1961 sind sinngemäß

anzuwenden.

(2)Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung

zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Stimmliste ein-

getragen ist oder eine Stimmkarte besitzt (§ 6 Abs. 6). Ist weder das eine noch das andere der Fall, so ist die Person zur Eintragung nicht zuzulassen.

(3) Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 11

(1)Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat in den

vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten die

eigenhändige Unterschrift (Familien- und Vorname),

das Geburtsdatum und die Wohnadresse des Stimm

berechtigten zu enthalten.

(2)Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen

Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fort

laufenden Zahlen, dem Eintragungsdatum und den

erforderlichen allfälligen Anmerkungen zu ver

sehen sowie jede Eintragung unter Anführung der

fortlaufenden Zahl und der Nummer der Eintra

gungsliste in der Stimmliste anzumerken. Außer

dem ist auf den Eintragungslisten die Überprüfung

des Stimmrechtes zu bescheinigen.

§ 12 Ungültig sind Eintragungen, die

a)von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,

b)nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten so

wie die Unterschrift des Stimmberechtigten ent

halten,

c)von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei

demselben Volksbegehren bereits einmal aus

geübt haben.

§ 13

Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß § 58 Abs. 1

und 2 sowie die §§64 und 65 LWO. 1961.

IV. ABSCHNITT Ermittlungsverfahren

§ 14

(1)Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Ein

tragungsbehörde unverzüglich die Eintragungs

listen abzuschließen und die Summe der gültigen

Eintragungen festzustellen.

(2)über diese Feststellung ist ein schriftlicher Be

richt zu verfassen und auf schnellstem Weg der Be

zirkswahlbehörde zu übermitteln. In diesem Bericht

sind auch die Fälle der Nichtzulassung zur Eintra

gung (§ 10 Abs. 3) festzuhalten.

§ 15

(1)Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die

Ermittlungen der Eintragungsbehörden zu überprü

fen und die Summe der gültigen Eintragungen in

ihrem Bereich festzustellen.

(2)Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer

Niederschrift zu beurkunden. Diese ist mit den Be

richten der Eintragungsbehörden samt Beilagen auf

schnellstem Weg der Landeswahlbehörde zu über

senden.

§ 16 (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der

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Niederschriften (§ 15 Abs. 2) und sonstigen Unterlagen die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund dieser Ermittlung festzustellen, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 23 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971 vorliegt oder nicht. Sie hat diese Feststellung unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

§ 17

(1)Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlaut

barung an kann der Bevollmächtigte die von der

Landeswahlbehörde getroffene Feststellung bei

dieser anfechten. Die Anfechtung ist mit den Unter

lagen gemäß § 16 Abs. 1 der Landesregierung vor

zulegen.

(2)Ergibt die Überprüfung der Anfechtung eine

Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so

hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustel

len und das richtiggestellte Ergebnis in der Amt

lichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

(3)Ergibt die Überprüfung der Anfechtung eine

sonstige Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die

darauf von Einfluß war, ob ein Volksbegehren im

Sinne des Art. 23 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfas-

sungsgesetzes 1971 vorliegt oder nicht, so hat die

Landesregierung das ganze Verfahren oder die ent

sprechenden Teile des Verfahrens aufzuheben und

die für eine Wiederholung erforderlichen Anord

nungen in sinngemäßer Anwendung der einschlä

gigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu treffen.

(4)Wird keine Anfechtung erhoben, so hat die

Landeswahlbehörde das Volksbegehren samt allfäl

liger Begründung der Landesregierung zu über

mitteln.

§ 18 Wenn

a)die Feststellung der Landeswahlbehörde, daß

ein Volksbegehren im Sinne des Art. 23 Abs. 2

des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971 vor

liegt, nicht angefochten wurde,

b)einer Anfechtung nach § 17 Abs. 2 Rechnung ge

tragen wurde oder

c)eine Anfechtung zurückgezogen, abgewiesen

oder zurückgewiesen wurde,

hat die Landesregierung das Volksbegehren samt allfälliger

Begründung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen

Behandlung zuzuleiten.

V. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 19 (1) Der Bevollmächtigte ist berechtigt,

(2) Der Bevollmächtigte kann zur Ausübung der ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechte für jede Eintragungsbehörde, für jede Bezirkswahlbehörde und für die Landeswahlbehörde eine Vertrauensperson und nach Bedarf für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter namhaft machen.

§ 20

(1)Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsver

fahren nicht besonders geregelt ist, haben die Be

hörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensge

setz - AVG. 1950 mit Ausnahme der Bestimmun

gen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und

über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

anzuwenden.

(2)Für Fristen nach diesem Gesetz gilt § 96 Abs. 2 LWO. 1961 sinngemäß.

§ 21

Die nach diesem Gesetz erforderlichen Niederschriften, Bestätigungen

und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes

und der Gemeinden befreit.

§ 22

(1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be

stimmt ist, sind die aus der Durchführung des

Volksbegehrens bei den Wahlbehörden entstande

nen Kosten für jede Wahlbehörde von der Ge

bietskörperschaft zu tragen, die den Aufwand der

Behörde zu tragen hat, der der Wahlleiter vorsteht

oder von deren Vorstand er bestellt wurde.

(2)Gemeinden, die ein Eintragungsverfahren

durchgeführt haben, gebührt ein Kostenersatz in

folgender Höhe:

1.Gemeinden, in deren abgeschlossenen Wähler

verzeichnissen anläßlich der letzten dem Antrag

auf Einleitung des Volksbegehrens vorangehen

den Landtagswahl bis zu tausend Wahlberech

tigte verzeichnet waren, das Vierhundertfache

des anläßlich dieser Wahl pro Wahlberechtigten

geleisteten Ersatzes;

2.anderen Gemeinden für das erste Tausend Wahl

berechtigter das Vierhundertfache, für jedes wei

tere angefangene Tausend das Hundertfünfzig

fache des anläßlich der letzten dem Antrag auf

Einleitung des Volksbegehrens vorangehenden

Landtagswahl pro Wahlberechtigten geleisteten

Ersatzes.

