# Gesetz, mit dem das Lustbarkeitsabgabe-Gesetz neuerlich geändert wird (Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1974)

Artikel I

Das Lustbarkeitsabgabe-Gesetz, LGB1. Nr. 13/1950, in der Fassung

der Novellen LGB1. Nr. 52/1950, LQB1. Nr. 71/1955, LGB1. Nr.

47/1964 und LGB1. Nr. 26/1969 wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Abgaben für sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) und für Abgaben für die Vorführung von Bildstreifen. "

"(4) Richtet sich die Abgabe nach dem Entgelt, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage. "

4.§ 10 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Ob eine Abgabe für sportliche Veranstaltungen (§ 2 Abs. 4 Z. 7) und für die Vorführung von Bildstreifen (§ 2 Abs. 4 Z. 9) ausgeschrieben wird, unterliegt im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 14 Abs. 3 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1973, BGB1. Nr. 445/1972) dem Beschluß der Gemeindevertretung."

5.Im § 23 Abs. 3 wird der Satzteil "Amateursport

veranstaltungen, die der Leibesübung dienen

und die nicht mit Tanzbelustigungen verbunden

sind und" aufgehoben.

Artikel II

(1)Die Bestimmung des Art. I Z. 3 tritt mit Wir

kung vom 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2)Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes

treten einen Monat nach dem seiner Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden

Monatsersten in Kraft.