# Gesetz, mit dem das O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetz geändert wird (O.ö. Kriegsopferabgabegesetz-Novelle 1974)

"(3) Die Kriegsopferabgabe gemäß Abs. 1 ist vom Eintrittspreis, den der Teilnehmer tatsächlich zu entrichten hat, abzüglich der Umsatzsteuer zu berechnen."

3.§ 2 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Für Vorführungen von Bildstreifen ermäßigt sich die Kriegsopferabgabe auf die Hälfte, wenn hauptsächlich Kulturfilme gezeigt werden, die künstlerisch oder für die Bildung wertvoll sind."

Artikel II

(1)Die Bestimmung des Art. I Z. 2 tritt mit

Wirkung vom 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2)Die übrigen Bestimmungen dieses. Gesetzes

treten einen Monat nach dem seiner Kundma

chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

folgenden Monatsersten in Kraft.