# Gesetz, mit dem das Landes-Straßenverwaltungsgesetz geändert wird

Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz, LGB1. Nr. 43/1936, in

der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 2/1947 und L'GBl. Nr.

"§ 3.

Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), so hat hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen."

"(3) Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Wanderwege (Abs. 1 Z. 4, 5 und 7) sind Verkehrsflächen der Gemeinde (Art. 118 Abs. 3 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Konkurrenzstraßen im Sinne des § 35 und Güterwege (Abs. 1 Z. 6) sind dann Verkehrsflächen der Gemeinde, wenn sie in ihrer Verkehrsbedeutung überwiegend auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt sind."

"§4.

(1)Der Entscheidung im Verfahren gemäß § 3

hat eine mit einem Augenschein an Ort und

Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung

gemäß den §§40 ff. des Allgemeinen Verwal

tungsverfahrensgesetzes 1950 vorauszugehen.

(2)Parteien, die aus einem privatrechtlichen

Titel Einwendungen erheben, sind hinsichtlich j

dieser Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu

verweisen, wenn ein gütliches Übereinkommen

über die Einwendungen nicht erzielt wird.

(3)Der Bescheid hat gegebenenfalls auch die

Feststellung zu enthalten, in welche Gattung

nach § 8 Abs. 1 die Straße fällt bzw. in welchem

Umfang sie der allgemeinen Benützung frei

steht."

"§ 9-

(1)Die Erklärung einer Straße als. Landes

straße, Beizirksstraße, Eisenbahn-Zufahrtstraße

oder Konkurrenzstraße im Sinne des § 34 hat

durch Verordnung der Landesregierung zu er

folgen.

(2)Die Erklärung einer Straße als Konkurrenz

straße im Sinne des § 35 oder als Güterweg hat

durch Verordnung der Landesregierung, bei

Verkdhrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3)

durch Verordnung des Gemeinderates zu er

folgen.

(3)Die Erklärung einer Straße als Gemeinde

straße, Ortschaftsweg oder Wanderweg hat

durch Verordnung des Gemeinderates zu er

folgen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 5. Stück,

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(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für

die Auflassung einer Straße.

(5)Die Erklärung einer Straße als, Straße einer

anderen Gattung (§ 8 Abs. 1) kann nur gleich

zeitig mit der Auflassung als Straße der bisheri

gen Gattung erfolgen."

7.§ 10 hat zu lauten:

"§ 10.

(1)Die Landesregierung hat ein Verzeichnis

der Landesstraßen, der Bezirksstraßen und der

Eisenbahn-Zufahrtstraßen sowie der sonstigen

Konkurrenzstraßen und Güterwege, die nicht

Verkehrsflächen der Gemeinde sind, zu führen.

In das Verzeichnis können auch Konkurrenz

straßen und Güterwege, die Verkehrsflächen

der Gemeinde sind, aufgenommen werden.

(2)Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der

Verkehrsflächen der Gemeinde mit Ausnahme

der Ortschaftswege zu führen und auf Verlan

gen der Landesregierung dieser Abschriften

des Verzeichnisses und seiner Änderungen vor

zulegen."

8.§ 11 hat zu lauten:

"§ 11.

(c)rücken und andere Straßenlbauwerke sind als Teile jener öffentlichen Straße anzusehen, in deren Zuge sie liegen."

12.Im § 22 Abs. 2 haben an die Stelle der Worte

"die Straßenverwaltung" die Worte "die Be

zirksverwaltungsbehörde auf Antrag der

Straßenverwaltung" zu treten; im § 22 Abs. 6

erster Satz haben an die Stelle der Worte "auf

Anordnung der Straßenverwaltung" die Worte

"auf Grund einer auf Antrag der Straßenver

waltung ergangenen Anordnung der Bezirks

verwaltungsbehörde" zu treten.

13.Die Überschrift zu § 23 und § 23 Abs. 1 haben

zu lauten:

"Mehrkosten der Herstellung und Erhaltung von

Ortsdurchfahrtstraßen.

(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung jener Teile der Landesstraßen, Bezirksstraßen und Konkurrenzstraßen, die in Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGB1. Nr. 159) liegen, werden von der Straßenverwaltung nur mit jenem Betrage bestritten, der auf einen Straßenteil gleicher Länge

im Anschluß an die Ortsdurchfahrt außerhalb des Ortsgebietes

entfallen würde, wenn der

Kostenberechnung ein dem § 12 Abs. 1 entsprechender Ausbauzustand der Straße zugrunde gelegt wird. Die Gemeinde hat für Mehrkosten aufzukommen, die infolge einer besonderen Ausführung oder Erhaltung der Straße und ihrer Nebenanlagen (Gehsteige, Übergänge, Kanalisierung u. dgl.) sowie infolge von Maßnahmen zur Reinigung und Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar dann, wenn dies in den besonderen Bedürfnissen der Ortsbewohner seinen Grund hat und außerhalb des Ortsgebietes entbehrlich wäre."

