# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Aspach erlassen wird

7.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 23. Dezember 1974,

mit der eine Kurordnung für den Kurort Aspach

erlassen wird

Auf Grund des § 24 des O. ö. Heilvorkommen-und Kurortegesetzes, LGB1. Nr. 47/1961, in der Fassung LGB1. Nr. 39/1965 und LGB1. Nr. 9/1969 wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Aspach erlassen.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Kurordnung für den Kurort Aspach

I Allgemeine Bestimmungen

Kurort, Name

§1

Aspach ist gemäß Anerkennungsbescheid der Oberösterreichischen

Landesregierung vom 11. Februar 1974, SanRL-2668/8-1973-St, Kurort

im Sinne des Gesetzes.

Kurbezirk

§2

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Aspach. II Kurfonds

Allgemeines

§3

(1)DER KURFONDS FÜHRT DIE BEZEICHNUNG "KURFONDS

ASPACH".

(2)Der Kurfonds und seine Organe sind zur Füh

rung des Wappens der Marktgemeinde Aspach be

rechtigt (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).

(3)Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlich

keit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze

berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu er

werben und darüber zu verfügen, Dienstverträge

abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu füh

ren und wirtschaftliche Unternehmungen zu betrei

ben, die den allgemeinen Interessen des Kurortes

und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb

gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen

(§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).

Mittel des Kurfonds

§4 Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission

(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).

(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der Markt

gemeinde Aspach oder um Aufgaben anderer Be

hörden handelt, hat die Kurkommission im Kurort

alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen.

Darunter fällt insbesondere:

a)die Interessen an der Erhaltung, Weiterentwick

lung und Ausgestaltung des Kurortes und des

Kurbetriebes wahrzunehmen;

b)wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die

Heilwerte der Heilfaktoren und die damit zusam

menhängenden medizinischen Fragen anzuregen

und zu fördern sowie die publizistische Auswer

tung der Forschungsergebnisse zu fördern;

c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwiegend

dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrich

tungen zu erhalten, zu vermehren und auszu

gestalten und die Erhaltung, Vermehrung und

Ausgestaltung dieser Anlagen und Einrichtun

gen, soweit diese von einem Dritten betrieben

werden, zu fördern;

d)die Förderung des kulturellen, geselligen und

sportlichen Lebens im Kurort;

e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in

allen Angelegenheiten, die den Kurort und den

Kurbetrieb betreffen, zu erstatten;

f)auf eine entsprechende Unterbringung und Ver

pflegung der Kurgäste durch außerbehördliche

Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-,

Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu be

halten; soweit eigene Mittel und Befugnisse

ausreichen, diesbezüglich für Verbesserungen

zu sorgen und im übrigen Verbesserungsvor

schläge den zuständigen Stellen vorzutragen;

(3) Die Kurkommission hat die Kursaisonen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen.

Zusammensetzung der Kurkommission

§6

(1) Die Kurkommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, und

zwar

a)fünf Vertretern der Marktgemeinde Aspach, die

vom Gemeinderat entsandt werden;

b)vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrs

interessenten, und zwar einem Vertreter der

Gast- und Schankgewerbetreibenden, einem Ver

treter des Fremdenbeherbergungsgewerbes, ei

nem weiteren Vertreter des örtlichen Gewerbes

und einem Vertreter der Privatzimmervermieter;

die drei erstgenannten Vertreter sind von der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Ober

österreich zu entsenden; der Vertreter der Privat

zimmervermieter ist vom Gemeinderat Aspach

namhaft zu machen; er darf dem Gemeinderat

nicht angehören;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 4. Stück,

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(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für

den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsen

den (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).

(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Er satzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein an

deres ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).

Funktionsperiode der Kurkommission

§7

Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode

des Gemeinderates von Aspach.

Konstituierung

§8

Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).

Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent

§9

(1)Vorsitzender der Kurkommission ist der Ob

mann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch

den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann und

Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission

aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr

als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält

(§ 23 Abs. 1 des Gesetzes).

(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit

relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer

zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die

laufende Gebarung und die Jahresrechnungen

nach ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen

Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftli

chen Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).

(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit

relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten

zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts

und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließ

lich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und

allfälliger Nachträge sowie die Erstellung der Jah

resrechnung obliegt.

(4)Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rech

nungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich der

Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann,

die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent haben

jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obman

nes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzrefe

renten weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).

Sitzungen

§ 10 (1) Die Kurkommission ist nach Bedarf, in jedem

Halbjahr aber mindestens einmal, zu Sitzungen einzuberufen.

(2)Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den

Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der Tages

ordnung schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen,

daß sie den Mitgliedern der Kurkommission wenig

stens drei Tage, in besonders dringenden Fällen

mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nachweis

lich zugestellt wird.

(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission un

verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei

Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des

begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenig

stens einem Drittel der Mitglieder oder von der

Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird.

(4)Jedes Mitglied der Kurkommission ist berech

tigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vor

sitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens

drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über

mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge

sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen

sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächst

folgenden Sitzung zu beantworten.