§ 23

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann: Dr. Wenzl

t'l-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 2. Stück, Nr. 2Seite 15

Anlage 1

(Zu § 4 Abs. 1 des Gesetzes)

Antragsliste Nr.4) 5)

Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens auf Grund des O. ö.

Volksbegehrengesetzes

An die Oberösterreichische Landesregierung

in Linz

Die eigenhändig unterfertigten, in der Wählerevidenz verzeichneten Personen beantragen, ein Verfahren für ein Volksbegehren auf Grund des O. ö. Volksbegehrengesetzes einzuleiten, das auf die Erlassung eines Gesetzes mit nachstehendem Wortlaut gerichtet ist:

(Folgt der Wortlaut des Gesetzentwurfs) x) Allfällige Begründung:

(Folgt gegebenenfalls der Wortlaut der Begründung) ') B Als Vertreter der Antragsteller (Bevollmächtigter) wird namhaft gemacht:

(Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse)

Pol. Bez3)

Familien- und Vorname (in Blockschrift)

Geburtsdatum

Gemeinde, Straße-Gasse- Platz Nr.

Unterschrift

') Der Gesetzentwurf und eine allfällige Begründung sind hier vollständig anzuführen. Reicht die erste Seite nicht aus, so ist auf weiteren Seiten fortzusetzen. Die Abschnitte B und C kommen jedenfalls erst anschließend.

Am Beginn jeder Seite, die nur Eintragungen im Sinne des Abschnittes

C enthält, sind das Wort "Volksbegehren" und anschließend der Titel des begehrten Gesetzes sowie der Tabellenkopf anzuführen. Der Gesetzentwurf und die allfällige Begründung müssen auf allen Antragslisten eines Volksbegehrens textlich gleich sein.

Seite 16Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975,

Pol. Bezirk

Gemeinde

Antragsliste Nr. Fortl. Zahl

WAHLRECHTSBESTÄTIGUNG (O. ö. Volksbegehrengesetz)

A An die

Gemeinde Frau/Herr

(Familien- und Vorname in Blockschrift, Geburtsdatum)

(Wohnadresse)

ersucht um Bestätigung, daß sie/er in der Wählerevidenz der obigen

Gemeinde als wahlberechtigt eingetragen ist.

, am19

(Eigenhändige Unterschrift)

B

Die/Der Obgenannte ist in der Wählerevidenz (Sprengel Nr.)

4) als wahlberechtigt eingetragen.

, am19

(Unterschrift)

Gemeinde- i

Siegel/

') Diese Rubrik kann erst anläßlich der Eintragung in eine

Antragsliste ausgefüllt werden. Sie muß jedenfalls vor der

Einbringung des Antrags (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) an die

Landesregierung ausgefüllt werden.

(Zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes)

Pol. Bez

Gemeinde

Eintragungsort1)

Eintragungsliste Nr. 2)

EINTRAGUNGSLISTE 3)

.., Zahl , auf Grund des

für das mit Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung

vom

O. ö. Volksbegehrengesetzes eingeleitete Volksbegehren. Die nachstehend unterfertigten Stimmberechtigten begehren auf Grund des Art. 5 Abs. 3 des O. ö. Landes-Verfassungs-gesetzes 1971 die Erlassung des den Gegenstand dieses Volksbegehrens bildenden Gesetzes.

Datum

Fortl. Zahl

Eigenhändige Unterschrift (Familien- und Vorname)

Geburtsdatum

Wohnadresse (Straße-Gasse-Platz Nr.)

Anmerkung (z. B. Stimmkarte)

Unterschrift dessen, der die Identität und an Hand der Stimmliste oder Stimmkarte das Stimmrecht überprüft und die Stimmabgabe in der Stimmliste vermerkt hat

*) Für den Fall, daß gemäß § 8 Z. 1 in einer Gemeinde mehrere

Eintragungsorte festgesetzt sind, von der Eintragungsbehörde

auszufüllen.

2)Von der Eintragungsbehörde fortlaufend je Gemeinde bzw. je

Eintragungsort zu numerieren.

3)Jede Eintragungsliste kann mehrere Seiten umfassen. Die Seiten

müssen jedoch fortlaufend numeriert sein und mit den Überschriften der Eintragungsspalten beginnen.

Seite 18

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 2. Stück,

Nr. 2

Anlage 4

(Zu § 6 Abs. 5 des Gesetzes)

Pol. BezGemeinde

STIMMKARTE

(O. ö. Volksbegehrengesetz)

ausgestellt auf Grund der Eintragung in der Wählerevidenz

(Fortlaufende Zahl:

für

(Familien- und Vorname in Blockschrift, Geburtsdatum) (Wohnadresse)

Die obgenannte Person ist berechtigt, ihr Stimmrecht außerhalb der Gemeinde, in der sie in der Wählerevidenz eingetragen ist, auszuüben.

Bei Ausübung des Stimmrechts ist neben der Stimmkarte auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Identität des Stimmenden mit der in der Stimmkarte bezeichneten Person ergibt.

Die Stimmkarte ist der Eintragungsbehörde zu übergeben. Duplikate für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarten dürfen nicht ausgestellt werden.

, am

/ Gemeindei

Siegel

(Unterschrift)