"(2) Führt eine Straße durch das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so haben die beteiligten Gemeinden im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Schneeräumung das Einvernehmen zu suchen.

(3) Unlbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 steht es jeder Gemeinde frei, privatrechtliche Vereinbarungen mit anderen Gemeinden oder sonstigen Privatrechtsträgern hinsichtlich der Durchführung der Schneeräumung zu treffen."

(2)Die Kosten von Baumaßnahmen gemäß

Abs. 1 einschließlich der Kosten für Verbreite

rungen und sonstige Verbesserungen an Lan

des- und Bezirksstraßen sowie der Kosten für

die Herstellung von Straßengräben, Schotter

plätzen und Ausweichstellen an solchen Straßen

trägt, soweit sich aus Bestimmungen dieses Ge

setzes nichts anderes ergibt, das Land.

(3)Die Kosten der Wiederherstellung von

Landes- und Bezirksstraßen nach Elementarer

eignissen trägt das Land."

21.Im ersten Satz des § 29 Abs. 4 ist der Ausdruck

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"im Absatz 1 und 3" zu ersetzen durch den Ausdruck "im Absatz 1 und 2".

"§ 30.

Die Kosten der Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen trägt, soweit sich aus Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, das Land."

"§ 35.

über die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau von Konkurrenzstraßen anderer Art entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf solche Straßen sind im übrigen die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden."

25.§ 33 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Zu den Kosten der Neuanlage, der Verlegung oder des Umbaues von Gemeindestraßen mit besonderer Verkehrsbedeutung kann unbeschadet der Bestimmungen der §§26 und 28 ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden."

26.§ 40 wird aufgehoben.

27.Der letzte Satz des § 42 Abs. 1 und § 42 Abs. 2

werden aufgehoben.

28.§ 44 wird aufgehoben.

29.Der letzte Satz des § 45 wird aufgehoben.

30.Im § 46 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

"auf Antrag der Gemeinde oder Beteiligter" die

Worte "auf Antrag eines Beteiligten" und an

die Stelle der Worte "die Bezirksverwaltungs

behörde nach Anhörung der Gemeinde" die

Worte "der Bürgermeister". Der letzte Satz die

ses Absatzes hat zu lauten: "Ein zwischen den

Beteiligten getroffenes Übereinkommen ist der

Gemeinde zur Kenntnis zu bringen."

31.Im § 46 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte

"die Bezirksverwaltungslbehörde nach Anhö

rung der Gemeinde" und an die Stelle der Wor

te "nach Anhörung der Gemeinde die Bezirks

verwaltungsbehörde" jeweils die Worte "der

Bürgermeister".

32.§ 47 wird aufgehoben.

(2) Als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung des Güterweges sind

34.§ 49 hat zu lauten:

"§ 49.

(1)Für die Erhaltung von Güterwegen gelten

die Bestimmungen des § 48 mit der Maßgabe

sinngemäß, daß von § 57 Abs. 4 nur der erste

Satz Anwendung findet.

(2)Das Verfahren nach Albs. 1 kann gemein

sam mit dem Verfahren nach § 48 Abs. 1 durch

geführt werden. In diesem Fall kann eine Bei

tragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten

für die Errichtung und Erhaltung des Güter

weges gebildet werden."

35.Im § 50 treten an die Stelle der Worte "Der

Landesbaudirektion" die Worte "'Dem Land

Oberösterreich"; der letzte Satz wird aufgeho

ben.

"§ 51.

Bei wesentlicher Änderung der Verkelhrsver-hältnisse ist auf Antrag eines Beteiligten die Beitragsgemeinschaft neu zu regeln. Die §§ 48 und 49 gelten sinngemäß."

37. § 54 hat zu lauten:

"§ 54.

Die mit dem Bau und der Erhaltung von Güterwegen, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind, zusammenhängenden Maßnahmen, wie Planung, Bauleitung, Bauausführung und Rechnungsführung, obliegen der Landes-Straßenverwaltung."

38.Im § 55 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

"die Landesregierung" die Worte "der Gemein

derat".

39.§ 56 Abs. 1 wird nunmehr als § 55 Abs. 2 ge

reiht; in diesem Absatz werden die Worte

"Widmung von Wanderwegen für den öffent

lichen Verkehr sowie die" aufgehoben; an die

Stelle der Worte "von der Landesregierung"

treten die Worte "vom Bürgermeister".

40.§ 55 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Zu den Kosten der Neuanlage, der Verlegung oder des Umbaues von

Wanderwegen

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mit besonderer Verkehrsbedeutung kann ein besonderer

Landesbeitrag bewilligt werden,"

41.§ 56 Abs. 2 wird aufgehoben.

42.Als neuer § 56 (mit Überschrift) wird eingefügt:

„g) Gemeinsame Bestimmungen. § 56.