(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht

öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öf

fentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.

(ß) Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau im Inn ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).

Befangenheit

§11

(1)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis

sion dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung,

der Beratung und Beschlußfassung

a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Ehe

teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in

auf- oder absteigender Linie, ein Geschwister

kind oder eine Person, die noch näher verwandt

oder im gleichen Grade verschwägert ist, betei

ligt sind,

b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl

oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege

befohlenen,

c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter einer

Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,

oder

d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen,

nicht beigezogen werden.

(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser

Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.

(3)Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit

von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen

Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegen

stand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderli

chen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind,

zu behandeln.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 4. Stüdc,

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Leitung der Sitzung

§ 12

(1)DEN VORSITZ FÜHRT DER OBMANN.

(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sit

zungen, leitet die Verhandlungen und zieht den

Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten

der Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung wäh

rend der Sitzung zu sorgen.

(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis

sion, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend

verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung

abweichen, kann der Vorsitzende "zur Ordnung"

bzw. "zur Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser

Ermahnung für die Dauer der Sitzung das Wort

entziehen.

(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende

Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, nach

vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungsraum wei

sen.

(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die

Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

§ 13

(1)Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn die

Sitzung ordnungsgemäß (§ 10 Abs. 2 und 3) einbe

rufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder

(Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung anwesend

ist.

(2)Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit

absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende

stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor

sitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).

(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission in den

nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit

glieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von

zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:

Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschafts

plan) und allfälliger Nachträge; Genehmigung der

Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech

nung); Errichtung und Auflassung einer Geschäfts

stelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Ver

pfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von

Darlehen; das Eingehen nachhaltiger länger dauern

der Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und

Entlassung des Personals der Geschäftsstelle; besol

dungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Per

sonals der Geschäftsstelle.

(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch

Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen.

Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mit

glieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist

mit Stimmzetteln abzustimmen.

Niederschrift

§ 14 (1) über jede Sitzung der Kurkommission ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:

a)den Sitzungstag sowie Beginn und Ende der

Sitzung;

b)die erforderlichen Feststellungen über die Ein

berufung der Sitzung (§ 10 Abs. 2 und 3) und die

Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmit

glieder) ;

c)die Tagesordnung;

d)die in der Sitzung gestellten Anträge und ge

faßten Beschlüsse einschließlich des Abstim

mungsergebnisses.

(2)Die Niederschrift ist in der Kurverwaltung bis

zur nächsten Sitzung der Kurkommission zur Ein

sicht durch die Mitglieder der Kurkommission auf

zulegen, über Berichtigungsanträge entscheidet der

Vorsitzende nach Anhörung des Schriftführers. Wer

den Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt die

Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vorsitzen

den und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(3)Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung

aufzubewahren.

Geschäftsordnung

§15

(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission ist

durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese

Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung

binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu

beschließen.

(2)Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung

bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Entschädigung

§ 16

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes). Vertretung des Kurfonds nach außen

§17

Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission vertreten. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken - ausgenommen Verpflichtungserklärungen nach § 19 - ermächtigen kann.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 4. Stück, Nr. 6 u. 7

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Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission

§ 18

(1)Der Obmann der Kurkommission hat die gültig

gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforderli

chenfalls unter Einholung der behördlichen Geneh

migungen durchzuführen.

(2)Die Durchführung eines Beschlusses ist vor

läufig auszusetzen, wenn angenommen werden muß,

daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkom

mission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt.

Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vor

zulegen.

Verpflichtungserklärungen

§ 19

Urkunden über Verbindlichkeiten der in § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.

Haushaltsführung des Kurfonds

§20

(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds

gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82, 84,

bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober

österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45,

in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichi

schen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 34/1973,

sinngemäß.

(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des

ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der

Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus

den Einnahmen des ordentlichen Voranschlages bin

nen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein

Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über

schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur

fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer

zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der

Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt

werden müssen, kann mit Zustimmung der Auf

sichtsbehörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier

Sechstel d^r Einnahmenerwartungen aufgenommen werden. j

(3) Für Kassenkredite finden die Bestimmungen des gemäß Abs. 1

sinngemäß geltenden § 84 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung

1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur

Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 34/1973, keine

Anwendung.

Kurverwaltung

§21

(1)Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kur

verwaltung eingerichtet.

(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die

Kurkommission bestellt. Er führt den Funktions

titel Geschäftsführer.

(3)Der Geschäftsführer sowie die übrigen Dienst-

nehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrecht

lichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis

ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.

(4)Der als Bestandteil des Voranschlages geneh

migte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für

die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kur

fonds und für die Umwandlung von Dienstverhält

nissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.

(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bedien

steten des Kurfonds ist der Geschäftsführer. Er

selbst untersteht der Kurkommission.

Aufsicht

§22

(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission un

tersteht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4

des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw.

der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.

(2)Der Obmann der Kurkommission ist verpflich

tet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kur

kommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung

einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat

beratende Stimme.