# Gesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz neuerlich ergänzt wird (3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)

(2) An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.

§ 2

Die Vorschriften gemäß § 1 treten als landesrechtliche Vorschriften mit dem Tag in Kraft, mit dem die ihnen zugrunde liegenden bundesrechtlichen Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten werden.