# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

6.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1974 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGB1. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 9/1972 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:

a)für die Hilfeleistungen bei einer Geburt, wenn

sich hiebei die Anwesenheit der Hebamme über

einen Zeitraum von nicht mehr als acht Stunden

erstreckt sowie für die vorgeschriebenen Wochen

bettbesuche

bei der Geburt eines Säuglings . , 1.350.- S, bei einer

Zwillingsgeburt .... 1.600.- S,

bei einer Drillingsgeburt2.150.- S,

bei einer Fehlgeburt600.- S;

b)erstreckt sich die Hilfeleistung bei

einer Geburt über einen Zeitraum von

mehr als acht Stunden, so ist für jede

angefangene weitere Stunde zusätz

lich eine Gebühr von 35.- S

zu entrichten;

erfolgt diese zusätzliche Hilfeleistung zur Nachtzeit, so ist die

doppelte Gebühr zu entrichten;

c)für das Wachen bei einer Schwange

ren oder Wöchnerin außerhalb der

Hilfeleistungen gemäß lit. a und b für

jede angefangene Stunde 40.- S;

für das Wachen während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu

entrichten;