(1)BEI VERKEHRSFLÄCHEN EINER GEMEINDE, DIE

JENSEITS DER GEMEINDEGRENZE EINE UNMITTELBARE

FORTSETZUNG DURCH VERKEHRSFLÄCHEN EINER ANDE

REN GEMEINDE FINDEN ODER FINDEN SOLLEN, HABEN

DIE BETEILIGTEN GEMEINDEN HINSICHTLICH DER ER

RICHTUNG UND ERHALTUNG DER VERKEHRSFLÄCHEN IM

GRENZBEREICH DAS EINVERNEHMEN ZU SUCHEN.

(2)Ist zur Verbindung von Verkehrsflächen

zweier Gemeinden ein eine technische Einheit

bildendes Straßeribauwerk (Brücke oder der

gleichen) erforderlich, so bedarf es hinsichtlich

der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues

und der Erhaltung dieses Straßenbauwerkes

übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der

beteiligten Gemeinden.

(3)Die Zuerkennung eines besonderen Lan

desbeitrages für Bau- und Erhaltungsmaßnah

men an Straßen kann von der Erfüllung von

Bedingungen hinsichtlich der Ausführung dieser

Maßnahmen abhängig gemacht werden. Insbe

sondere kann sich die Landesregierung ausbe

dingen, daß alle oder bestimmte Bau- und Er

haltungsmaßnahmen unter der Leitung der Lan

desregierung zu planen und auszuführen sind

und daß die Rechnungsführung hinsichtlich Bau

kosten, Beiträgen und Beihilfen der Landes

regierung vorbehalten wird.

(4)Die Leistung eines Landesbeitrages für

Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an Straßen

kann auch in der Art erfolgen, daß das Land

Organe oder Sachen (wie Maschinen) für die

Planung oder Ausführung der Maßnahmen zur

Verfügung stellt."

43.Der zweite Satz des § 57 Abs. 4 wird aufge

hoben.

44.Der zweite Satz des § 59 Abs. 2 wird aufge

hoben.

45.Dem § 59 wird als neuer Abs. 3 angefügt:

"(3) Ausgenommen die Fälle der Enteignung kommen die in den §§57 und 61 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs.. 3) dem Bürgermeister zu."

48.Im zweiten Satz des § 65 Abs. 4 treten an die

Stelle der Worte "von der Landesregierung end

gültig nach freiem Ermessen bestimmt." die

Worte "von der Bezirksverwaltungsbehörde

nach ortsüblichen Maßstäben bestimmt."; die

beiden folgenden Sätze haben zu lauten: "Dies

gilt sinngemäß für die Vergütung der Beistel

lung von Baustoffen und für die Benützung von

Liegenschaften, wenn hierüber keine Einigung

zwischen den Beteiligten zustande kommt. Im

übrigen gelten die Bestimmungen des § 60

Abs. 3 sinngemäß."

49.Im § 66 entfallen die Worte "die oberste Auf

sicht über alle im Lande befindlichen öffentli

chen Straßen sowie".

50.§ 67 wird aufgehoben.

51.§ 69 hat zu lauten:

"§ 69.

"Die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3)

obliegt den Gemeinden."

52.Im § 70 Abs. 2 entfallen die Worte "in Aus

übung der obersten Aufsicht".

53.Dem § 70 wird als neuer Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Konkurrenzstraßen und Güterwege, die Verkehrsflächen der Gemeinde sind; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Konkurrenzstraßen, die Verkehrsflächen der Gemeinde sind."

(1) Die Wahrnehmung der in den §§ 3, 20, 22 und 35, im § 37 Abs. 2 und in den §§ 48, 49, 51 und 52 vorgesehenen Zuständigkeiten obliegt an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde dem

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Bürgermeister, wenn es sich um Angelegenheiten einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.

(2)Die Wahrnehmung der im § 17 Abs. 1 und

3, § 20, § 21 Abs. 6 und in den §§ 33 und 52 vor

gesehenen Zuständigkeiten obliegt an Stelle der

Landesregierung dem Bürgermeister, wenn es

sich um Angelegenheiten einer Verkehrsfläche

der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.

(3)Die Wahrnehmung der im § 50 vorgese

henen Zuständigkeit zum Anspruch auf Enteig

nung kommt an Stelle des Landes Oberöster

reich der Gemeinde zu, wenn es sich um die

Enteignung für Zwecke einer Verkehrsfläche

der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.

§ 74 b.

(1)Die nach diesem Gesetz der Gemeinde

oder bestimmten Gemeindeorganen übertrage

nen Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz

eine Gemeinde als. Rechtsträger treffenden Rech

te und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbe

reich der Gemeinde zu besorgen.

(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungs

bereich der Gemeinde (Albs. 1) sind:

a)die Feststellung von Entschädigungslbeträ-

gen gemäß § 22 Abs. 6 und 7;

b)Verfügungen des Bürgermeisters gemäß

§ 65 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich öffentlicher

Straßen, die nicht Verkehrsflächen der Ge

meinde (§ 8 Abs. 3) sind.

(s) Die nach diesem Gesetz vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind in den Städten mit eigenem Statut vom Magistrat zu besorgen."